Quelle bzw. Art des Textes: Gerichtsprotokoll
Jahr, aus dem der Text stammt: 1757
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Wolfenweiler
Namen um die es sich handeln sollte: Rapp
Jahr, aus dem der Text stammt: 1757
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Wolfenweiler
Namen um die es sich handeln sollte: Rapp
Hallo viel Text, aber fast alles gelöst.
Es fehlen nur 5 Worte.
Gruß Harald
Lit: A
Nach deme in allhiesig bey den Gemeindten Wolfenweiler
und Schallstatt von alters her die jeweilige observandt und
Dorftsgewohnheit gewesen, daß …. Güther in hiesigen
bännen vergestelten Situirt seyend, daß sie …..
nicht an der Straß oder Allmend, sondern von
selber entfernet ligen, und man ab solchen des
Jährl: Er.... thuen als Frucht, herö ohmbd und anders
oder aber auf dieselben Zurnöthig und unschädlichen
Zeit Dung führen wollen selbiges bis daher jeweils
und allzeit also frey und ohnverwehrter Dingen geschehen,
das so wohl uns deren Vorgesetzten als andern alten
Bürgern dieser bey den Gemeindten dahier ncht bekandt,
ob jemahligen dergleichen ab und zuführen von Einem
oder dem andern bürger verwehrt noch viel weniger
wann es etwa nicht gar Zur unzeit geschehen, klagen
darüber ergangen „oder aber und eben so wenig, von
einander, ob sie es thun dörften, darumb jemahls be-
fragt worden wären, Es hätte sichs dann allen-
fals ergeben und Zugetragen, daß man dergleichen
Güther Befahrungen Zur schädlich und ungewohnten
Zeit entweeder Zu Frühe oder Zu Spat unternomen
und also einer den andern umb Erlaubtnis Zu
fragen ursach gehabt hätte: Ansonsten und andern
fals aber, das wo ...lich schon dergleichen Durch-
farthen Zur rechten Zeit, und sonderheitlich mit dem
Dung im Frühe und Spätjahr geschehen, selbige von
keinem Menschen jemahls verwehrt worden und Viel
weniger damit Zur Klage komen seynd.
Und wann dann also jetzt und künftig hin so wohl
diesen als etwa all..... Mögenden
Klägern in diesem fall gehör gegeben und also
solche Güther Befahrung von nun an und wieder ver-
halten bey ein oder dem andern abgethan werden solts,
Würde es gewißlich dardurch so viel anlaß und gelegenheit
zur Verwirrung und Streitigkeiten geben, als man sonst in
diesem Fall nimer mehr hätts vermuthen sollen.
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