Urheberrecht von Personenstandsurkunden und Kirchenbüchern

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  • Lerchlein
    Erfahrener Benutzer
    • 08.10.2018
    • 2893

    #31
    Zitat von Robin2002 Beitrag anzeigen
    Hallo zusammen,
    ....
    Da die Quellen die Beweise für meine Ausführungen sind, worauf ich mich stütze, sind diese zwingend dem Bericht beizufügen.
    ....
    Liebe Grüße und besten Dank,
    Robin
    Nun muss ich aber einmal ganz dusselig nachfragen, wenn es denn recht ist? -

    Was zwingt dich die Quellen "bildlich" für eine wissenschaftliche Arbeit einzufügen? -
    Die wissenschaftlichen Bereiche haben doch viel besseren bzw. direkteren Zugang zu den Einträgen. Selbst wir könnten doch jeder Zeit deinen Argumenten/ Belegen nachgehen um sie nachzuvollziehen. -

    Also ich halte es so:
    Wenn ich ein Problem nicht lösen kann (oder die Gesetzeslage schwammig ist), dann gehe ich halt verändert damit um.
    In meinem Fall habe ich zwar auch das Problem mit Bildern gelöst, allerdings nicht von den Belegen sondern nur mit jeweils einem Bildausschnitt des Ablageordners. So habe ich meiner wichtigen Info, die ich gerne weiter geben wollte, auch genügend Nachdruck verliehen.

    Somit wären auch Gastonian Infos genüge getan, denn ich kann mir nicht vorstellen das irgendeine Plattform an indirekter gratis Werbung Anstoß nimmt? -
    Zuletzt geändert von Lerchlein; 09.01.2025, 10:39.
    Vorsicht : >Ich habe keine Ausbildung. Ich habe Inspiration.< von Bob Marley -**







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    • Robin2002
      Erfahrener Benutzer
      • 30.03.2019
      • 1103

      #32
      Hallo Lerchen,

      die Urkunden werden bildlich abgebildet, da ihre Authentizität bereits mehrmals in Frage gestellt worden und ich der Geschichtsschreibung einen offenen und nachvollziehbaren Bericht darbiete. Auch wenn ich die Registernummer der Einträge nenne, warum soll ich den Interessierten den unnötigen Aufwand zur Kontrolle aufbürden, zur Prüfung bspw. ins Dresdener Archiv fahren zu müssen, wenn ich, anstatt einer Transkription, auch den Originaleintrag beifügen kann? So profitieren alle Seiten und die Authentizität ist bewiesen.

      Kommentar

      • Lerchlein
        Erfahrener Benutzer
        • 08.10.2018
        • 2893

        #33
        Zitat von Robin2002 Beitrag anzeigen
        Hallo Lerchen,

        ... warum soll ich den Interessierten den unnötigen Aufwand zur Kontrolle aufbürden, zur Prüfung bspw. ins Dresdener Archiv fahren zu müssen, wenn ich, anstatt einer Transkription, auch den Originaleintrag beifügen kann? So profitieren alle Seiten und die Authentizität ist bewiesen.
        Das sehe ich im Grunde (auch in meinem Fall) ganz genauso. Bei mir ist zwar nichts in Frage gestellt, allerdings für machen Ahnenforscher erst gar keine Chance evtl. Belege (durch eine lückenhafte Digitalisierung) überhaupt zu finden! Was ich als sehr schade für Betroffene empfinde. Allerdings möchte ich deshalb nicht Schwierigkeiten für mich damit auszulösen, wenn ich meine Zufallsentdeckung, bildlich online stelle. Deshalb suche ich in solchen Fällen nach alternativen Lösungen.

        Natürlich bedarf es einen genauen Einblick in deine Konstellation, um überhaupt eine evtl. alternative Lösung finden zu können! Denn es handelt sich ja in deinem Fall um einen erheblicheren Aufwand. Nur einmal eine Überlegung. Den Text brauchst du doch nicht unbedingt als original Bild einfügen, du könntest ihn doch auch genau so erstellen wie er dort zu finden ist, plus einer Transkription? -
        Zuletzt geändert von Lerchlein; 10.01.2025, 18:03.
        Vorsicht : >Ich habe keine Ausbildung. Ich habe Inspiration.< von Bob Marley -**







        Kommentar

        • Robin2002
          Erfahrener Benutzer
          • 30.03.2019
          • 1103

          #34
          Hallo Lerchlein,

          meine Frage ist eher: wozu, wenn eine Veröffentlichung unter den Umständen erlaubt ist?

          Ich rede in einem Fall von über 80 Urkunden/Kirchenbucheinträgen. Ehe ich mir den Aufwand mache, die alle abzutippen, kann ich auch einen Veröffentlichungshinweis einfügen und die Originaleinträge abbilden. Wer es prüfen will, muß halt kurrent können.

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          • Pommerellen
            Erfahrener Benutzer
            • 28.08.2018
            • 2091

            #35
            Hallo,

            aus aktuellem Anlass der Disclamer des Landsarchivs NRW von heute:
            "Die Abgabe der Reproduktionen erfolgt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch. Eine Weitergabe an Dritte, Publikation oder gewerbliche Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Landesarchivs NRW Abteilung Rheinland."

            Was spricht dagegen unter Angabe der Fundstellen sich eine Genehmigung einzuholen. Meine Erfahrung man bekommt diese weil die Archive gar nicht die ganzen Publikationen sammeln wollen.
            Kritischer sind wirkliche Fotografien. Wenn ja, dann kostet das ein Exemplar.

            Ich habe eine ganz andere Frage im Kontext. In vielen digitalen Bibliotheken Polens oder Litauens werden Bücher, Landkarten, ... als Public Domain gekennzeichnet. Selbes Werk aber in Deutschland wiederum mit dem Hinweis einer Veröffentlichung mit diskutiertem Recht des Herausgebers versehen sind. Reicht es dann aus auf die Polnische Webdomain hinzuweisen?

            Viele Grüße

            PS. In einer geschichtlich wissenschaftlichen Publikation ist es üblich die Quellen zu übertragen (Transkribieren) um so den Text zu erschließen und darauf die Argumentation aufzubauen. Ich kann verstehen das aufgrund des Anzweifelns die "Originale" eingestellt werden. Ob das dann 80 Bilder sein sollen klingt mir doch etwas zu viel. Ich würde hier beispielhaft vorgehen um zu verdeutlichen wo der "Denkfehler" der Vergangenheit gelegen hat.
            Zuletzt geändert von Pommerellen; 10.01.2025, 22:51. Grund: Ergänzung

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            • Robin2002
              Erfahrener Benutzer
              • 30.03.2019
              • 1103

              #36
              Hallo Pommerellen,

              vorerst ist mir bekannt, daß die Kirchenbucheinträge auch nach Abgabe an Archive weiterhin Eigentum der jeweiligen Kirchen sind, das heißt, daß meine zitierten Rechtsvorschriften weitergelten.

              Mir ist bekannt, daß es strittige und auch teils gegensätzliche Ausführungen gibt, wie diese von Dir aus dem Archiv in NRW.
              Ich denke mir, daß solche Ausführungen daher kommen, weil die meisten selber darüber nicht im Bilde sind.
              Meines Erachtens nach, ist das Recht des Eigentümers der evangelischen oder katholischen Kirche als vorrangig der des verwaltenden Archives anzusehen.

              Was die public domain angeht, kann ich Dir leider nicht helfen.

              Zu Transkription: Ich verstehe den Ansatz, nur wenn es erlaubt ist, diese beizufügen unter den Voraussetzungen, dann kann ich auch gleich alle mit ggf. einer Transkription veröffentlichen.

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              • Robin2002
                Erfahrener Benutzer
                • 30.03.2019
                • 1103

                #37
                Ich zitiere nochmal meine erhaltene Nachricht von "Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz":


                die Benutzung kirchlichen Archivgutes - dazu gehören die Tauf-, Trau und Sterberegister der Kirchengemeinden - regelt das Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz-ArchG) vom 17. November 2000 (KABl. 2001 S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154 S. 207, 227). Der § 6 regelt die Be-nutzung durch Dritte und der § 7 die Schutzfristen. Die Schutzfristen beschränken eine Veröffentlichung ein, aber bei den Urkunden / Kopien von Kirchenbucheinträgen, die ich Ihnen zugesandt habe, sind die Schutzfristen eingehalten. Sie liegen alle vor dem Jahr 1935 - 90 Jahre Schutzfrist für Einträge in Taufregistern. Einträge im Bereich der Schutzfrist brauchten zur Veröffentlichung eine besondere Beantragung und Genehmigung.

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