Text von 1812 - erbitte Euere Hilfe - die 4.

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  • Cebete
    Erfahrener Benutzer
    • 09.09.2011
    • 134

    [gelöst] Text von 1812 - erbitte Euere Hilfe - die 4.

    Quelle bzw. Art des Textes: Gerichtsbuch
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1812
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Lausigk


    Liebe Mitforschende,

    hier ist nun Teil vier meines Themas.

    Liebe Grüße
    Cebete
    Angehängte Dateien
    Gähsnitz: Teichmann Michael *1728
    Wolperndorf: Teichmann Johann Gottfried *1765
    Greifenhain: Teichmann Joh. Andreas *1804
    Glasten: Teichmann Joh. Wilhelm Franz *1849
    Bad Lausick: Teichmann Max *1881
  • Karla Hari
    Erfahrener Benutzer
    • 19.11.2014
    • 5898

    #2
    erstmal die ersten 3 (wieder mit Lücken und Fehlern, da z.T. geraten)

    19ru:
    Wie nun dahero auch derselbe die
    Last? am verkaufften Guthe in Amts-
    Hand zwar gebührend aufgelaßen, sich
    jedoch wegen derer Resorraten, so
    wie den Theilhabern an der Haupt-
    Summe und Auszugs die hypothec
    davon reserviret, Käufer hingegen
    den Unterthanen Eyd geleistet, auch

    20lo:
    Vierzig Thaler Lehnwaare
    zu hiesigen Rent Amte entrichtet zu haben
    dargethan und um Lehnsreichung so wie
    beyderfals um Aufnahme und Confir-
    mation des geschloßenen Kauf Contra[ct?]
    gegiemand nachgesucht, hiernächst auch beyder[t-]
    heils, allen diesem Kauf... wieder lau-
    fenden Ausflüchten und Rechtsbehelfen
    als des Mi... der Nicht Vorstandes, anders
    niedergeschrieben, als verabhandelter
    Dinge, Verlegung über oder unter die
    Hälfte des wahren Werths, Wiedereinse-
    zung in den vorigen Stand, und wie sie

    20lu:
    sonst Nahmen haben und erdacht wer-
    den mögen, ausdrücklich sich begeben
    und daherr diesen Suchen zu deferiren
    einiges Bedenken nicht abgemeltet?;
    Als habe dah?, Amts und Obrigkeits
    wegen diesen Kauf-Contract in
    qvantum juris auf und angenommen
    und dergestallt, daß demselben genau?
    nachgelebet und von keinem Theile
    zu wieder gehandelt werden soll
    Lebe lang und in Frieden
    KarlaHari

    Kommentar

    • Karla Hari
      Erfahrener Benutzer
      • 19.11.2014
      • 5898

      #3
      die letzten beiden:


      21ro:
      confirmiret auch Käufern mit dem erkaufften
      Guthe, unter Verweisung auf seine übern
      nommenen Unterthanenpflicht glück wün-
      schend beliehen, sowohl auch in die reser-
      virten Hypothec consentiret
      Wogegen die Lehnsreichung an den mit
      erkaufften Antheile an Gemeinde An-
      ger, laut besondern Lehnscheins und(gestrichen?) von
      heutigem Tage ebenfalls geschehen ist.
      Treulich sonder Gestörde? ;

      21ru:
      Urkundlich habe ich darüber gegenwärti-
      ges Document unter Vordeutung
      des allergnädigst Mir anvertrauten
      Amts größern Jnnsiegels, so wie auch
      Meiner, nebst des verpflicheten Amts-
      Actuarii eigenhändigen Nahmens
      Unterschrift, nach hiervon zum Amts-
      handels Buche sub No. fol.
      gebrachter beglaubten Abschrift
      ertheilet
      So geschehen Justiz?
      Lebe lang und in Frieden
      KarlaHari

      Kommentar

      • Wolfg. G. Fischer
        Erfahrener Benutzer
        • 18.06.2007
        • 5357

        #4
        Hallo,

        ich habe minimale Ergänzungen und Korrekturen:


        "19ru:
        Wie nun dahero auch derselbe die
        Last? am verkaufften Guthe in Amts-
        Hand zwar gebührend aufgelaßen, sich
        jedoch wegen derer Reservaten, so
        wie den Theilhabern an der Haupt-
        Summe und Auszugs die hypothec
        davon reserviret, Käufer hingegen
        den Unterthanen Eyd geleistet, auch

        20lo:
        Vierzig Thaler Lehnwaare
        zu hiesigen Rent Amte entrichtet zu haben
        dargethan und um Lehnsreichung so wie
        beyderfals um Aufnahme und Confir-
        mation des geschloßenen Kauf Contra[ct?]
        geziemend nachgesucht, hiernächst auch beyder[t-]
        heils, allen diesem Kaufcontract zuwieder lau-
        fenden Ausflüchten und Rechtsbehelfen
        als des Miß- oder Nicht Verstandes, anders
        niedergeschrieben, als verabhandelter
        Dinge, Verlegung über oder unter die
        Hälfte des wahren Werths, Wiedereinse-
        zung in den vorigen Stand, und wie sie

        20lu:
        sonst Nahmen haben und erdacht wer-
        den mögen, ausdrücklich sich begeben
        und daherr diesen Suchen zu deferiren
        einiges Bedenken nicht abgemeltet?;
        Als habe dah?, Amts und Obrigkeits
        wegen diesen Kauf-Contract in
        qvantum juris auf und angenommen
        und dergestallt, daß demselben genau?
        nachgelebet und von keinem Theile
        zu wieder gehandelt werden soll

        21ro:
        confirmiret auch Käufern mit dem erkaufften
        Guthe, unter Verweisung auf seine über-
        nommenen Unterthanenpflicht glück wün-
        schend beliehen, sowohl auch in die reser-
        virte Hypothec consentiret
        Wogegen die Lehnsreichun.g an den mit
        erkaufften Antheile an Gemeinde An-
        ger, laut besondern Lehnscheins und(gestrichen?) vom
        heutigem Tage ebenfalls geschehen ist.
        Treulich sonder Gerde(?);

        21ru:
        Urkundlich habe ich darüber gegenwärti-
        ges Document unter Vordeutung
        des allergnädigst Mir anvertrauten
        Amts größern Jnnsiegels, so wie auch
        Meiner, nebst des verpflicheten Amts-
        Actuarii eigenhändigen Nahmens
        Unterschrift, nach hiervon zum Amts-
        handels Buche sub No. fol.
        gebrachter beglaubten Abschrift
        ertheilet
        So geschehen Justiz-"

        Mit besten Grüßen
        Wolfgang
        Zuletzt geändert von Wolfg. G. Fischer; 09.11.2015, 11:44.

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