Urkunde aus Wilster Stadtarchiv

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • amyros
    Erfahrener Benutzer
    • 03.11.2009
    • 922

    [gelöst] Urkunde aus Wilster Stadtarchiv

    Quelle bzw. Art des Textes: ?
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1729
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Rendsburg
    Namen um die es sich handeln sollte: Steffens


    Hallo hier fehlt noch so einiges.
    Auch die Bedeutung der lateinischen Worte kenne ich nicht.
    Ihr könnt mir aber sicher wieder helfen

    Gruß Harald

    Dial-Citation (Dialog Aufruf) an Johann Steffens Bürgern daselbst
    ex L. Si contendat ergehen Zu laßen, veranlaßet
    worden, werden dieselbe uns dem Anschluß
    mehrere Einhalts Zu ersehn geneign.
    wann nun nöhtig seyn will demselben die
    citatin insinuiret werde, das forum auch theils
    aber ex jacente hareditate?, theils aber ex beneficio
    L. Si contendat völlig gegründet ist;
    So haben unsere HochgeEhrte Herren wir hier
    durch ersuchn wolln, sie ….. ….., mit
    ihrem Obrichkeit. Amte in subsidium juris uns
    hierinn beyzutreten, und das eine Exemplar
    der angeschloßenen Citation mehr besagten Joh:
    Steffens insinuiren, und daß solche insinuation
    gebührend geschehn sey, auf dem andern Exem-
    plar verzeichnen Zu laßen und so dan solches
    oum Attestato fa... insinuationis uns zu des Ge-
    richts Versicherung, gegen Erlegung der Gebühr
    wiederum Zurück Zu senden. Welche Zur
    justioe gereichende Wilfährigkeit? by ….
    …..sion wir in diesen und andren begeben
    seiten mit gleicher promptitude nach aller mög-
    lichkeit Zuerwiedern? geflißen seyn werden,
    die wir unter …..gebung götte = Obscheins?
    jederzeit beharre
    Unserer HochgeEhrten Herrn
    den 11t April dienstergebenste
    Ao 1729. Bürgerm: und Rath der Stadt
    Rendsburg
    Angehängte Dateien
  • Interrogator
    Erfahrener Benutzer
    • 24.10.2014
    • 1983

    #2
    Hallo,

    ein Teilwort:

    Dial-Citation (Dialog Aufruf) an Johann Steffens Bürgern daselbst
    ex L. Si contendat ergehen Zu laßen, veranlaßet
    worden, werden dieselbe uns dem Anschluß
    mehrere Einhalts Zu ersehn geneign.
    wann nun nöhtig seyn will demselben die
    citatin insinuiret werde, das forum auch theils
    aber ex jacente hareditate?, theils aber ex beneficio
    L. Si contendat völlig gegründet ist;
    So haben unsere HochgeEhrte Herren wir hier
    durch ersuchn wolln, sie ….. ….., mit
    ihrem Obrichkeit. Amte in subsidium juris uns
    hierinn beyzutreten, und das eine Exemplar
    der angeschloßenen Citation mehr besagten Joh:
    Steffens insinuiren, und daß solche insinuation
    gebührend geschehn sey, auf dem andern Exem-
    plar verzeichnen Zu laßen und so dan solches
    cum Attestato facta insinuationis uns zu des Ge-
    richts Versicherung, gegen Erlegung der Gebühr
    wiederum Zurück Zu senden. Welche Zur
    justioe gereichende Wilfährigkeit? by ….
    …..sion wir in diesen und andren begeben
    seiten mit gleicher promptitude nach aller mög-
    lichkeit Zuerwiedern? geflißen seyn werden,
    die wir unter anheimgebung götte = Obscheins?
    jederzeit beharre
    Unserer HochgeEhrten Herrn
    den 11t April dienstergebenste
    Ao 1729. Bürgerm: und Rath der Stadt
    Rendsburg
    Zuletzt geändert von Interrogator; 19.02.2016, 17:25. Grund: Ergänzungen
    Gruß
    Michael

    Kommentar

    • Wanderer40
      Erfahrener Benutzer
      • 06.04.2014
      • 881

      #3
      Hallo,

      ich lese:

      Dial-Citation an Johann Steffens bürgern daselbst
      ex L. Si contendat ergehen Zu laßen, veranlaßet
      worden, werden dieselbe aus dem Anschluß
      mehrern Einhalts Zu ersehen geneigen.
      wann nun nöhtig seyn will, daß demselben die
      citation insinuiret werde, das forum auch theils
      aber ex jacente haereditate, theils aber ex beneficio
      L. Si contendat völlig gegründet ist;
      So haben unsere HochgeEhrte Herren wir hier
      durch ersuchen wollen, Sie gelieben wolten, mit
      ihrem Obrichkeitl[ichen] Ammte in Subsidium juris uns
      hierinn beyzutreten, und das eine Exemplar
      der angeschloßenen Citation mehr besagten Joh:
      Steffens insinuiren, und daß solche insinuation
      gebührend geschehen sey, auf dem andern Exem-
      plar verzeichnen Zu laßen und so dann solches
      cum Attestato facta insinuationis uns Zu des Ge-
      richts Versicherung, gegen Erlegung der Gebühr
      wiederum Zurück Zu senden. Welche Zur
      justice gereichende Wilfährigkeit bey eräugter
      occasion wir in diesen und andern begeben-
      heiten mit gleicher promptitude nach aller mög-
      lichkeit Zuerwiedern geflißen seyn werden,
      die wir unter anheimgebung göttl[ichen] Obschirms
      jederzeit beharren
      Unserer HochgeEhrten Herren
      dienstergebensten
      Bürgerm: und Rath der Stadt
      Rendsburg

      den 11ten April
      Ao 1729
      Copia


      LG
      Wanderer40
      Zuletzt geändert von Wanderer40; 19.02.2016, 20:52. Grund: Geistesblitz

      Kommentar

      • amyros
        Erfahrener Benutzer
        • 03.11.2009
        • 922

        #4
        Ich danke euch.
        Gruß Harald

        Kommentar

        Lädt...
        X