Marriage contract 2

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  • BartlomiejBarisch
    Benutzer
    • 24.01.2016
    • 32

    [gelöst] Marriage contract 2

    Quelle bzw. Art des Textes:
    Jahr, aus dem der Text stammt:
    Ort/Gegend der Text-Herkunft:


    Hello.

    Can you help me in translating the text which is contained in links below? It is next marriage contract (Karl Barisch).
    To be honest, I dont need have translation in German language. Perhaps it may be easier and faster for You to translate it only into English language.

    1: http://www.fotosik.pl/zdjecie/pelne/c34c8df3caa83b3d
    2: http://www.fotosik.pl/zdjecie/pelne/2321428cc66494ea
    3: http://www.fotosik.pl/zdjecie/pelne/edbfbc1e09cd4fe4
    4: http://www.fotosik.pl/zdjecie/pelne/91c4b56b127e6f3f
  • Xtine
    Administrator

    • 16.07.2006
    • 29897

    #2
    Hello,

    Zitat von BartlomiejBarisch Beitrag anzeigen
    Perhaps it may be easier and faster for You to translate it only into English language.
    no, it's not easier. First I/we have to read the old letters, than I/we can translate.

    Karl Barisch von Klein-
    herrlitz

    Ehevertrag

    Heute an dem zu Ende gesetzten Tag und Jahr ist bis auf hochobrigkeitli-
    che Bewilligung zwischen den Karl Barisch, Gärtler Nro 7, Sohn des Johann
    Barisch, Gärtler Nro 7 in Kleinherrlitz als Bräutigam an einem, dann der
    Theresia, Wittwe nach dem verstorbenen Anton Bräuer, Gärtler sub
    Nro 3 eben in Kleinherrlitz als Braut, am anderen Theil, nachstehender
    Ehevertrag in Beyseyn der erbethenen Zeugen geschlossen wordne.
    1tens Versprechen die Brautleute einander die eheliche Liebe und Treue, und
    soll dieser Ehevertrag erst nach der priesterlichen Einsegnung rechts-
    kräftig werden.
    2.tens Zum Heurathsgut verspricht die Braut ihrem Bräutigam jene 66fr 40xr(?)
    6. M. welche ihr vermög Testament ihres am 10. October 1840 verstor-
    benen ersten Ehegatten Anton Bräuer aus den von dem künftigen
    Grundübernehmer zu zahlenden Angeld eigenthümlich zzufalle, mit
    der Beschränkung jedoch , daß dieses Heurathsgut nur in den Fall ihm
    als unumschränktes Eigenthum verbleiben soll, wenn sie Braut
    diesen ihren Bräutigam ohne lebende Leibeserben aus dieser zwei-
    ten Ehe versterben sollte, wären aber ein oder mehrere Kinder
    aus dieser 2ten Ehe im Vorsterbungsfall der Braut vorhanden, so soll

    Bräutigam diese 66fr 40xr(??) 6 M nicht erhalten, sondern zu der ge-
    sammten Nachlaßenschaft der Braut mit den Kindern aus erster und
    2ter Ehe ein Erbe zu gleichen Theilen seyn, im ersten Fall gehört dem-
    nach bis auf das geschriebene Heurathsgut pr 66fr 40 xr 6 M und
    das übrige Nachlaßenschaftsvermögen der Braut als Erbschaft ihren
    Kindern aus erster.
    3tens Verspricht die Braut die sen ihren gegenwärtigen Bräutigam den
    Mitgenuß der Gärtlerstelle sub Nro 3 in Kleinherrlitz, zu deren
    Bewirtschaftung und Nutznießung sie vermög Testament vom
    8. Oktober 1840 ihres verstorbenen Ehemannes, bis zu der Zeit
    wo ihr Sohn Anton 1ter Ehe das 26te Lebensjahr erreicht haben wird,
    beruffen ist, und auf Grund des §8 des erwähnten Testaments nach
    erfolgter Grundübergabe nebst lebenslänglich freyer Wohnung im
    Ausgedinghäusel auch die Hälfte desjenigen Naturalausgedinges,
    welches sie Braut selbst zu genießen berechtiget ist, dieses alles
    jedoch mit der ausgrücklichen Beschränkung, daß Bräutigam nicht
    berechtiget seyn soll, wenn er etwa nach dem Tode seiner gegen-
    wärtigen Braut wieder zu einer neuen Ehe schreiten wollte, etwas
    anderes zu verheurathen, als den Mitgenuß deßen, was er selbst,
    von dieser Gärtlerstelle zu genießen berechtiget ist, und dieß nur
    so lange er selbst am Leben bleibt, indem nach seinem Tode diese
    Gärtlerstelle durch seine weitere Verehelichung nicht beschwert wer-
    den soll, und weiter verpflichtet sich Braut im Einverständniße des
    Bräutigams von der heuerigen Fechsung(?) der Winterfrüchte die 3te
    Garbe zum Vertheile der Pupillen aus 1ter Ehe zu veräußern,
    und den Erlös dem dießherrschaftlichen Weisenamte fruchtbrin-
    gend zu eloziren, wogegen der Grunderbe Anton Bräuer bey dessen
    Uibernahme den Brautleuten Selbe ebenso rückzustellen haben
    wird, womit auch der Vormund einverstanden ist.
    4tens Dieses Heurathsgut nimmt Bräutigam Karl Barisch dankbar an,
    und verspricht seiner Braut zur Widerlage all sein sämtliches Ver-
    mögen, was er zur Zeit seines Todes eigenthümlich besitzen wird,
    wenn er nämlich ohne lebender Leibeserben aus dieser Ehe dieser
    seiner Braut versterben sollte, mären jedoch im Versterbungsfalle
    Kinder aus dieser 2ten Ehe vorhanden, so soll Braut mit diesen zu dem
    Nachlaßenschaftsvermögen des Bräutigams ein gleicher Erbe seyn,
    und da
    5tens der verstorbene Anton Bräuer in den 5ten Absatz seines Testaments
    vom 8ten Oktober 840 bestimmt hat, daß wenn seine Wittwe als
    gegenwärtige Braut zur 2ten Ehe schreiten wollte, dieser ihr 2ter Ehemann
    gehalten seyn soll für die Kinder erster Ehe 300fr b/6(??) M in das
    obrigkeitliche Weisenamt verzinslich einzulegen, welche ihm bei der
    Grundübergabe wider zurückerstattet werden sollen, so haben sich
    die beider seitigen Brautpersonen in Einverständiße mit dem Pupille(?)
    vormunde Joseph Koschatzky und den Vater des Bräutigams Namens




    später mehr
    Viele Grüße .................................. .
    Christine

    .. .............
    Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
    (Konfuzius)

    Kommentar

    • Xtine
      Administrator

      • 16.07.2006
      • 29897

      #3
      Last Part

      Johann Barisch, dahin geeiniget, daß bei dem Umstande als Bräu-
      tigam ein solches Vermögen dermalen nicht besitzt, er an Stelle
      dessen für die Anton Bräuerischen Pupillen die Summe von 100fr 6M
      zu Weinachten 1842 in das obrigkeitliche Weisenamt einzulegen
      sich erbiethet, welche diesen Pupillen als Eigenthum verbleiben sollen
      in dem dadurch derjenige Nutzen ausgeglichen wird, der ihnen sonst
      durch den Interessenzuwachs von den erwähnten 300fr. 6M gewor-
      den wäre.
      Was übrigens die in dem Testament aufgetragene Einlage aus den
      Erlös der 3ten Garbe anbelangt, so wurde besprochen, daß nachdem
      der Grundbesitzer zu Michaely die Gärtlerstelle zu übernehmen
      hat, und hirzu den im Testament bestimmten Naturalbeilaß
      erhält, es bey der im §3 schon angeführten Bestimmung sein Ver-
      bleiben hat.
      6tens Verpflichtet sich Bräutigam die Kinder seiner Braut wie seine Eige-
      nen zu lieben, ihnen den väterlichen Schutz und Hielfe angedeihen
      zu lassen, und sie überhaupt im Sinne der christlichkatholischen Reli-
      gion zu erziehen, und sollte seine dermalige Braut ihrem Bräuti-
      gam vor Uebergabe der Gärtlerstelle an, den bestimmten Stuhl-
      erben versterben, so macht er sich hiermit verbindlich, alle diejeni-
      gen Verpflichtungen getreulich zu erfüllen, welche ihr Braut
      nach dem Testamente ihres 1ten Ehemannes und der Anton Bräu-
      erischen Verlaßenschaftsabhandlung zu erfüllen obliegen, ins-
      besondere aber
      7tens dafür zu sorgen, daß in der Zeit der Verwirthschaftung die weibliche
      Ausstellung für die 2. Töchter aus erster Ehe, zur Zeit wenn sie solche
      benötigen werden, vorhanden seyn, die er ihreen in dem Falle zu
      erfolgen verspricht, wenn ihre Mutter seine dermalige Braut früher
      absterben sollte
      8tens Verpflichtet sich Bräutigam seiner Braut in Bewirthschaftung der
      Gärtlerstelle alle mögliche Aushilfe zu leisten, und diesen Gärt-
      lergrund überhaupt zum besten der Pupillen auf das sorgsamste
      zu pflegen, die Gebäude in guten Bauzustand zu erhalten.
      9tens Da Bräutigam dermal kein eigenes be...s Vermögen besitzt, und
      jene im §5 dieses Ehevertrages für die Anton Bräuerschen Pupillen
      versprochenen einlage zu 100fr 6M als ein väterliches Geshcenk zu
      erhalten hat, so erklärt Johann Barisch, daß er sich zur Haftung
      dieser 100fr 6M bis Weynachten 842 hiermit verpflichte, daß er mit
      dem Versprechen seines Sohnes vollkommen einverstanden sey
      Urkund dessen wurde gegenwärtiger Ehevertrag im Beiseyn der
      hirzu erbethenen Zeugen von den Kontrahirenden Brautpersonen, dann
      dem Vater des Bräutigams und dem Anton Bräuerschen Pupillen Vor-
      munde zum Beweise seiner Zustimmung eigenhändig unterschrieben.
      So geschehen Kleinherrlitz am 30. März 1842
      Karl Barisch, Bräutigam ---- Theresia Bräuer, Braut
      Johann Barisch, Vater --- Joseph Koschatzky Vormund als Zeuge
      Augustin Streit(?) --- Anton Roßmanith
      Johann Gütttler > Zeugen --- Johann Gudrich > Zeugen
      Vorstehender Ehevertrag wurde in folge


      oberamtlichen Bescheids dto 1tn April 1842 Nro 352 pl zum Grundbuch-
      amte der Herrschaft Großherrlitz angenommen und dem Ehe-
      leuteacktenbuche Nro VII Fol 80 et 81 per extensum einver-
      leibt.
      Grundbuchverwaltung der Herrschaft Großherrlitz
      am 5ten April 1842
      L.S. Anton Kreps
      Grundbuchführer
      Viele Grüße .................................. .
      Christine

      .. .............
      Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
      (Konfuzius)

      Kommentar

      • Xtine
        Administrator

        • 16.07.2006
        • 29897

        #4
        Ok, now the translation.
        But it's verry long and difficult, so I make only the details.


        Marriage contract

        between Karl Barisch, villein(small farmer), Nr 7, son of Johann Barisch, villein, Nr. 7 in Kleinherrlitz as groom and
        Theresia, widow of Anton Bräuer, villein on Nr. 3 in Kleinherrlitz as bride.
        It comes into force after the priests blessing.
        1. both, bride and groom, promise to love and loyality .....
        2. The brides dowry: 66fr 40xr 6M which she got as legacy of her first husband Anton Bräuer according to his last will from Oct. 10 1840. If she dies without children of this marriage, it becomes the grooms property, if there are children of this marriage, the groom may not get the money, then he has to give it to all children also the children from the brides 1st marriage.
        3. The bride promises that the groom may use the ground of plot Nr 3, that she can use according to the last will of Anton Bräuer since her son Anton from her 1st marriage, reached his 26 year. But if he gets married again after the bride died, the groom may only use this plot and the yield. And he must give a part of the yield to all the children.
        4. The groom accepts thankful and promises his property to the bride if he dies without own children. If there are children of this marriage, the bride and the children receive the inheritance equally
        5. The deceased Anton Bräuer dicided, if his widow will marry again, her new husband has to lay 300fr 6M for the children of the brides first marriage, which he will get back after her son gets owner of the plot Nr 3. The guardian, Joseph Koschatzky and the grooms father, Johann Barisch agree that the groom, because he do not have the money, lay 100fr 6M on christmas 1842, which will be the property of the brides children of first marriage.
        6. The groom promises to love and protect the children of birdes first marriage and to fulfil the last will of Anton Bräuer
        7. He will give a dowry to the 2 daughters of the brides first marriage if the bride dies first
        8. He will help the bride to work the plot Nr. 3 and to maintain all buildings
        9. Because the groom doesn't have own capital, he will receive this as a gift from his father, who will gurantee and agree that the groom will lay this since christmals 1842
        Kleinherrlitz March 30 1842
        Signs of:
        Karl Barisch, groom ---- Theresia Bräuer, bride
        Johann Barisch, father --- Joseph Koschatzky guardian and witness
        Augustin Streit(?) --- Anton Roßmanith
        Johann Gütttler > witnesses --- Johann Gudrich > witnesses




        The text is verry difficult to translate because it contains old formulations that are no longer used.
        Viele Grüße .................................. .
        Christine

        .. .............
        Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
        (Konfuzius)

        Kommentar

        • BartlomiejBarisch
          Benutzer
          • 24.01.2016
          • 32

          #5
          Thank you Christine. It was long and complicated but you did that and I understood everything

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