Ermächtigung zur Eintragung des Vaters

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  • Mechthild
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    Ermächtigung zur Eintragung des Vaters

    Hallo,

    im Jahr wird illegitim (in Niederbayern) geboren xy, im Taufbuch heisst es: eine Ermächtigung zur Eintragung des Vaters ist nicht gegeben.
    Für mich bedeutet es , dass der Vater bekannt ist, aber die Mutter? (oder der Vater selbst?) es nicht gestattet hat, den Namen einzutragen

    Musste der Vater befragt werden, ob er sein Einveständnis zur Eintragung seines Namens gibt?

    Viele Grüße
    Mechthild
  • Kastulus
    Erfahrener Benutzer
    • 18.03.2012
    • 1794

    #2
    Grüß Gott,

    es gab tatsächlich eine rechtliche Bestimmung (19. Jh. meine ich, Datum wieder nicht aufgeschrieben), dass der uneheliche Vater einverstanden sein musste mit der Nennung seines Namens im Taufbuch. Wie das nach der Einführung der Standesämter war, weiß ich nicht.
    Schönen Sonntag! Kastulus

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    • Mechthild

      #3
      Dankeschön, Kastulus, und wieder hab ich was gelernt

      Sonnige Grüße
      Mechthild

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      • Christian Benz
        Administrator

        • 30.03.2003
        • 2990

        #4
        Hi,

        genau das war zufällig mein letztes Stammtischvortragsthema.

        In Kürze - und als Leseübung:
        Matrikula, Bischofsmais, Taufen, Band 4, Seite 170.

        LG
        Chris
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        • Mechthild

          #5
          Hallo Chris,

          auch Dir ein Dankeschön

          Wenn der Pfarrer Angaben bei der Polizei machen musste, wurde es ja doch öffentlich bekannt

          Viele Grüße
          Mechthild

          Kommentar

          • Hibbeln
            Erfahrener Benutzer
            • 12.04.2008
            • 469

            #6
            Hallo Mechthild,
            als ehemaliger Polizeibeamter kann ich dazu nur sagen:
            Die Bekanntgabe des Namens des möglichen unehelichen Vaters ist durch die Bekanntgabe bei der Polizei durchaus nicht "öffentlich". Die Erkenntnisse aus den Verhandlungen mit der Polizei sind ja nicht unmittelbar der Öffentlichkeit bekannt. Es gibt ja auch so etwas wie ein Dienstgeheimnis.
            Aber man musssich ja auch vor Augen führen, dass die Nennung des möglichen Vaters ja auch rechtliche Konsequenzen haben konnte (z.B. Unterhaltszahlungen). Insofern ist ja schon nachvollziehbar, dass amtlich eine Vaterschaft geklärt werden musste, und es nicht nur von der Angabe der Mutter nach dem möglichen Vater allein abhängig war. Ich kenne ja auch die immer wiederkehrenden Diskussionen zu diesem Thema und auch die möglichen Schicksale von Dienstboten, die von der Herrschaft in teilweise unerträglicher Weise bedrängt und auch oft geschwängert wurden. Aber ich kenne auch die ungeprüften Einträge der Pfarrer bezüglich des möglichen unehelichen Vaters.

            Dieter

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