Übergabebrief Pfleggericht Cham Teil 4

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Ahnenhans
    Erfahrener Benutzer
    • 31.10.2012
    • 700

    [gelöst] Übergabebrief Pfleggericht Cham Teil 4

    Quelle bzw. Art des Textes: Pfleggericht Cham
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1782
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Cham
    Namen um die es sich handeln sollte: Pfeilschifter



    Liebe Forscherkolleg-/innen,

    ich bitte wieder um Lesehilfe.

    Vielleicht kann mir jemand helfen.
    Im Voraus, schon mal vielen Dank für Eure Hilfe!

    Viele Grüße, Ahnenhans


    Ich lese:
    Michael Riedl erforderlichen beystand geleistet fol-
    dender gestalten abgemacht worden ist, als

    erstens Vorschrift die Braut ihrem angehenden Ehe-
    mann neben einer stands wessungen Ausfertigung,
    dann einer Kue, und tragenden Kalbe zu einem
    wahren Heuratsgut. 600 f. dergestalten zuzubrin-
    gen, daß hiervon gleich nach dem Hochzeittag 500 f.
    die übrigen 100 f. aber von heut dato an übers
    Jahr ebenfals baar erleget werden sollen, welches
    Heuratgut

    zweitens der Hochzeiter mit den ab dem Übergabs
    Schilling abzuzeichen habenden 200 f. widerlegt
    daß also Heuratgut und wiederlag 800 f. aus-
    machen und auf den ihr mit grundherrlichen Con-
    sens hiermit anverheurathweden ganzen Hof dermas
    sen versichert bleiben, daß jedoch das ..ig und
    künftigen Vermögens gleich heillicher Besitzer
    seyn und verbleiben soll. Im ….. …
    fählen halber ist.
    Angehängte Dateien
  • malu

    #2
    Hallo,

    anverheurathenden

    daß jedes des nunmehrig und
    künfftigen Vermögens gleichheitlicher Besitzer
    seyn und verbleiben soll. Der ….. …
    fählen halber ist.

    LG
    Malu
    Zuletzt geändert von Gast; 08.03.2016, 12:04.

    Kommentar

    • Wanderer40
      Erfahrener Benutzer
      • 06.04.2014
      • 961

      #3
      Hallo,

      ich lese:

      Michael Riedl erfoderlichen beystand geleistet, fol-
      dender gestalten abgemacht worden ist, als
      Erstens Verspricht die braut ihrem angehenden Ehe-
      mann neben einer stands messigen ausfertigung,
      dann einer Kue, und tragenden Kalben zu einem
      wahren Heuratgut. 600 f. dergestalten zuzubrin-
      gen, daß hieran gleich nach dem Hochzeittag 500 f.
      die übrigen 100 f. aber von heut dato an übers
      Jahr ebenfals baar erleget werden sollen, welches
      Heuratgut
      Zweytens der Hochzeiter mit den ab dem übergabs
      Schilling abzuziehen habenden 200 f. wiederleget,
      daß also Heuratgut, und wiederlag 800 f. aus-
      machen, und auf dem ihr mit grundherrlichen Con-
      sens hiemit anverheurathenden ganzen Hof dermas-
      sen versichert bleiben, daß jedes des nunmehrig, und
      künfftigen Vermögens gleichheitlicher besitzer
      seyn, und verbleiben soll. Der konfftigen tod-
      fählen halber ist




      LG
      Wanderer40

      Kommentar

      • Ahnenhans
        Erfahrener Benutzer
        • 31.10.2012
        • 700

        #4
        Klasse!
        Vielen Dank
        Ahnenhans

        Kommentar

        Lädt...
        X