Marriage contract 5

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  • BartlomiejBarisch
    Benutzer
    • 24.01.2016
    • 32

    [gelöst] Marriage contract 5

    Quelle bzw. Art des Textes:
    Jahr, aus dem der Text stammt:
    Ort/Gegend der Text-Herkunft:


    Can you help me in translating the text which is contained in links below? It is my the last marriage contract (Johann Brand and Francisca Barisch)

    1. http://www.fotosik.pl/zdjecie/pelne/1576de66a2937698
    2. http://www.fotosik.pl/zdjecie/pelne/32272a0454c26896
  • hhw
    Erfahrener Benutzer
    • 25.10.2015
    • 713

    #2
    Hallo,
    hier ein ersuch für die erste Seite:
    Page 36.
    (linker Rand)
    Ehe- und Erbs Vertrag
    zwischen
    den Häusler und
    Weber Johan
    Brand
    aus № 40 zu
    Zossen und
    Franziska
    Barisch
    aus Kleinherr-
    litz.
    (rechte seite)
    Im Namen der allerheiligsten Drefaltigkeit.
    Ist heute am unten nach gesetzten Tag und Jahr zwischen
    den Weber und Häußlergrundbesitzer Johann Sirano? in Haus
    № 40 zu Zossen als Bräutigam an einen, dann der Franziska
    etlich minderjährigen Tochter des verstorbenen Gürtlers Johann
    Banisch aus Haus № 7. in Kleinherrlitz als Braut an anderen
    Theils, - nachstehenden Ehe und Erbsvertrag in Beisein der hierzu er-
    bethenen Zeugen verabredet und geschlossen worden, welche aber
    erst nach der pristerlichen Einsegnung rechtskräftig werden sollen und zwar
    Erstens: Geloben und versprechen beide Brautpersohnen sich ?tens durch
    das heilige Sakrament der Ehe zu verbinden und sich pristerlich
    einsegnen und copulieren zu lassen, sodann aber lebenslänglich
    in Liebe ?, Eintracht und Treue bei einander zu verhar-
    ren, ihre erhoffenden Kinder in der Furcht Gottes zu guten Ge-
    sten und nützlichen Staatsbürgern zu erziehn, und überhaupt ei-
    nen gesittenten Lebenswandel so wie es sich für christliche Ehe-
    leute und nützliche Staatsbürger geziemet zu führen. Diesen
    gewär verheurathet:
    Zweitens: Braut ihren Bräutigam zum Heurathsguth, den aus des
    Nachlaß ihres verstorbenen Vaters Johann Barisch auf sie
    entfallenen Erbsbetrag zu 100 fl CM welche aber hinter ihren
    ruder Ignatz Barisch resp: Besitzer des vaterlichen Gärtler-
    grundes haftet, und er dasselbe an sie und ihren ange-
    henden Ehemann nach Verlangt eines viertels Jahres von Tage
    der Copulation an verabfolgen wird dann Eine Nutzkuhe
    welche sie ebenfals von ihrem Bruder Ignatz nach erreichter
    Großjährigkeit zu fordern hat, so wie, Betten, Kleidern und
    Wäsche, Wogegen:
    Drittens: Bräutigam seiner Braut zur ? lage das in $2 zugedach-
    ten Heurathsguthes sein von seinem Vater Anton Brand ?
    240 fl CM erkauften Häuslergrund sub H[aus] № 40 in Zossen
    dergestalt zusichert daß er ihr das vollkommene Miteigenthum
    und Mitbesitz desselben versichert.

    Viele Grüße
    Hans

    Kommentar

    • hhw
      Erfahrener Benutzer
      • 25.10.2015
      • 713

      #3
      und hier die 2. Seite. Leider konnte ich auf die Schnelle nicht alles lesen.

      Page 37
      Viertens: Sollte ein oder der andere Theil dieser Ehe vor ? von
      Sechs Jahren von Tag der Kopulation an gerechnet ohne lebende
      Kinder zu hinterlassen sterben so hat der überlebende Ehetheil
      den gesetzlichen Erben des verstorbenen Ehetheils von dessen
      gesammten Nachlass 25 fr CM zurückzuzahlen der übrige
      Nachlaß aber bleibt ihm zum alleinig ? verfügbaren
      Eigenthum. ?
      Fünftens: ? Ableben eines oder des anderen Ehetheils Kinder aus die-
      ser Ehe am Leben sind, so soll nach Abschlag dem ?
      ? und andere Kosten der ? Nachlaß in 2
      gleiche theile getheilt wovon ein Theil den Kindern dem
      andere aber den überlebenden Ehetheils zukommen solle.
      Sechstens: Soll der oben genante Häuslergrund sub № 40 in Zos-
      sen einen Kinde aus dieser Ehe käuflich zukommen.
      Siebetens: Soll das was diese Brautpersohnen gegenwärtig besitzen
      und wärend dieser Ehe erwerben oder ererben ein
      gemeinschaftliches Gut sein.
      Achtens: Wird von Seiten des Bräutigams zur Sicherheit des
      Heurathsguthes und der Wiederlage die Grundbücher-
      liche Intabulation dieses Heurathsvertrags auf seinen
      besitzenden Häuslergrund sub № 40 bewilligt.
      Zur Urkund dessen ist dieser Ehe und Erbs Vertrag von beiden
      Brautpersohnen den Vater des Bräutigams der Vormund der
      Braut und ? hinzu erbethenen Zeugen unterschrieben und
      gefertigt worden. So geschehen Kleinherltz am 3 July [1]849

      Viele Grüße
      Hans

      Kommentar

      • Balthasar70
        Erfahrener Benutzer
        • 20.08.2008
        • 2954

        #4
        Hallo in die Runde,

        ich lese es so wie Hans mit nur kleinen Ergänzungen/ Änderungen:

        Page 36.
        (linker Rand)
        Ehe- und Erbs Vertrag
        zwischen
        den Häusler und
        Weber Johan
        Brand
        aus № 40 zu
        Zossen und
        Franziska
        Barisch
        aus Kleinherr-
        litz.
        (rechte seite)
        Im Namen der allerheiligsten Drefaltigkeit.
        Ist heute am unten nach gesetzten Tag und Jahr zwischen
        den Weber und Häußlergrundbesitzer Johann Brand in Haus
        № 40 zu Zossen als Bräutigam an einen, dann der Franziska
        etlich minderjährigen Tochter des verstorbenen Gürtlers Johann
        Banisch aus Haus № 7. in Kleinherrlitz als Braut an anderen
        Theils, - nachstehenden Ehe und Erbsvertrag in Beisein der hierzu er-
        bethenen Zeugen verabredet und geschlossen worden, welcher aber
        erst nach der pristerlichen Einsegnung rechtskräftig werden solle und zwar
        Erstens: Geloben und versprechen beide Brautpersohnen sich ehstens durch
        das heilige Sakrament der Ehe zu verbinden und sich pristerlich
        einsegnen und copulieren zu lassen, sodann aber lebenslänglich
        in Liebe Freude?, Eintracht und Treue bei einander zu verhar-
        ren, ihre anhoffenden Kinder in der Furcht Gottes zu guten Ge-
        sten und nützlichen Staatsbürgern zu erziehn, und überhaupt ei-
        nen gesittenten Lebenswandel so wie es sich für christliche Ehe-
        leute und nützliche Staatsbürger geziemet zu führen. Diesen
        gemäs verheurathet:
        Zweitens: Braut ihren Bräutigam zum Heurathsguth, den aus des
        Nachlaß ihres verstorbenen Vaters Johann Barisch auf sie
        entfallenden Erbsbetrag zu 100 fl CM welche aber hinter ihren
        Bruder Ignatz Barisch resp: Besitzer des vaterlichen Gärtler-
        grundes haftet, und er dasselbe an sie und ihren ange-
        henden Ehemann nach Verlauf eines viertel Jahres von Tage
        der Copulation an verabfolgen wird dann Eine Nutzkuhe
        welche sie ebenfals von ihrem Bruder Ignatz nach erreichter
        Großjährigkeit zu fordern hat, so wie auch noch von ihrer Mutter
        die nöthige weibliche? Ausstattung an
        , Betten, Kleidern und
        Wäsche, Wogegen:
        Drittens: Bräutigam seiner Braut zur Wiederlage des in §2 zugedach-
        ten Heurathsguthes sein von seinem Vater Anton Brand an?
        240 fl CM erkauften Häuslergrund sub H[aus] № 40 in Zossen
        dergestalt zusichert daß er ihr das vollkommene Miteigenthum
        und Mitbesitz desselben versichert.

        Gruß Balthasar70
        Gruß Balthasar70

        Kommentar

        • BartlomiejBarisch
          Benutzer
          • 24.01.2016
          • 32

          #5
          Thank you for help! I translated it, but I am not sure the third and the fourth point of this contract. Can you in English write what is the sense of them?

          Kommentar

          • Balthasar70
            Erfahrener Benutzer
            • 20.08.2008
            • 2954

            #6
            Hallo,

            auch hier noch ein wenig ergänzt/ korrigiert:

            Page 37
            Viertens: Sollte ein oder der andere Theil dieser Ehe vor verlauf von
            Sechs Jahren von Tag der Kopulation an gerechnet ohne lebende
            Kinder zu hinterlassen sterben so hat der überlebende Ehetheil
            den gesetzlichen Erben des verstorbenen Ehetheils von dessen
            gesammten Nachlass 25 fr CM zurückzuzahlen der übrige
            Nachlaß aber bleibt ihm zum alleinig frei verfügbaren
            Eigenthum. Ji_? all jedoch
            Fünftens: Bei Ableben eines oder des anderen Ehetheils Kinder aus die-
            ser Ehe am Leben sind, so soll nach Abschlag der Bruch[teils]?
            Krankheits und andere Kosten der eine(n)? Nachlaß in 2
            gleiche theile getheilt wovon ein Theil den Kindern der
            andere aber den überlebenden Ehetheils zukommen solle.
            Sechstens: Soll der oben genante Häuslergrund sub № 40 in Zos-
            sen einen Kinde aus dieser Ehe käuflich zukommen.
            Siebetens: Soll das was diese Brautpersohnen gegenwärtig besitzen
            und wärend dieser Ehe erwerben oder ererben ein
            gemeinschaftliches Gut sein.
            Achtens: Wird von Seiten des Bräutigams zur Sicherheit des
            Heurathsguthes und der Wiederlage die Grundbücher-
            liche Intabulation dieses Heurathsvertrags auf seinen
            besitzenden Häuslergrund sub № 40 bewilligt.
            Zur Urkund dessen ist dieser Ehe und Erbs Vertrag von beiden
            Brautpersohnen den Vater des Bräutigams der Vormund der
            Braut und drey hinzu erbethenen Zeugen unterschrieben und
            gefertigt worden. So geschehen Kleinherltz am 3 July [1]849

            Bräutigam
            Johann Brand
            Anton Brand Vater

            Braut
            Franziska Barisch
            Ignatz Barisch Vormund

            Josef Botek
            Johann Kewens?
            Ignatz Jakob
            - als Zeugen


            Gruß Balthasar70
            Gruß Balthasar70

            Kommentar

            • PrauseRode
              Erfahrener Benutzer
              • 20.11.2015
              • 323

              #7
              Gee, even in German it's tough. I'll try:

              3. The Groom grants his bride complete co-ownership of the ground and House Zossen № 40 bought by his father for 240fl CM.
              4. In case either of the partys (groom or bride) dies within six years from day of marriage without any living children remaining the surviving party has to pay back 25 fr CM to the legal heirs of the deceased party, and that's it.

              I just hope that's correct.
              Liebe Grüße

              Volker

              Gesucht:
              FN Prause, Bialystok, Polnisch-Kamnitz (Kamenica Polska), Neulomnitz (Nova Lomnica)
              FN Rode, Raum Dresden
              FN Flügel, Raum Gefrees
              /Zell, Fichtelgebirge

              Mit PC geht alles viel schneller - es dauert halt nur ein bisschen länger ...

              Kommentar

              • BartlomiejBarisch
                Benutzer
                • 24.01.2016
                • 32

                #8
                Ohh. Thank you all. This is the end of marriage contracts which I collected some weeks ago.

                Kommentar

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