Vaterschaftsanerkennung nach §1706

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  • rniebuhr
    Benutzer
    • 12.11.2021
    • 28

    Vaterschaftsanerkennung nach §1706

    Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1938
    Region, aus der der Begriff stammt: Pommern


    Hallo zusammen,
    allen noch ein Frohes Neues Jahr!
    Leider habe ich keine bessere Kategorie gefunden und hoffe das Thema passt hier rein.
    In der Geburtsurkunde meines Großvaters habe ich eine Randnotiz gefunden, dass dieser nach §1706 den Nachnamen meines "Urgroßvaters" annimmt.
    Verstehe ich das Paragraphen korrekt, dass somit dieser nicht sein leiblicher Vater ist? Oder gibt es auch Fälle in denen der leibliche Vater den Nachnamen an das Kind übergibt? (z.B. Wenn leibliche Mutter und Vater bei Geburt nicht verheiratet waren)
    Ich habe einen Ähnlichen Eintrag bei einem anderen Verwandten, jedoch ohne Hinweis auf auf den §1706. Der Wortlaut ist "das der unterzeichnende, ... als den seinigen anerkennt". Wäre das das selbe?

    Vielen Dank
    Robin
  • Kasstor
    Erfahrener Benutzer
    • 09.11.2009
    • 13436

    #2
    Hallo Robin,

    das sehe ich so wie Du. sh zB https://www.hwr-berlin.de/fileadmin/...ft-2007-62.pdf

    pdf S. 18 Dokument S. 9 unten

    Bei späterer Heirat der Eltern habe ich den 1706 noch nicht zitiert gesehen.

    Grüße

    Thomas
    FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

    Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

    Kommentar

    • Anna Sara Weingart
      Erfahrener Benutzer
      • 23.10.2012
      • 15206

      #3
      Hallo Robin

      bitte den genauen Wortlaut!
      Viele Grüße

      Kommentar

      • Kasstor
        Erfahrener Benutzer
        • 09.11.2009
        • 13436

        #4
        Hier auch noch in dem Sinn, von https://books.google.de/books?id=TlP...201706&f=false
        bei legitimierten Kindern Bild 2

        sh 1616 alt https://lexetius.com/BGB/1616,7
        Angehängte Dateien
        Zuletzt geändert von Kasstor; 03.01.2022, 14:36.
        FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

        Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

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        • Anna Sara Weingart
          Erfahrener Benutzer
          • 23.10.2012
          • 15206

          #5
          Erst mal muss man davon ausgehen, dass es der leibliche Vater ist, wenn nichts anderes vermeldet.
          Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 03.01.2022, 14:38.
          Viele Grüße

          Kommentar

          • Anna Sara Weingart
            Erfahrener Benutzer
            • 23.10.2012
            • 15206

            #6
            Hier ist beispielsweise der Rechtsfall, dass der leibliche Vater seinem unehelich erzeugten Kind seinen Familienamen gibt, und dies mit Anwendung des § 1706 geschieht
            Angehängte Dateien
            Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 03.01.2022, 14:36.
            Viele Grüße

            Kommentar

            • Kasstor
              Erfahrener Benutzer
              • 09.11.2009
              • 13436

              #7
              Zitat von Anna Sara Weingart Beitrag anzeigen
              Hier ist beispielsweise der Rechtsfall, dass der leibliche Vater seinem unehelich erzeugten Kind seinen Familienamen gibt, und dies mit Anwendung des § 1706 geschieht
              Das ist aber doch ein sehr spezieller Fall, bei dem die Legitimationswirkung des 1719 BGB wegen der Besonderheiten im niederlländischen Recht nicht zum Zuge kam. https://lexetius.com/BGB/1719,4

              Thomas
              FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

              Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

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              • Anna Sara Weingart
                Erfahrener Benutzer
                • 23.10.2012
                • 15206

                #8
                OK, dann ist meine Aussage im Beitrag #5 wohl falsch

                Allerdings kommt es nun noch darauf an, was in der Geburtsurkunde zum leiblichen Vater steht, und wann die späteren Eltern geheiratet haben, und wann der Randermerk erfolgte.
                Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 03.01.2022, 15:09.
                Viele Grüße

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                • rniebuhr
                  Benutzer
                  • 12.11.2021
                  • 28

                  #9
                  Zitat von Anna Sara Weingart Beitrag anzeigen
                  Hallo Robin

                  bitte den genauen Wortlaut!
                  Hallo,
                  der genaue Wortlaut ist "Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erklärt der nebenstehend zu "1" zeichnende Ehemann, dass er das von seiner nebenstehenden zu "2" angegebenen Ehefrau am 13. Januar 1915 zu Steffenshagen geborene und in dem hiesigen Geburtsregister unter der Nummer 4 Jahrgang 1915 eingetragene Kind, Gerhard Franz Ernst, als das seinige anerkennt."

                  Die Frage ist ob das sein leibliches Kind war oder nicht.
                  Vielen Dank
                  Robin

                  Kommentar

                  • Kasstor
                    Erfahrener Benutzer
                    • 09.11.2009
                    • 13436

                    #10
                    Zitat von rniebuhr Beitrag anzeigen
                    Hallo,
                    der genaue Wortlaut ist "Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erklärt der nebenstehend zu "1" zeichnende Ehemann, dass er das von seiner nebenstehenden zu "2" angegebenen Ehefrau am 13. Januar 1915 zu Steffenshagen geborene und in dem hiesigen Geburtsregister unter der Nummer 4 Jahrgang 1915 eingetragene Kind, Gerhard Franz Ernst, als das seinige anerkennt."

                    Die Frage ist ob das sein leibliches Kind war oder nicht.
                    Das ist jetzt aber der zweite Vorgang ohne die Erwähnung des 1706, oder?
                    Da sehe ich keine Zweifel, dass der anerkennende Ehemann auch der Vater ist.

                    Grüße

                    Thomas
                    FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

                    Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

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                    • sternap
                      Erfahrener Benutzer
                      • 25.04.2011
                      • 4070

                      #11
                      Zitat von rniebuhr Beitrag anzeigen
                      Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1938
                      Region, aus der der Begriff stammt: Pommern



                      In der Geburtsurkunde meines Großvaters habe ich eine Randnotiz gefunden, dass dieser nach §1706 den Nachnamen meines "Urgroßvaters" annimmt.
                      Verstehe ich das Paragraphen korrekt, dass somit dieser nicht sein leiblicher Vater ist? Oder gibt es auch Fälle in denen der leibliche Vater den Nachnamen an das Kind übergibt? (z.B. Wenn leibliche Mutter und Vater bei Geburt nicht verheiratet waren)
                      Ich habe einen Ähnlichen Eintrag bei einem anderen Verwandten, jedoch ohne Hinweis auf auf den §1706. Der Wortlaut ist "das der unterzeichnende, ... als den seinigen anerkennt". Wäre das das selbe?

                      Vielen Dank
                      Robin

                      ich meine, dass man aus zwei gründen den namen eines mannes annehmen konnte, weil man dessenb sohn war, was keiner weiteren erläuterung bedurfte,
                      oder weil z.b. ein stiefvater einen als sohnes statt annahm, adoptierte, und einem dadurch den namen gab bzw. der sohn ihn annahm.

                      das würde aber meiner erfahrung nach im kausalzusammenhang im kirchenbuch stehen.
                      freundliche grüße
                      sternap
                      ich schreibe weder aus missachtung noch aus mutwillen klein, sondern aus triftigem mangel.
                      wer weitere rechtfertigung fordert, kann mich anschreiben. auf der duellwiese erscheine ich jedoch nicht.




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                      • Ingenieur
                        Erfahrener Benutzer
                        • 20.03.2012
                        • 279

                        #12
                        Meiner Meinung nach handelt es sich bei § 1706 BGB eindeutig um eine einbenennung infolge der Heirat der Mutter. Eine spätere Legitimation, in Folge der Heirat beider Eltern, oder Adoption ist dies nicht. Von daher schließe ich eine Vaterschaft des späteren Ehemannes aus.

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                        • Anna Sara Weingart
                          Erfahrener Benutzer
                          • 23.10.2012
                          • 15206

                          #13
                          Zitat von rniebuhr Beitrag anzeigen
                          ... der genaue Wortlaut ist ...
                          Hallo, wie ist das Datum dieser Anmerkung? Ist die Anmerkung erst 1938 erfolgt?
                          Wann war die Eheschließung?
                          Was steht im Geburtseintrag zum leiblichen Vater?
                          Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 05.01.2022, 14:52.
                          Viele Grüße

                          Kommentar

                          • rniebuhr
                            Benutzer
                            • 12.11.2021
                            • 28

                            #14
                            Zitat von Anna Sara Weingart Beitrag anzeigen
                            Hallo, wie ist das Datum dieser Anmerkung? Ist die Anmerkung erst 1938 erfolgt?
                            Wann war die Eheschließung?
                            Was steht im Geburtseintrag zum leiblichen Vater?
                            Hallo,
                            die Heiratsurkunde ist vom April 1915, in welcher der Sohn als eigener anerkannt wurde. In der Geburtsurkunde von Februar 1915.
                            Jetzt wo ich so drüber nachdenke ist es doch sehr unwahrscheinlich das es sich nicht um den leiblichen Vater handelt, wenn zwischen Geburt und Eheschließung nur 3 Monate liegen.
                            In der Geburtsurkunde gibt es keinen Hinweis auf den Vater, nur auf die Mutter.
                            Viele Grüße
                            Robin

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                            • Gudrid
                              Erfahrener Benutzer
                              • 22.04.2020
                              • 1278

                              #15
                              Hallo Robin,
                              ich an deiner Stelle würde im zuständigen Pfarramt oder Pfarrarchiv nachfragen. Es könnte sein, dass zu dieser Zeit noch die Väter von unehelichen Kindern im Kirchbuch eingetragen wurden.
                              Ich hatte den Fall meines Onkels, geb. 1919, die Vormundschaftakte war nicht mehr auffindbar. Das zuständige Pfarrarchiv konnte mir weiterhelfen und den Vater des Onkels angeben.
                              Liebe Grüße
                              Gudrid
                              Lieber barfuß als ohne Buch

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