Auskunftsverweigerung Standesamt

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  • sachsen-sammler
    Erfahrener Benutzer
    • 15.08.2011
    • 148

    Auskunftsverweigerung Standesamt

    Hallo,

    ich habe beim Standesamt Löbau/Sachen den Heiratsregistereintrag aus dem Jahre 1949 vom Bruder meines Urgroßvaters angefordert.

    Das Standesamt lehnte die Anforderung ab. Begründung: Ich wäre nicht auskunftsberechtigt, da es sich nur um den Bruder meines Urgroßvaters handelt.

    Ist das richtig, dürfen mir da keine Unterlagen ausgehändigt werden? Die Ehe wurde später geschieden, meines Wissens nach gingen aus der Ehe auch keine Kinder hervor. Wer ist denn dann noch auskunftsberechtigt?

    Von den anderen Geschwistern meines Urgroßvaters habe ich bisher alle Urkunden bekomme, die ich angefordert hatte. Teilweise verlangten die Standesämter nicht einmal einen Nachweis der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen mir und der gesuchten Person.

    Gibt es vielleicht doch noch eine Möglichkeit an den Heiratsregistereintrag zu kommen?

    Vielen Dank udn viele Grüße
    René
  • Ysabell
    Erfahrener Benutzer
    • 23.09.2008
    • 261

    #2
    ja, das ist leider richtig. Du hast also Glück gehabt das du die anderen Urkunden bekommen hast. Auskunftsberechtigt sind in dem Fall nur die Eheleute selber bzw deren Vorfahren in gerader Linie (also deren Eltern, Großeltern,...sonst auch noch deren direkte Nachkommen, aber da gibt es ja keine wie du schreibst).
    Alle anderen Verwandten müssen warten bis die Unterlagen unters Archivrecht fallen.

    Kommentar

    • sachsen-sammler
      Erfahrener Benutzer
      • 15.08.2011
      • 148

      #3
      Hallo Ysabell,

      vielen Dank für Deine Antwort.

      Zitat von Ysabell Beitrag anzeigen
      ...
      Alle anderen Verwandten müssen warten bis die Unterlagen unters Archivrecht fallen.
      Wann ist das denn der Fall?

      Viele Grüße
      René

      Kommentar

      • Christian Benz
        Administrator
        • 30.03.2003
        • 2915

        #4
        Hallo,

        § 62 Abs. 3 PStG:
        Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner
        Falls also keine Kinder existieren und der Tod der beiden Ehepartner schon über 30 Jahre zurückliegt, ist vor Fristablauf ein berechtigtes Interesse (laut Genwiki z.B. die Familienforschung) ausreichend.



        Gruß,
        Chris

        Kommentar

        • Bernhardo
          Erfahrener Benutzer
          • 15.01.2011
          • 1264

          #5
          Zitat von Christian Benz Beitrag anzeigen
          Hallo,

          § 62 Abs. 3 PStG:


          Falls also keine Kinder existieren und der Tod der beiden Ehepartner schon über 30 Jahre zurückliegt, ist vor Fristablauf ein berechtigtes Interesse (laut Genwiki z.B. die Familienforschung) ausreichend.



          Gruß,
          Chris
          Hallo Christian,

          dem kann ich so nicht ganz zustimmen.
          Denn die Familienforschung ist zwar ein berechtigtes Interesse, aber kein rechtliches Interesse!

          Schau hier:

          Nach § 5 Abs. 5 PStG werden die Personenstandsregister während der folgenden Fristen bei Standesämtern weitergeführt:
          Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) 80 Jahre
          Geburtenregister 110 Jahre
          Sterberegister 30 Jahre
          Nach Ablauf dieser Fristen müssen die Register und die zugehörigen Sammelakten den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme angeboten werden (§ 7 PStG). Ob dies z.B. die Staatsarchive, Personenstandsarchive (in Nordrhein-Westfalen) oder kommunale Archive sein werden, wird von den (je nach Bundesland unterschiedlichen) archivrechtlichen Vorschriften (§ 7 PStG) abhängen (siehe den Abschnitt in diesem Artikel sowie den Artikel Archivgesetz)
          Mit dem Ende der genannten Fristen (also nicht erst nach der tatsächlichen Abgabe an das Archiv) gelten für die Benutzung die archivrechtlichen Vorschriften (§ 61 Abs. 2). Da diese in der Regel gegenüber dem PStG kürzere oder zumindest gleiche Sperrfristen vorsehen, werden in der Praxis nach Ablauf der oben genannten Fristen die Register für die genealogische Forschung frei zur Verfügung stehen.
          Ab dem 1. Januar 2009 stehen damit also zur Verfügung
          Eheregister bis 1928
          Geburtenregister bis 1898
          Sterberegister bis 1978
          Danach werden - im Gegensatz zur Regelung bis 2008, die alle Register ab 1876 weitgehend von der Benutzung durch Familienforscher ausschloss - im Laufe der Zeit jeweils weitere Jahrgänge für die Familienforschung verfügbar.
          Benutzung vor Ablauf der Fristen

          In einigen Fällen ist die Ausstellung von Urkunden auch vor Ablauf der Fristen möglich. Selbstverständlich bezieht sich diese Möglichkeit nur auf die einzelne Urkunde - eine Durchsicht der betreffenden Bände ist weiterhin nicht möglich.
          Ehe- und Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge

          Vor Ablauf der Fristen ist zunächst wie bisher die Benutzung für Zwecke der Familienforschung, die nach allgemeiner Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse, aber kein rechtliches Interesse begründet, auf Ehepartner bzw. Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge der von der Urkunde betroffenden Person beschränkt.

          Gruß Bernhard
          Ich forsche im LK Ortelsburg (Ostpreussen)
          Alles zum LK Ortelsburg ist von Interesse!
          Ort: Kallenzin (nach 1938 Kallenau)
          Kirchspiel Rheinswein
          Folgende Namen:

          Opretzka, Napierski, Grabosch, Dutz, Pelk, Warias, Böhm, Purtsch, Mlodzian, Zaremba, Ludorf, Latza

          Mitglied im VFFOW
          Mitglied in der Kreisgemeinschaft Ortelsburg

          Kommentar

          • Christian Benz
            Administrator
            • 30.03.2003
            • 2915

            #6
            Hallo,

            Zitat von Bernhardo Beitrag anzeigen
            Denn die Familienforschung ist zwar ein berechtigtes Interesse, aber kein rechtliches Interesse!
            Ich habe in meinem vorhergehenden Beitrag nichts gegenteiliges behauptet. In dem Punkt stimmen wir somit überein. Und dieses "berechtigte Interesse" eröffnet laut Genwiki folgende Möglichkeit:

            30 Jahre nach Tod des „letzten Beteiligten“

            Eine weitere Möglichkeit der Benutzung eröffnet jetzt § 62 Abs. 3 PStG: Vor Ablauf der Fristen reicht ein berechtigtes Interesse (wie etwa Familienforschung) auch außerhalb des Kreises der nächsten Angehörigen aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. ...
            Gruß,
            Chris

            Kommentar

            • Hibbeln
              Erfahrener Benutzer
              • 12.04.2008
              • 469

              #7
              Hallo Christian,

              die ursprüngliche Anfrage war doch ausgehend von einem Heiratsdatum im Jahre 1949.
              Da hat "Bernardo" doch zu Recht auf die Frist von 80 Jahren nach dem Heiratsdatum verwiesen.
              Selbst wenn der Fragesteller das Todesdatum eines Ehepartners haben sollte, dann nützt ihm das nichts, weil im Todeseintrag zwar steht, wer mit wem verheiratet ist, aber nicht, wann geheiratet wurde.
              Klare Antwort:
              Der Heiratseintrag von 1949 ist erst 80 Jahre später frei zugänglich.

              freundlicher Gruß

              Dieter

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              • BrunoWilhelmLouis
                Erfahrener Benutzer
                • 05.04.2011
                • 325

                #8
                Guten Morgen,
                sollten beide Ehepartner mehr als 30 Jahre tot sein, darf man auch einen Eheeintrag einsehen, der noch nicht 80 Jahre alt ist, hier greift der von Christian Benz zitierte §.

                Extremes Beispiel: Ein Paar heiratet am 17.08.1981 und hat am 18.08.1981 einen tötlichen Unfall auf dem Weg in die Flitterwochen, so kann man bereits deren Ehe von 1981 einsehen.

                Es grüßt herzlichst
                BrunoWilhelmLouis

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                • sachsen-sammler
                  Erfahrener Benutzer
                  • 15.08.2011
                  • 148

                  #9
                  Vielen Dank für Eure Hinweise.

                  Der Ehemann ist bereits 1972 verstorben, die 30 Jahre sind also längts vorbei. Zu Ehefrau habe ich keine Sterbedaten. Die Ehe wurde allerdings 1962 wieder gescheiden. Hat das vielleicht irgedwie Auswirkungen auf meine Anfrage? Ist dann das Sterbedatum der Ehefrau vielleicht egal und die 30 Jahre sind bei ihr nicht zu beachten?

                  Viele Grüße
                  René

                  Kommentar

                  • BrunoWilhelmLouis
                    Erfahrener Benutzer
                    • 05.04.2011
                    • 325

                    #10
                    Der Ehemann ist bereits 1972 verstorben, die 30 Jahre sind also längts vorbei. Zu Ehefrau habe ich keine Sterbedaten. Die Ehe wurde allerdings 1962 wieder gescheiden. Hat das vielleicht irgedwie Auswirkungen auf meine Anfrage? Ist dann das Sterbedatum der Ehefrau vielleicht egal und die 30 Jahre sind bei ihr nicht zu beachten?
                    Hallo,
                    nein, das ist nicht egal. Sie ist trotzdem noch Beteiligte der Eheschließung. Du musst dann das Standesamt bitten, ggf. auf Deine Kosten, prüfen zu lassen, ob die Frau vor dem 20.08.1981 gestorben ist. Dies kann das Standesamt, indem es in den Eheeintrag schaut und prüft, ob dort ein Sterberandvermerk zu finden ist, bzw. haben sie dann das Geburtsstandesamt um Auskunft zu bitten, ob im Geburtseintrag ein Sterberandvermerk zu finden ist.

                    Es grüßt Dich herzlichst
                    BrunoWilhelmLouis

                    Kommentar

                    • sachsen-sammler
                      Erfahrener Benutzer
                      • 15.08.2011
                      • 148

                      #11
                      Vielen Dank für den Tipp!

                      Werde ich am Montag gleich mal machen, vielleicht habe ich ja Glück.

                      Viele Grüße,
                      René

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                      • sachsen-sammler
                        Erfahrener Benutzer
                        • 15.08.2011
                        • 148

                        #12
                        Hallo,

                        ich habe das StA nochmal angeschrieben. Sie prüfen jetzt, wann die Ehefrau verstorben ist. Mit etwas Glück komme ich so doch noch an den Heiratseintrag.

                        Viele Grüße
                        René

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                        • Holy
                          Erfahrener Benutzer
                          • 31.10.2006
                          • 422

                          #13
                          Zitat von sachsen-sammler Beitrag anzeigen
                          Hallo,

                          ich habe beim Standesamt Löbau/Sachen den Heiratsregistereintrag aus dem Jahre 1949 vom Bruder meines Urgroßvaters angefordert.

                          Das Standesamt lehnte die Anforderung ab. Begründung: Ich wäre nicht auskunftsberechtigt, da es sich nur um den Bruder meines Urgroßvaters handelt.

                          Ist das richtig, dürfen mir da keine Unterlagen ausgehändigt werden? Die Ehe wurde später geschieden, meines Wissens nach gingen aus der Ehe auch keine Kinder hervor. Wer ist denn dann noch auskunftsberechtigt?

                          Von den anderen Geschwistern meines Urgroßvaters habe ich bisher alle Urkunden bekomme, die ich angefordert hatte. Teilweise verlangten die Standesämter nicht einmal einen Nachweis der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen mir und der gesuchten Person.

                          Gibt es vielleicht doch noch eine Möglichkeit an den Heiratsregistereintrag zu kommen?

                          Vielen Dank udn viele Grüße
                          René
                          Hatte exakt denselben Fall. Suchte nach dem Bruder (und Nachkommen) des Urgrossvaters. Wurde zuerst auch verweigert, da ich kein direkte Nachkomme bin. Ich bräuchte eine Genehmigung eines direkten Nachkommen.

                          Dumm halt nur, wenn man nicht weiss, ob es überhaupt welche gibt und man die gar nicht kennt. Also habe ich um eine Adresse eines Nachkommen gebeten, den sie mir natürlich auch nicht rausrücken wollten. Immerhin habe ich erreicht, dass das Standesamt den Nachkommen angeschrieben hat, der seine Zustimmung gegeben hat. So bekam ich dann doch noch den Familienregistereintrag.

                          Also mein Tipp: hartnäckig bleiben und, bitte in freundlichem Ton, mehrfach nachfragen und Alternativen anbieten (wie bei mir den Nachkommen anzuschreiben). Dann steigen die Chancen, dass man doch noch an die Dokumente kommt.

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                          • sachsen-sammler
                            Erfahrener Benutzer
                            • 15.08.2011
                            • 148

                            #14
                            Hallo,

                            nun hat es doch noch geklappt - heute habe ich vom StA Löbau den angeforderten Heiratsregistereintrag bekommen .

                            Viele Grüße,
                            René

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