Große Gemeinderepräsentation

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  • Friedrich
    Moderator
    • 02.12.2007
    • 11550

    Große Gemeinderepräsentation

    Moin zusammen,

    meine heimatgeschichtliche Tätigkeit berührt oft auch den Bereich des Kirchlichen, konkret im Bereich der preußischen Kirchenprovinz Westfalen. Da sind mir öfter schonmal die Begriffe "Gemeindevertreter" und "Große Gemeinderepräsentation" über den Weg gelaufen. Ich habe das - hoffentlich richtig - verstanden, dass die Gemeindevertreter zusätzlich zu den Presbyterien existierten und mit diesen zusammen die Große Gemeinderepräsentation bildeten.

    Leider eröffnet mir google praktisch nichts Verwertbares dazu. Ich hätte nämlich gerne gewusst, wie die Presbyter und Gemeindevertreter damals an ihre Ämter kamen (Berufung oder Wahl?), welche Aufgaben sie hatten und welche Kompetenzen? Gab es Regeln hinsichtlich der Zahl der Presbyter und Gemeindevertreter? Der fragliche Zeitraum sind die 1920er und 1930er Jahre. Danach scheinen die Gemeindevertreter offenbar keine Rolle mehr gespielt zu haben.

    Wer weiß mehr oder kann mir dazu hilfreiche Informationen vermitteln?

    Für Infos dankt wie immer
    Friedrich
    "Bärgaf gait lichte, bärgop gait richte."
    (Friedrich Wilhelm Grimme, Sauerländer Mundartdichter)
  • Gastonian
    Moderator
    • 20.09.2021
    • 5451

    #2
    Hallo Friedrich:

    Ab 1953 wurde dies durch die Kirchenordnung vom 1. Dezember 1953 geregelt - siehe https://www.kirchenrecht-westfalen.d...7#s00011350003. Laut Artikel 75 konnte das Presbyterium einen Gemeindebeirat einberufen.

    Für den Zeitraum der 20er und 30er Jahre ist die Kirchenordnung vom 6. November 1923 maßgeblich; diese scheint nicht online zu sein, ist aber vom Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen erhältlich - siehe https://www.kirchenrecht-westfalen.de/document/51777

    VG

    --Carl-Henry
    Wohnort USA - zur Zeit auf Archivreise in Deutschland

    Kommentar

    • Friedrich
      Moderator
      • 02.12.2007
      • 11550

      #3
      Moin Carl-Henry,

      das hilft mir schon enorm weiter. Ich weiß hinsichtlich des Kirchenrechts auch, wen ich fragen kann; ich hatte den nur, als ich die Frage hier stellte, nicht auf dem Schirm. Zumindest geht das, was ich in der Kirchenordnung von 1835 gelesen habe, in die Richtung, wie ich vermutet habe.

      Danke jedenfalls!

      Friedrich
      "Bärgaf gait lichte, bärgop gait richte."
      (Friedrich Wilhelm Grimme, Sauerländer Mundartdichter)

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