Streitsache Gartendurchfahrt (140b)

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  • amyros
    Erfahrener Benutzer
    • 03.11.2009
    • 933

    [gelöst] Streitsache Gartendurchfahrt (140b)

    Quelle bzw. Art des Textes: Gerichtsprotokoll
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1757
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Wolfenweiler
    Namen um die es sich handeln sollte: Rapp


    Hallo viel Text, aber fast alles gelöst.
    Es fehlen nur 5 Worte.

    Gruß Harald

    Lit: A
    Nach deme in allhiesig bey den Gemeindten Wolfenweiler
    und Schallstatt von alters her die jeweilige observandt und
    Dorftsgewohnheit gewesen, daß …. Güther in hiesigen
    bännen vergestelten Situirt seyend, daß sie …..
    nicht an der Straß oder Allmend, sondern von
    selber entfernet ligen, und man ab solchen des
    Jährl: Er.... thuen als Frucht, herö ohmbd und anders
    oder aber auf dieselben Zurnöthig und unschädlichen
    Zeit Dung führen wollen selbiges bis daher jeweils
    und allzeit also frey und ohnverwehrter Dingen geschehen,
    das so wohl uns deren Vorgesetzten als andern alten
    Bürgern dieser bey den Gemeindten dahier ncht bekandt,
    ob jemahligen dergleichen ab und zuführen von Einem
    oder dem andern bürger verwehrt noch viel weniger
    wann es etwa nicht gar Zur unzeit geschehen, klagen
    darüber ergangen „oder aber und eben so wenig, von
    einander, ob sie es thun dörften, darumb jemahls be-
    fragt worden wären, Es hätte sichs dann allen-
    fals ergeben und Zugetragen, daß man dergleichen
    Güther Befahrungen Zur schädlich und ungewohnten
    Zeit entweeder Zu Frühe oder Zu Spat unternomen
    und also einer den andern umb Erlaubtnis Zu
    fragen ursach gehabt hätte: Ansonsten und andern
    fals aber, das wo ...lich schon dergleichen Durch-
    farthen Zur rechten Zeit, und sonderheitlich mit dem
    Dung im Frühe und Spätjahr geschehen, selbige von
    keinem Menschen jemahls verwehrt worden und Viel
    weniger damit Zur Klage komen seynd.
    Und wann dann also jetzt und künftig hin so wohl
    diesen als etwa all..... Mögenden
    Klägern in diesem fall gehör gegeben und also
    solche Güther Befahrung von nun an und wieder ver-
    halten bey ein oder dem andern abgethan werden solts,
    Würde es gewißlich dardurch so viel anlaß und gelegenheit
    zur Verwirrung und Streitigkeiten geben, als man sonst in
    diesem Fall nimer mehr hätts vermuthen sollen.
    Angehängte Dateien
  • Zita
    Moderator
    • 08.12.2013
    • 6488

    #2
    Hallo Harald,

    die ersten:

    Dorffsgewohnheit gewesen, daß …. Güther in hiesigen
    bännen dergestalten Situirt seyend, daß sie nehmlich

    dießen als etwa all Neu entstehen Mögenden

    LG Zita

    Kommentar

    • Karla Hari
      Erfahrener Benutzer
      • 19.11.2014
      • 5878

      #3
      Hallo,
      ich habe mal hier und da noch kleine Änderungen gemacht:

      Nach deme in allhießig beyden Gemeindten Wolfenweiler
      und Schallstatt von alters her die jeweilige observanz und
      Dorffsgewohnheit geweßen, daß wo Güther in hiesigen
      bännen dergestalten Situirt seyend, daß sie nehmlich
      nicht an der Straß oder Allmend, sondern von
      selber entfernet ligen, und man ab solchen des
      Jährl: Erwachßthum als Frucht, herö ohmbd und anders
      oder aber auf dießelben Zur nöthig und unschädlichen
      Zeit Dung führen wollen selbiges biß daher jeweils
      und allzeit also frey und ohnverwehrter Dingen geschehen,
      daß so wohl uns denen Vorgesetzten als andern alten
      Bürgern dieser beyden Gemeindten dahier nicht bekandt,
      ob jemahlen dergleichen ab und zuführen von Einem
      oder dem andern bürger verwehrt noch viel weniger
      wann es etwa nicht gar Zur unzeit geschehen, klagen
      darüber ergangen „oder aber und eben so wenig, von
      einander, ob sie es thun dörffen, darumb jemahls be-
      fragt worden wären, Es hätte sichs dann allen-
      fals ergeben und Zugetragen, daß man dergleichen
      Güther Befahrungen Zur schädlich und ungewohnten
      Zeit entweeder Zu Frühe oder Zu Spat unternomen
      und also einer den andern umb Erlaubtnis Zu
      fragen ursach gehabt hätte. Ansonsten und andern
      fals aber, daß wo nehmlich schon dergleichen Durch-
      farthen Zur rechten Zeit, und sonderheitlich mit dem
      Dung im Frühe und Spatjahr geschehen, selbige von
      keinem Menschen jemahls verwehrt worden. Viel
      weniger damit Zur Klage kommen seynd.
      Und wann dann also jetzt und künftig hin so wohl
      dießen, al etwa all Neu entstehen Mögenden
      Klägern in diesem fall gehör gegeben, und also
      solche Güther Befahrung von nun an und wieder ver-
      halten bey ein oder dem andern abgethan werden solte,
      Würde es gewißlich dardurch so viel anlaß und gelegenheit
      zur Verwirrung und Streitigkeiten geben, als man sonst in
      diesem Fall nimmer mehr hätts vermuthen sollen.
      Lebe lang und in Frieden
      KarlaHari

      Kommentar

      • amyros
        Erfahrener Benutzer
        • 03.11.2009
        • 933

        #4
        Danke schön.
        Dir noch einen schönen 4. Advent-

        Gruß harald

        Kommentar

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