Erbbrief 1680, Ruesswurmb in Mariaort, 2. Teil

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  • Kastulus
    Erfahrener Benutzer
    • 18.03.2012
    • 1758

    [gelöst] Erbbrief 1680, Ruesswurmb in Mariaort, 2. Teil

    Quelle bzw. Art des Textes: Erbbrief
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1680
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Deutscher Orden, Commende Regensburg
    Namen um die es sich handeln sollte: Andreas Rueßwurmb



    Grüß Gott,

    auf der 2. Seite des Erbbriefes konnte ich einige Stellen nicht lesen. Ich bitte um Hilfe!

    Kastulus

    Inengehabt, und ihres Kheuffliches ybergebens
    welchen Khauf: und Ybergab Ich dan hiemit rati-
    ficire und Confirmire, also und dergestalten,
    daß gedacht ybernemmente Eheleuth, deren Erben
    und nachkhommen, bemelte Erbrechts Söldenheißl
    wisen und Äckherl, mit alhie als ihr Erbrecht
    zu sich nemmen, nuzen, niessen und gebrauchen und
    alßdan iederzeit inwesent: und ….. wie-
    ….. erhalten, sonders auch meinem orden
    Jerlich und eines ieden Jahrs besonder, alweg
    auf St: Michaeli, ohngfehr acht tag vor oder
    hienach, wan und wohin man Sie erfordert,
    in die Stifft khommen, und ohne abzug und ab-
    gang dienen und raichen solle. Angelt siben-
    zehen Khreuzer ain Heller und an
    Getraidt sechs Mezen Khorn , nitweniger
    ………………………… daß einige laissten,
    waß einem Gehorsamen Grundtunderthan, in
    ain; so andernfahl, sonderlich aber in verwendung
    Angehängte Dateien
  • Wanderer40
    Erfahrener Benutzer
    • 06.04.2014
    • 961

    #2
    Hallo,

    ich lese:

    Inengehabt, vnd ihren Khewfflichen ybergeben,
    welchen Khawf: vnd ybergab Ich dan hiemit Rati-
    ficire vnd Confirmire, also vnd dergestalten
    daß gedacht ybernemmente Ehelewth, deren Erben
    vnd nachkhommen, bemelte Erbrechts Söldenheißl
    wisen vnd Äckherl, nit allein als ihr Erbrecht
    zu sich nemmen, nuzen, niessen vnd gebrauchen vnd
    alß dan iederzeit in wesent: vnd pawlichen wir-
    den erhalten, sondern awch meinem orden
    Jerlich vnd eines ieden Jahrs besonder, alwegen
    auf St: Michaeli, ohngfehr acht tag vor oder
    hinnach, wan vnd wohin man Sie erfordert,
    in die Stifft khommen, vnd ohne abzug vnd ab-
    gang dienen vnd raichen sollen. Angeltt Siben-
    zehen Khreuzer ain Heller vnd an
    Getraidt Sechs Mezen Khorn, nitweniger
    sollen Sie awch sonsten alles daß ienige laissten,
    waß einem Gehorsammen Grundt Vnderthan, in
    aim so andernfahl, sonderlich aber in verenderung




    LG
    Wanderer40

    Kommentar

    • Kastulus
      Erfahrener Benutzer
      • 18.03.2012
      • 1758

      #3
      Vielen Dank für die rasche Hilfe! Man möge mir verzeihen, dass ich immer noch "und" statt "vnd" geschrieben habe. Ein paar Seiten habe ich noch ...

      Schönen Tag, Kastulus

      Kommentar

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