Sperrfrist - Heiratsurkunde

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  • Kitage
    Erfahrener Benutzer
    • 08.02.2009
    • 424

    #16
    Hallo Alex,

    vielleicht gibt es da ja noch eine Chance!?

    "News im April 2010
    Die PStG-VwV wird am 15. April veröffentlicht und tritt am 01.08.2010 in Kraft."
    Gefunden beim Fachverband der Hessischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V.

    Gruß
    Kirsten

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    • Merle
      Erfahrener Benutzer
      • 27.07.2008
      • 1317

      #17
      Hallo Kirsten,

      verstehe ich das richtig, dass Du meinst, dass die Vorschrift noch nicht gilt, weil sie erst am 1.8.2010 in Kraft tritt?

      Gruß
      merle

      Kommentar

      • Kitage
        Erfahrener Benutzer
        • 08.02.2009
        • 424

        #18
        Hallo Merle,

        ja,so würde ich es sehen.
        Hab nochmal im Text selbst nachgelesen:
        "Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) tritt am ersten Tag des vierten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Allgemeine Verwaltungsvor-schrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Stan-desbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - ) vom 27. Juli 2000 (BAnz. Nr. 154a), zuletzt geändert durch die Neunzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (19. DA-ÄndVwV) vom 15. August 2007 (BAnz. S. 7280) wird aufgehoben."
        aus: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz S.54 Teil II
        Gruß
        Kirsten

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        • Kasstor
          Erfahrener Benutzer
          • 09.11.2009
          • 13449

          #19
          Hallo,
          da sich die alte Dienstanweisung auf das alte Gesetz bezog, kann das Gesetz, sofern es etwas neu regelt, wohl seitens der Behörde auch nur unter Zuhilfenahme einer noch nicht in Kraft getretenen Vorschrift ausgelegt werden. Außerdem ist die Regelung bezüglich der Einsichtnahme bei Heiratseinträgen mE auch ziemlich klar ( wenn auch für uns unerfreulich).

          Gruß

          Thomas
          FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

          Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

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          • wimper
            Erfahrener Benutzer
            • 28.05.2010
            • 138

            #20
            Also meines Erachtens hat der Standesbeamte da nicht richtig gelesen. Gucken wir uns § 62 PStG mal genauer an:
            (1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

            Daraus folgt, dass nur die dort genannten Personen wegen eines berechtigten Interesses Personenstandsurkunden erhalten. Alle anderen nur, wenn sie ein rechtliches Interesse haben. Der Thread-Starter ist ein anderer und bräuchte nach diesem Absatz ein rechtliches Interesse. Das liegt mit familiärer Forschung nicht vor.

            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

            Auch wenn er nur Auskunft möchte, benötigt er ein berechtigtes Interesse.


            (3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

            Hier wird's interessant für Familienforscher, die keine direkten Vor- oder Nachfahren suchen. Denn nach diesem Absatz genügt 30 Jahre nach dem Tod aller, auf die sich der Eintrag in den Registern bezieht, ein berechtigtes Interesse. Dazu zählt auch die Familienforschung.

            Infolgedessen hat der Thread-Starter einen Anspruch darauf, Einblick in das Heiratsregister oder die Heiratsurkunde zu erhalten.

            Wenn der Standesbeamte auf die Verwaltungsvorschriften verweist, die verlinkt wurden, kann ich dazu nur zwei Sachen sagen:
            1. Dort steht nichts, was seine Auffassung stützt. Die Verwaltungsvorschriften beziehen sich nur auf § 62 Abs. 1 und Abs. 3 PStG, nicht aber auf § 62 Abs. 3 PStG. Das sollte der Standesbeamte erkennen.
            2. Verwaltungsvorschriften binden nur die Verwaltung, entfalten grundsätzlich – in diesem Fall nicht – keine Außenwirkung. Das heißt, uns Familienforscher kann es egal sein, was die Verwaltungsvorschrift sagt. Uns interessiert nur das Gesetz. Und auch Gerichte sind nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden. Nur Beamte haben sich um die Verwaltungsvorschriften zu kümmern, es sind einfach nur Dienstanweisungen.

            Ich empfehle dir deshalb, noch einmal an das Standesamt zu schreiben. Am besten das Ganze im Betreff "Widerspruch" nennen und mit "Ich lege Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid [Zeichen des Ablehnungsbescheides] ein. [Begründung] ..."

            Vielleicht hat dich der Standesbeamte ja einfach nur missverstanden und dachte, du wolltest den Eintrag zur zweiten Heirat. Wenn ihr zweiter Ehemann noch keine 30 Jahre tot ist, ist die Urkunde noch nicht zu haben. Und ob da ein berechtigtes Interesse deinerseits besteht, finde ich ebenfalls zweifelhaft. Aufgeben würde ich aber noch nicht. Notfalls würde ich dafür klagen. Auch wenn es etwas makaber ist: Wer weiß, ob du in 12 Jahren noch lebst und die Urkunde beantragen kannst? Oder ob die Urkunde dann noch existiert? Oder die Gesetzeslage noch genauso ist oder eventuell gar keiner mehr Einblick nehmen darf? Das wären mir persönlich zu viele Unwägbarkeiten. Der Standesbeamte sollte mal in das Gesetz gucken und nicht in die blöden Verwaltungsvorschriften, in denen das, was er sagt, noch nicht mal steht ...

            So und jetzt viel Erfolg beim auf-die-Pauke-hauen.

            -- wimper
            FN in Mecklenburg u.a.: Baustian, Berlin, Biermann, Bohnhof, Boy/Boi, Borchert, Brandt, Gam(m)elin, Gottschalk, Haecker, Harbrecht, Hartig, Helms, Hoh, Howe/Hobe, Jörss, Klevenow, Köster, Kramer, Krull, Meier/Meyer, Mulsow, Ohmann, Prüß(ss)mann, Rosenow, Schliemann, Schwarz, Sternberg, Tegtow, Vick, Völzer, Voss, Wahls, Wendhausen, Wendt, Wil(c)k(e), Witt, Zachow
            FN in Vorpommern u.a.: Becker, Eggert, Gransow, Liermann, Müller

            Kommentar

            • Henry Jones
              Erfahrener Benutzer
              • 31.12.2008
              • 1702

              #21
              Hallo "wimper",

              danke für deine Stellungnahme. Einen Rechtsstreit möchte ich jetzt aber nicht unbedingt vom Zaun brechen. Soviel bahnbrechendes wird die Urkunde nun auch nicht enthalten. Mir geht es vor allem halt um Hinweise ob es sich um eine Ferntrauung gehandelt hat und ob noch näheres zu seinem Tod/Vermissung in der Urkunde steht.

              Die Standesbeamtin hat den Fall übrigends mit ihrem Chef besprochen und der ist der gleichen Meinung. Auskunftsverweigerung!

              Habe jetzt einmal an den Bundesverband der deutschen Standesbeamte geschrieben. Wenn es jemand wissen muss, dann ja wohl die.

              Halte euch auf dem Laufenden!

              Gruß Alex
              Mitglied im Verein zur Klärung von Schicksalen Vermisster & Gefallener (VKSVG e.V.)
              www.vermisst-gefallen.net (Homepage)
              www.vksvg.de (Forum)

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