Gerichtliche Todeserklärungen: wo könnten Unterlagen liegen?

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  • Pastor
    Erfahrener Benutzer
    • 17.10.2023
    • 248

    Gerichtliche Todeserklärungen: wo könnten Unterlagen liegen?

    Hallo zusammen,
    ich habe heute die Meldekarte eines Verwandten bekommen, der mit dem 22.10.1949 für tot erklärt wurde. Das Amtsgericht (Hamburg) und das Aktenzeichen waren ebenso angegeben. Nun frage ich mich, wie ich an weitere Infos (zum Tod, Verfahren usw.) kommen kann. Das Buch für Todeserklärungen beim Standesamt I in Berlin ist mi bekannt, allerdings habe ich nicht verstanden, welche Schutzfristen dafür gelten. Der Verwandte war Jahrgang 1925, kinderlos und soll bei einem Schiffsunglück gestorben sein. Wo könnte ich ggfs Unterlagen zum Gerichtsverfahren finden? Da bin ich nicht so recht schlau geworden, wie lange so etwas aufbewahrt wird. Am besten wäre natürlich eine Auskunft vom Standesamt I, aber da habe ich Zweifel, ob ich berechtigt bin und ob Familienforschung dabei ein Anfragegrund ist.
    Ich freue mich auf eure Einschätzungen!
    Besten Gruß
    Pastor
  • Svenja
    Erfahrener Benutzer
    • 07.01.2007
    • 5109

    #2
    Hallo

    Die gerichtlichen Unterlagen befinden sich nicht beim Standesamt I, sondern entweder noch beim zuständigen Amtsgericht oder bei dem Archiv, an das dieses Amtsgericht seine Unterlagen abgibt. Wird in der Meldekarte auch sein Todesdatum erwähnt oder nur das Datum der Todeserklärung?

    Gruss
    Svenja
    Zuletzt geändert von Svenja; 09.07.2025, 21:17.
    Meine Website über meine Vorfahren inkl. Linkliste:
    https://iten-genealogie.jimdofree.com/

    Interessengemeinschaft Oberbayern http://forum.ahnenforschung.net/group.php?groupid=38

    Interessengemeinschat Unterfranken http://forum.ahnenforschung.net/group.php?groupid=37

    Interessengemeinschaft Sudetendeutsche http://forum.ahnenforschung.net/group.php?groupid=73

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    • Werner52
      Erfahrener Benutzer
      • 25.06.2025
      • 208

      #3
      Hallo!
      Wenn jemand vl. 1945 starb und wurde 1949 für tot erklärt, dann sind doch alle Unterlagen hinsichtlich der Todesumstände inclu. Sterbeurkunde wie Eintrag in das Buch für Todeserklärungen - weil älter als 30 Jahre - öffentlich.

      Warum sollte man Dir keine Auskunft erteilen?

      Gruß
      Werner

      Kommentar

      • Pastor
        Erfahrener Benutzer
        • 17.10.2023
        • 248

        #4
        Zitat von Svenja Beitrag anzeigen
        Hallo

        Die gerichtlichen Unterlagen befinden sich nicht beim Standesamt I, sondern entweder noch beim zuständigen Amtsgericht oder bei dem Archiv, an das dieses Amtsgericht seine Unterlagen abgibt. Wird in der Meldekarte auch sein Todesdatum erwähnt oder nur das Datum der Todeserklärung?

        Gruss
        Svenja
        Hallo Svenja,
        auf der Karte steht: durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg … mit dem 22.10.49 für tot erklärt. Ich verstehe das so, dass das auch das (vermutete) Sterbedatum ist, der Ansicht war auch die Archivarin. Da der letzte Umzug auch erst im Juni 49 erfolgte, kann er auch nicht viel früher gestorben sein. Dass die Gerichtsunterlagen nicht beim Standesamt I liegen ist mir bewusst, meine Frage zielte eher darauf ab, ob ich als nicht direkter Verwandter Auskunft bekommen kann. Das ist mir nach einer Internetsuche nicht wirklich klar gewesen.
        Gruß
        Pastor

        Kommentar

        • Pastor
          Erfahrener Benutzer
          • 17.10.2023
          • 248

          #5
          Zitat von Werner52 Beitrag anzeigen
          Hallo!
          Wenn jemand vl. 1945 starb und wurde 1949 für tot erklärt, dann sind doch alle Unterlagen hinsichtlich der Todesumstände inclu. Sterbeurkunde wie Eintrag in das Buch für Todeserklärungen - weil älter als 30 Jahre - öffentlich.

          Warum sollte man Dir keine Auskunft erteilen?

          Gruß
          Werner
          Hallo Werner,
          Der Todesfall war auf jeden Fall erst 1949, es gab also keinen Kriegszusammenhang. Mich hat in dieser Hinsicht der Online-Bestellprozess beim Standesamt I verunsichert, wo irgendwann das Interesse nachgewiesen werden sollte, ebenso wie die Verwandtschaft. Mir hat sich daher nicht erschlossen, ob für das Buch für Todeserklärungen die gleichen Schutzfristen gelten wie für Sterbebücher. Eine Sterbeurkunde ist wohl nie angefertigt worden. Hat jemand von eich schon Erfahrung, wie das in diesem Fall mit den Schutzfristen (sofern noch gültig) / Bestellung läuft?
          Herzlichen Gruß
          Pastor

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          • Balthasar70
            Erfahrener Benutzer
            • 20.08.2008
            • 2957

            #6
            Hallo Pastor,
            ich konnte 2 x Einsicht in solche Akten nehmen. Standesamt I sammelt jedenfalls nur den Beschluss. Meines Wissens nach gilt Schutzfrist von 100 Jahren, wenn das Todesdatum nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte. Schließlich könnte die Person noch lebendig auftauchen. Eine Sterbeurkunde gibt es in dem Fall nicht. Als nicht in gerader Linie Verwandter kannst Du nur mit Vollmacht der nahen Verwandten handeln oder Du musst selbst ein berechtigtes Interesse nachweisen (z. B. Nachlassregulierung, Grundbuchberichtigung usw.). Todeserklärungsakten, die ich sah, waren von 1964 und 1974, beide lagen noch beim Amtsgericht. Ich gehe davon aus, dass es bei Dir auch so sein wird. Man muss formlos schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens und mit Beifügung der o. g. Nachweise beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Einsichtnahme stellen. Man kann auch verlangen, dass einem die Akte ins nächstliegende, heimische Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird.
            Gruß Balthasar70

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            • Pastor
              Erfahrener Benutzer
              • 17.10.2023
              • 248

              #7
              Hallo Balthasar70,
              danke für deine Einschätzungen! Dann lege ich das Thema erstmal ad acta, Geschwister leben keine mehr. Das ist wohl ein Fall für 2049.
              Besten Gruß
              Pastor

              Kommentar

              • Werner52
                Erfahrener Benutzer
                • 25.06.2025
                • 208

                #8
                Zitat von Balthasar70 Beitrag anzeigen
                . Meines Wissens nach gilt Schutzfrist von 100 Jahren, wenn das Todesdatum nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte.
                Das vermag ich mir einfach nicht vorzustellen:

                1.) Jemand wurde 1900 geboren, verschwand 1975 und wurde 1980 für tot erklärt. Dann sollen nach Deiner Ansicht die Akten zu seinem Tode erst 1980 + 100 Jahre = 2080, also 180 Jahre nach seiner Geburt, öffentlich werden?

                2.) Es gilt in Deutschland: öffentlich nach 110 Jahren nach seiner Geburt, also 1900 + 110 = 2010.

                3.) Wenn aber jemand für tot erklärt wurde, kann bspw. die Witwe wieder heiraten, ohne als Bigamistin zu gelten, ebenso dürfen die Erben eben das Erbe antreten und bspw. über den Grundbesitz des für tot Erklärten verfügen.

                Nur der Datenschutz soll also verhindern, daß jemand die Akten zum Tod nach hier 2025-1949 = 76 Jahren einsehen darf?

                Möglich wär's in Deutschland ...


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                • Balthasar70
                  Erfahrener Benutzer
                  • 20.08.2008
                  • 2957

                  #9
                  Schutzfrist ist bezogen auf die Geburt gemeint gewesen.
                  Gruß Balthasar70

                  Kommentar

                  • DerBerliner
                    Erfahrener Benutzer
                    • 14.01.2015
                    • 3003

                    #10
                    Die Akten des Todeserklärungsverfahrens sollten noch bei dem Amtsgericht liegen, das die Entscheidung getroffen hatte. Dreißig Jahre nach der Entscheidung werden die Akten allerdings ausgedünnt; es verbleiben nur noch die wichtigsten Schriftstücke, der Rest wird vernichtet.
                    Einsicht in die Akten bekommt man in der Regel aber nur, wenn man ein "rechtliches Interesse" dartut. Bist Du möglicherweise Erbe nach Deinem kinderlos gebliebenen Verwandten?
                    Die aus dem Standesamtswesen bekannten Schutzfristen, nach deren Ablauf die Akten öffentlich einsehbar sind, gelten für Gerichtsakten nicht.
                    Meine Idee: Bei dem Amtsgericht zum bekannten Aktenzeichen schrtiftlich einen Antrag auf Akteneinsicht stellen und sehen was passiert. Kostet nichts.

                    Elmar
                    Zuletzt geändert von DerBerliner; 11.07.2025, 17:00.

                    Kommentar

                    • Pastor
                      Erfahrener Benutzer
                      • 17.10.2023
                      • 248

                      #11
                      Zitat von DerBerliner Beitrag anzeigen
                      Die Akten des Todeserklärungsverfahrens sollten noch bei dem Amtsgericht liegen, das die Entscheidung getroffen hatte. Dreißig Jahre nach der Entscheidung werden die Akten allerdings ausgedünnt; es verbleiben nur noch die wichtigsten Schriftstücke, der Rest wird vernichtet.
                      Einsicht in die Akten bekommt man in der Regel aber nur, wenn man ein "rechtliches Interesse" dartut. Bist Du möglicherweise Erbe nach Deinem kinderlos gebliebenen Verwandten?
                      Die aus dem Standesamtswesen bekannten Schutzfristen, nach deren Ablauf die Akten öffentlich einsehbar sind, gelten für Gerichtsakten nicht.
                      Meine Idee: Bei dem Amtsgericht zum bekannten Aktenzeichen schrtiftlich einen Antrag auf Akteneinsicht stellen und sehen was passiert. Kostet nichts.

                      Elmar
                      Hallo Elmar,
                      Danke für deine Erklärung, diese Abgrenzung bezüglich Standesamt hatte mir noch gefehlt. Erbtechnisch kommt man da wohl nicht weiter (darum geht es ja auch gar nicht), es leben noch ganz viele Nichten und Neffen des Mannes. Ich versuche bei Zeiten mal mein Glück beim Amtsgericht.
                      Vielen Dank für eure Beiträge!
                      Herzlichen Gruß
                      Pastor

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                      • Tenny
                        Benutzer
                        • 08.02.2020
                        • 93

                        #12
                        Hallo Pastor,

                        ich denke die Akten liegen im Landesarchiv, des Archives in dem auch das Amtsgericht tätig war/ist. Ich habe einige Todeserklärungen dort angefordert, der Umfang der jeweiligen Akten war sehr verschieden. Die Unterlagen zu bekommen (NDS-Landesarchiv in Hannover), bei mir zuständig war stets relativ unkompliziert. Das Anfrageformular ausgefüllt (Archivsignatur war stets in bei <invenio> zu finden, ohne die geht dort nichts!) Anforderungsgrund - Familienforschung mit Verwandschaftgrad - hat dort stets ausgereicht. Nach spätestens 2 Monaten kamen die Unterlagen.

                        Viel Erfolg und Gruß
                        Jens
                        Dauersuche


                        Westpreußen:
                        FN-Granitzki, Franz Paul, Motitten (verstorben um 1924)
                        FN-Jabs, Gerswalde und Weinsdorf/Krs. Mohrungen
                        FN-Daniel, Walter Fritz, Wodigehnen
                        FN-Daniel, Gustav Christian, Saalfeld+Markushof
                        FN-Kowitz, Gr. Brodsende+Baalau
                        FN-Schössau/Schossau vor (Eleonore *1882)
                        Niedersachsen:
                        VN Hornbostel(s) Ursula, Geburt in/um (Uelzen, Prezier - etwa um 1700, Ehe 1720 ist bekannt)

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