Eheurkunde 1911 ich bitte um Hilfe bei der Einordnung eines Eintrages

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    Benutzer
    • 28.08.2016
    • 11

    Eheurkunde 1911 ich bitte um Hilfe bei der Einordnung eines Eintrages

    Liebes Forum,
    gestern bin ich in einer Eheurkunde auf folgenden Satz gestoßen:

    "Der Weber Franz Träger erklärte, auf vorherige Belehrung, daß er das von seiner Ehefrau am 10.April 1910 in Mittweida gebohrene Kind Franz Kurt, Nr. 90 des Geburtsregisters als das Seinige anerkennt."

    Die Urkunde stammt aus dem Jahr 1911. Das Standesamt ist Mittweida/Sachsen.
    Was bedeutet dieser Satz? Ist Franz wirklich der Vater, also eine Vaterschaftsanerkennung, oder nimmt er Kurt unter seine Flügel, obwohl er nicht der Vater ist.

    Vielen Dank im Voraus
  • podenco
    Erfahrener Benutzer
    • 05.01.2011
    • 1809

    #2
    Hallo,

    ich ordne das als Vaterschaftsanerkennung eines vorehelich geborenen Kindes ein.

    Gruß
    Gaby
    ROHNER in Wachtel Kunzendorf Neustadt OS
    SCHREIER in Loos, Prinzdorf, Wehrau in NSL und Kreis Oppeln in OSL
    HAUGH in Mettmann und Wülfrath
    KOSIEK in Velbert und (Essen)Borbeck
    JÄGER in Zellingen
    RIESENWEBER / MEUSENHELDER o. MEISENHALTER / POHL /WIEHR o. WIER in der Ukraine, Wolhynien und Mittelpolen

    Kommentar

    • Upidor
      Erfahrener Benutzer
      • 10.02.2021
      • 2861

      #3
      Wie Gaby schreibt ist das eine übliche Anerkennung der Vaterschaft eines vorehelich geborenen Kindes

      Kommentar

      • JohannesF
        Erfahrener Benutzer
        • 11.09.2021
        • 119

        #4
        Ob er tatsächlich der biologische Vater war, kann man da natürlich nicht herauslesen. Vielleicht war die Belehrung ja auch nötig, weil klar war, dass er das nicht ist?! Insofern kann man es nur so nehmen, wie es da steht.

        Kommentar

        • scheuck
          Erfahrener Benutzer
          • 23.10.2011
          • 5058

          #5
          Hallo,

          nein, ich möchte auf keinen Fall en, aber mich stört die "vorherige Belehrung". Eine solche Formulierung habe ich noch nie gesehen; ich habe einige solcher Vaterschaftsanerkennungen, auch um 1900. Da steht dann auch "als von ihm gezeugt", und die vorherige Belehrung fehlt. - Okay, die Formulierung mag regional verschieden gewesen sein.
          Für mich ist das ein Unterschied; mag Erbsenzählerei sein .....

          Beste Grüße,
          Scheuck
          Herzliche Grüße
          Scheuck

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          • Datenschutz
            Erfahrener Benutzer
            • 25.11.2024
            • 244

            #6
            Hallo,
            Eventuell eine Adoption?
            Das Kind könnte aus einer erster Ehe sein.
            Freundliche Grüße​
            Datenschutz

            Kommentar

            • eifeler
              Erfahrener Benutzer
              • 15.07.2011
              • 1333

              #7
              Guten Tag,

              "...aber mich stört die "vorherige Belehrung".

              Ersetzen Sie das Wörtchen "Belehrung" durch "Information" oder "Aufklärung" über die in diesem Falle möglichen Folgen der Kindesanerkennung.
              Besonders dann, wenn der gute Franz Träger eventuell nicht selbst der leibliche Vater ist, er das uneheliche Kind seiner Gattin in spe somit adoptiert.

              "Unter Belehrung versteht man im Rechtswesen die durch Rechtsnormen vorgeschriebene Information eines Rechtssubjektes über die Sachlage und seine Rechte." Was evtl. noch wichtiger, über die Folgen.

              Gruß
              Der Eifeler
              Zuletzt geändert von eifeler; 20.05.2025, 12:18.

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              • sonki
                Erfahrener Benutzer
                • 10.05.2018
                • 5521

                #8
                Im Zweifel mal die "Richtlinien für Standesbeamte" (irgendwie so ist der Titel dieser Vorschrifrten/Gesetzestexte) um das entsprechende Jahr bei google-Books ect. heraussuchen. Normalweise sind die ganzen Formulierungen genormt gewesen, eventuell findet man obige Formulierung mit Beschreibung wann diese zu benutzen ist.

                P.S. Evnetuell mal hier drin blättern - vielleicht steht da irgendwas zur Formulierung: https://digital.slub-dresden.de/werk...6ec7ffb9f4c277
                Zuletzt geändert von sonki; 20.05.2025, 13:12.
                ¯\_(ツ)_/¯

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                • scheuck
                  Erfahrener Benutzer
                  • 23.10.2011
                  • 5058

                  #9
                  Entschuldigung, allerseits!

                  Ich habe mich unpräzise ausgedrückt und wollte mich eigentlich darauf beziehen, dass ich das Kind eher für nicht leiblich halte. - Wenn jemand das voreheliche Kind der Gattin in spe als das Seinige anerkennt, ist eine vorherige Belehrung/Information hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten durchaus angebracht und verständlich.
                  Herzliche Grüße
                  Scheuck

                  Kommentar

                  • sonki
                    Erfahrener Benutzer
                    • 10.05.2018
                    • 5521

                    #10
                    Ach ja, könnte man nicht auch mal in der Geburtsurkunde des Kindes nachschauen? Im Hauptregister müsste laut Gesetz ebenfalls ein Randvermerk angelegt worden sein. Vielleicht wird es dadurch klarer ob er der Vater ist oder nicht.
                    ¯\_(ツ)_/¯

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