Sperrfrist - Heiratsurkunde

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  • Henry Jones
    Erfahrener Benutzer
    • 31.12.2008
    • 1702

    Sperrfrist - Heiratsurkunde

    Hallo zusammen,

    ich würde mir gerne die Heiratsurkunde von meinem im Krieg verschollenen Urgroßonkels beim Standesamt besorgen. Ich habe vor Jahren, vor Änderung des PStG vom Standesamt eine "Absage" erhalten.

    Nun wollte ich es nach der Änderung noch einmal probieren. Und wollte euch fragen ob ich Chancen habe die Urkunde zu bekommen.

    Zu meinem Fall:
    .
    Urgroßonkel, geb. 02.05.1917, für tot erklärt 17.01.1943
    °° 12.05.1942
    Ehefrau, geb. 20.11.1914, + 17.12.1977

    Die Frau hat 1950 ein zweites Mal geheirat. Diese interessiert mich aber nicht.

    Da beide über 30 Jahre verstorben sind, dürfte es doch möglich sein, die Urkunde zu erhalten oder?

    30 Jahre nach Tod des „letzten Beteiligten“

    Eine weitere Möglichkeit der Benutzung eröffnet jetzt § 62 Abs. 3 PStG: Vor Ablauf der Fristen reicht ein berechtigtes Interesse (wie etwa Familienforschung) auch außerhalb des Kreises der nächsten Angehörigen aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligte sind danach:
    • Beim Heiratsregister: Beide Ehegatten (bzw. Lebenspartner)

    [Quelle: http://wiki-de.genealogy.net/Persone...gten.E2.80.9C]
    Hoffe ihr könnt mir helfen.

    Gruß Alex
    Mitglied im Verein zur Klärung von Schicksalen Vermisster & Gefallener (VKSVG e.V.)
    www.vermisst-gefallen.net (Homepage)
    www.vksvg.de (Forum)
  • gudrun
    Erfahrener Benutzer
    • 30.01.2006
    • 3266

    #2
    Hallo,

    ich habe von meinem Onkel auch die Sterbeurkunde bekommen. Schreib an das Stadtarchiv der Stadt, wo Dein Großonkel zuletzt gewohnt hat.

    Viele Grüße
    Gudrun

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    • Silke Schieske
      Erfahrener Benutzer
      • 02.11.2009
      • 4493

      #3
      Hallo Alex,

      Eigentlich müsste es gehen. Ich hätte sogar über alle von mir angefragten Auskunft erhalten, wenn die Preise nicht zu hoch gewesen wären.

      Gruß Silke
      Wir haben alle was gemeinsam.
      Wir sind hier alle auf der Suche, können nicht hellsehen und müssen zwischendurch auch mal Essen und Schlafen.

      Kommentar

      • Hibbeln
        Erfahrener Benutzer
        • 12.04.2008
        • 469

        #4
        ~~~~~~~~~~~~~~~

        Hallo Alex,
        die aktuellen Sperrfristen zur Einsicht in die Personenstandsurkunden nach der Änderung des Personenstandsgesetzes sind:

        110 Jahre nach der Geburt
        80 Jahre nach der Heirat
        30 Jahre nach dem Tod


        Hans-Dieter

        Kommentar

        • Henry Jones
          Erfahrener Benutzer
          • 31.12.2008
          • 1702

          #5
          Zitat von Hibbeln Beitrag anzeigen
          Hallo Alex,
          die aktuellen Sperrfristen zur Einsicht in die Personenstandsurkunden nach der Änderung des Personenstandsgesetzes sind:

          110 Jahre nach der Geburt
          80 Jahre nach der Heirat
          30 Jahre nach dem Tod


          Hans-Dieter
          Hallo Hans-Dieter,

          dass ist mir durchaus bekannt. Nur war die Frage ob ich vor Ende der 80-jährigen Sperrfrist nach dem 30-jährigen Ableben beider Protagonisten Auskunft aus den Personenstandsbücher erhalte.

          Naja hab die Anfrage jetzt abgeschickt. Mal sehen wie kulant das Standesamt ist.

          Gruß Alex
          Mitglied im Verein zur Klärung von Schicksalen Vermisster & Gefallener (VKSVG e.V.)
          www.vermisst-gefallen.net (Homepage)
          www.vksvg.de (Forum)

          Kommentar

          • Hibbeln
            Erfahrener Benutzer
            • 12.04.2008
            • 469

            #6
            Hallo Alex, da bin ich persönlich ja nun auch mal gespannt, ob Dein Wunsch erfüllt wird. Aber eigentlich steht jede Frist für sich allein. 30 Jahre nach dem Tode kannst Du die Sterbeurkunde einsehen. Aber nun zu glauben, dass nach dem Tode automatisch die Heiratsurkunde, unabhängig von der Frist einsehbar ist, das dürfte schwierig sein.
            Aber hoffen wir beide mal auf die Kulanz des Standesamtes.

            Hans-Dieter
            Zuletzt geändert von Hibbeln; 29.05.2010, 10:59.

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            • Rheingauner
              Erfahrener Benutzer
              • 07.08.2006
              • 267

              #7
              Ich denke nicht, dass du sie bekommen wirst. Die Frist von 80 Jahren ist erst am 01.01.2023 rum, vorher wird es abgelehnt (es sei denn du machst einen wichtigen Grund geltend!)...
              Auch wenn die Frist von den Sterbedaten abgelaufen ist, so läuft noch die Frist von den Geburten und von der Hochzeit. Jede Frist ist für sich allein zu sehen!
              Grüße
              Björn
              -----------

              IG Rheingau
              http://forum.ahnenforschung.net/group.php?groupid=92

              Kommentar

              • Merle
                Erfahrener Benutzer
                • 27.07.2008
                • 1317

                #8
                Hallo zusammen,

                ich habe auch die Geburtsurkunde eines Großonkels bekommen, obwohl er innerhalb der Sperrfrist geboren ist, aber weil er schon lange tot ist: siehe auch den Beitrag von Alex (30 Jahre). Ich denke, das müsste klappen, es sei denn, die Todeszeiten sind dem Standesamt nicht bekannt, weil beispielsweise nichts auf der Urkunde vermerkt ist. Ich würde mich dann aber nicht abwimmeln lassen

                Gruß
                merle

                Kommentar

                • gudrun
                  Erfahrener Benutzer
                  • 30.01.2006
                  • 3266

                  #9
                  Hallo,

                  es hängt sehr viel vom Archiv oder vom den Standesbeamten ab. Wenn die Leute nach den Buchstaben des Gesetzes arbeiten, dann bekommst du diese Urkunde nicht.
                  Also, wenn es anders gelaufen ist, Glück gehabt.

                  Viele Grüße
                  Gudrun

                  Kommentar

                  • Merle
                    Erfahrener Benutzer
                    • 27.07.2008
                    • 1317

                    #10
                    Hallo Gudrun,

                    ich bin kein Jurist, aber wenn genwiki den § 62 Abs. 3 PStG richtig aufführt und interpretiert, dann ist es keine Kulanz des Standesbeamten sondern Gesetz, dass man eine Heiratsurkunde auch innerhalb der Sperrfristen bekommt, wenn beide Beteiligten/Ehepartner länger als 30 Jahre tot sind.

                    Gruß
                    merle

                    Kommentar

                    • Rheingauner
                      Erfahrener Benutzer
                      • 07.08.2006
                      • 267

                      #11
                      Zitat von Merle Beitrag anzeigen
                      Hallo Gudrun,

                      ich bin kein Jurist, aber wenn genwiki den § 62 Abs. 3 PStG richtig aufführt und interpretiert, dann ist es keine Kulanz des Standesbeamten sondern Gesetz, dass man eine Heiratsurkunde auch innerhalb der Sperrfristen bekommt, wenn beide Beteiligten/Ehepartner länger als 30 Jahre tot sind.

                      Gruß
                      merle
                      Ich muss zugeben, dass ich in meinem ersten Posting falsch lag. Meine letzte Info bezüglich den Fristen lautete so, dass alle Fristen für sich alleine stehen. Nachdem ich mich nochmal schlau gemacht habe, stimmt das was Du schreibst.
                      Demzufolge müsste er die Urkunde eigentlich bekommen!
                      Grüße
                      Björn
                      -----------

                      IG Rheingau
                      http://forum.ahnenforschung.net/group.php?groupid=92

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                      • karlfriedrich

                        #12
                        Prinzipiell gibt es die schon genannte Sperrfrist, und nicht jeder darf Urkunden anfordern. Es sei denn, man macht deutlich und versichert glaubhaft, dass man mit den genannten Personen verwandt ist. Früher war es noch so, dass man bei einer Urkundenanforderung noch seine eigene Geburtsurkunde in Kopie beilegen musste. Nach dem neuen Gesetz genügt die Kopie des Personalausweises und eben die Darstellung, wie man mit den Personen verwandt ist, von denen man die Urkunden möchte.

                        Kommentar

                        • _daniel_

                          #13
                          Zitat von rolo Beitrag anzeigen
                          und eben die Darstellung, wie man mit den Personen verwandt ist, von denen man die Urkunden möchte.
                          Gerade das benötigt man nicht mehr. Wenn ich eine Geburt von 1880 haben will, muss ich eben nicht mehr schreiben, dass es mein Uropa ist oder so.

                          Kommentar

                          • Henry Jones
                            Erfahrener Benutzer
                            • 31.12.2008
                            • 1702

                            #14
                            Hallo,

                            es gibt Neuigkeiten, aber keine Positiven. Nach erfolgter Auskunftsverweigerung, habe ich beim Standesamt angerufen und ein interessantes Gespräch mit der Standesbeamtin geführt. Wir haben zusammen das PStG ausklamüsert , wo ich mich auf den §62, Abs.3 in Zusammenhang mit Abs. 1 [... Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen...] berufen habe, da 30 Jahre nach dem Tod der beiden Beteiligten dann ein "berechtigtes Interesse" ausreicht.

                            Berufen habe ich mich auch auf ein Schulungspapier der Standesbeamte-BW aus dem Jahr 2008, wo dies so geregelt wurde [http://www.standesbeamte-wuerttemberg.de/uploads/media/Grundz%C3%BCge_PStRG.pdf].

                            Sie berief sich aber auf die neue!! Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) vom 29.03.2010 [http://www.standesbeamte-hessen.de/aktuelles/vwv_bundesrat.pdf] in der alles wieder über den Haufen geworfen wird. Da in Punkt 62.2 die "Benutzung von Personen" geregelt ist (siehe auch §53 PStVO).

                            Das aus der Stellung als Ehegatte, Lebenspartner, Vorfahr oder Abkömmling abgeleitete Recht zur Benutzung eines Personen-standseintrags besteht nur, solange auch die das Recht begründende verwandtschaftliche Beziehung besteht.
                            Dort werden wie in §62 Abs. 1 PStG keine "anderen" Personen genannt, die Auskunft erhalten können.

                            Könnte gerade echt in die Luft gehen. Für was gibt es überhaupt das PStG, wenn in irgendwelchen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften die dort geregelten Sachen aufheben?

                            Evtl. werde ich noch mit dem Leiter des Standesamtes reden, denke aber nicht dass sich der Standpunkt noch großartig ändert.
                            Muss ich halt noch 12 Jahre warten, dann kann ich vielleicht mal eine Kopie aus dem Heiratsregister erhalten. Glücklicherweise war die Kirchengemeinde hier viel kulanter!

                            Lächerliche finde ich auch, Sterbeurkunde darf ich bekommen, Heiratsurkunde aber nicht.

                            Zerknirschte Grüße,
                            Alex
                            Zuletzt geändert von Henry Jones; 11.06.2010, 11:40.
                            Mitglied im Verein zur Klärung von Schicksalen Vermisster & Gefallener (VKSVG e.V.)
                            www.vermisst-gefallen.net (Homepage)
                            www.vksvg.de (Forum)

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                            • Kasstor
                              Erfahrener Benutzer
                              • 09.11.2009
                              • 13449

                              #15
                              Ich hatte mich noch mal über die Fristen ausgelassen, aber nicht alle Aspekte berücksichtigt, so dass ich meinen Beitrag wieder gelöscht habe. Bei Heiratseinträgen ist das leider wohl so.

                              Gruß

                              Thomas
                              FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

                              Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

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