Hallo zusammen,
nachdem ich mich zur Führungsberechtigung von Familienwappen eingelesen habe, sind bei mir noch einige Fragen offen geblieben.
Kann eine Person zur Führung mehrerer Familienwappen berechtigt sein?
Hierzu fallen mir folgende Fälle ein:
Fall 1: Ehefrau mit Mädchen- und Ehename
Dieser Fall ist ja sicher sehr häufig, wenn z.B. die Frau bei der Hochzeit den Namen des Mannes annimmt (kein Doppelname). Darf sie dann beide Wappen führen?
Fall 2: mehrere Wappenstiftungen
Sagen wir ein Wappenstifter hat ein Familienwappen für sich und seine Nachfahren gestiftet. Somit wäre z.B. dessen namensgleicher Cousin nicht führungsberechtigt. Also stiftet der Cousin ebenfalls ein Familienwappen, schließt aber alle Nachkommen des ältesten bekannten Vorfahren in der Namenslinie mit ein. Dürfte der erste Wappenstifter dieses dann ebenfalls führen?
Oder es wird ein Familienwappen gestiftet, weil man glaubt, dass es noch keins gibt. Jahre später findet sich doch noch ein alt überliefertes Wappen. Wird das neuere Wappen in so einem Fall zurückgezogen oder bleiben beide Wappen bestehen?
Fall 3: Wappen namensgleicher Vorfahren außerhalb des Mannesstamms
Nehmen wir an Herr Müller betreibt Ahnenforschung und ermittelt alle 128 Urururururgroßeltern. Davon heißen neben dem Namensträger im Mannesstamm noch 5 weitere Vorfahren Müller. Diese Müllers sind aber nicht mit dem Müller-Namensstamm verwandt (zumindest nicht nachweislich). Dürfte Herr Müller ein überliefertes Wappen von diesen Müllers führen? Schließlich ist er ja ein Nachfahre dieser Personen und trägt den Namen Müller.
Mein Gefühl sagt hier eher nein. Aber streng genommen könnte man ja sagen, dass es auf die Formulierung des Wappenstifters ankommt, also ob er nur den "Nachfahren im Mannes-/Namensstamm" oder allen Nachfahren die Wappenführung gestattet, sofern sie den Familiennamen Müller tragen.
Die Fälle 2 und 3 sollten wohl eher vermieden werden. Trotzdem fände ich es interessant, wie man solche Fälle nach heraldischer Tradition bewerten würde.
nachdem ich mich zur Führungsberechtigung von Familienwappen eingelesen habe, sind bei mir noch einige Fragen offen geblieben.
Kann eine Person zur Führung mehrerer Familienwappen berechtigt sein?
Hierzu fallen mir folgende Fälle ein:
Fall 1: Ehefrau mit Mädchen- und Ehename
Dieser Fall ist ja sicher sehr häufig, wenn z.B. die Frau bei der Hochzeit den Namen des Mannes annimmt (kein Doppelname). Darf sie dann beide Wappen führen?
Fall 2: mehrere Wappenstiftungen
Sagen wir ein Wappenstifter hat ein Familienwappen für sich und seine Nachfahren gestiftet. Somit wäre z.B. dessen namensgleicher Cousin nicht führungsberechtigt. Also stiftet der Cousin ebenfalls ein Familienwappen, schließt aber alle Nachkommen des ältesten bekannten Vorfahren in der Namenslinie mit ein. Dürfte der erste Wappenstifter dieses dann ebenfalls führen?
Oder es wird ein Familienwappen gestiftet, weil man glaubt, dass es noch keins gibt. Jahre später findet sich doch noch ein alt überliefertes Wappen. Wird das neuere Wappen in so einem Fall zurückgezogen oder bleiben beide Wappen bestehen?
Fall 3: Wappen namensgleicher Vorfahren außerhalb des Mannesstamms
Nehmen wir an Herr Müller betreibt Ahnenforschung und ermittelt alle 128 Urururururgroßeltern. Davon heißen neben dem Namensträger im Mannesstamm noch 5 weitere Vorfahren Müller. Diese Müllers sind aber nicht mit dem Müller-Namensstamm verwandt (zumindest nicht nachweislich). Dürfte Herr Müller ein überliefertes Wappen von diesen Müllers führen? Schließlich ist er ja ein Nachfahre dieser Personen und trägt den Namen Müller.
Mein Gefühl sagt hier eher nein. Aber streng genommen könnte man ja sagen, dass es auf die Formulierung des Wappenstifters ankommt, also ob er nur den "Nachfahren im Mannes-/Namensstamm" oder allen Nachfahren die Wappenführung gestattet, sofern sie den Familiennamen Müller tragen.
Die Fälle 2 und 3 sollten wohl eher vermieden werden. Trotzdem fände ich es interessant, wie man solche Fälle nach heraldischer Tradition bewerten würde.
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