Bekanntmachungen.
Bey der eingetretenen Winterzeit werden nachstehend ältere gesetzliche Vorschriften,
die Straßenreinigung betreffend, zur genauesten Befolgung hiermit in Erinnerung gebracht:
1) Jeder Eigenthümer oder Verwalter eines städtischen Grundstücks ist verpflichtet,
den vorliegenden Bürgersteig und Straßendamm, letztem bis in die Mitte, längs der ganzen Breite des Grundstücks, reinigen, die Gosse insonderheit sorgfältig ausschippen und den Unrath sofort wegschaffen zu lassen.
2) Diese Reinigung muß zwey Mal in der Woche, Mittwochs und Sonnabends, in den Nachmittagsstunden von 2 bis 4 Uhr geschehen.
Eine solche gleichzeitig Ausführung des Geschäfts ist unerläßlich,
weil nur dadurch der erforderliche Abfluß des Wassers bewirkt werden kann. '
z) Ferner ist jeder Hauswirth verpflichtet, bey eintretendem Froste die vor seinem Hause
und Gehöfte vorbeyergehende Gosse vom Eise und Schnee immer gehörig rein zu erhalten, solche alle Tage in der Zeit von 7 bis 10 Uhr früh bis auf den Grund aushacken,
das aufgehackte Eis aber sofort wegschaffen zu lassen, jedoch bleibt es unbenommen, das aufgehackte Eis und Schnee auf dem Bürgersteige, wenn solcher dazu die gehörige Breite hat, aufzuhäufen.
Unter keiner Bedingung aber darf das Eis und Schnee außerhalb des Bürgelsteiges auf die Straße geworfen und daselbst zum Nachtheil und Gefahr der Passanten aufgehäuft werden.
4) Die Straße darf auch nicht durch Herauswerfen von Schutt, Scherben und sonstigem Unrath, oder durch Ausgießen von Unreinigteiten aus den Fenstern verunreinigt werden.
5) Bey Winterglätte muß jeder Hauswirth, sobald es tagt, und wenn das Bedürfniß es erfordert, wiederholt die Straße längs des Grundstücks, zur Vermeidung des Ausgleitens der Passanten, mit Sand, Asche oder einem ähnlichen dem Zwecke entsprechenden Material bestreuen lassen.
6) Wo bey besonderer örtlicher Lage die zweymalige wöchentliche Straßenreinigung für den Zweck der nöthigen Reinhaltung nicht ausreicht, muß dieselbe noch öfter vorgenommen werden, vorzüglich, wenn,in Folge der Witterung der Straßenmoder in sonst ungewöhnlicher Masse sich mehrt. Dahin gehört auch das Wegschaffen des in stärkerer Masse gefallenen Schnees von der Fahrstraße. Zum Abladeplätze des Schnees und Eises wird das Saalufer rechts der hohen Brücke bestimmt, woselbst eine Tafel den Ort näher bezeichnen wird.
Das eigene Interesse der Einwohner in Rücksicht auf die Sicherheit, Gesundheit und Bequemlichkeit fordert die vollständige Erfüllung der obigen Vorschriften zu dringend,
als daß die unterzeichnete Polizeybehörde sich nicht der allgemeinsten Bereitwilligkeit dazu mit Vertrauen versichert halten sollte.
Aus gleichem Grund muß aber auch die Rüge jeder Vernachlässigung derselben eintreten, und wird solche daher jedesmal mit der feststehenden, bey Wiederholungsfällen zu erhöhenden Geldstrafe von resp. 15 Sgr. bis 2 Rthlr. unausbleiblich geahndet werden.
Die Polizeybeamten sind angewiesen, auf die Befolgung Vorstehender Festsetzungen bey eigener Vertretung zu halten.
Halle, am 29. November 1831.
Bey der eingetretenen Winterzeit werden nachstehend ältere gesetzliche Vorschriften,
die Straßenreinigung betreffend, zur genauesten Befolgung hiermit in Erinnerung gebracht:
1) Jeder Eigenthümer oder Verwalter eines städtischen Grundstücks ist verpflichtet,
den vorliegenden Bürgersteig und Straßendamm, letztem bis in die Mitte, längs der ganzen Breite des Grundstücks, reinigen, die Gosse insonderheit sorgfältig ausschippen und den Unrath sofort wegschaffen zu lassen.
2) Diese Reinigung muß zwey Mal in der Woche, Mittwochs und Sonnabends, in den Nachmittagsstunden von 2 bis 4 Uhr geschehen.
Eine solche gleichzeitig Ausführung des Geschäfts ist unerläßlich,
weil nur dadurch der erforderliche Abfluß des Wassers bewirkt werden kann. '
z) Ferner ist jeder Hauswirth verpflichtet, bey eintretendem Froste die vor seinem Hause
und Gehöfte vorbeyergehende Gosse vom Eise und Schnee immer gehörig rein zu erhalten, solche alle Tage in der Zeit von 7 bis 10 Uhr früh bis auf den Grund aushacken,
das aufgehackte Eis aber sofort wegschaffen zu lassen, jedoch bleibt es unbenommen, das aufgehackte Eis und Schnee auf dem Bürgersteige, wenn solcher dazu die gehörige Breite hat, aufzuhäufen.
Unter keiner Bedingung aber darf das Eis und Schnee außerhalb des Bürgelsteiges auf die Straße geworfen und daselbst zum Nachtheil und Gefahr der Passanten aufgehäuft werden.
4) Die Straße darf auch nicht durch Herauswerfen von Schutt, Scherben und sonstigem Unrath, oder durch Ausgießen von Unreinigteiten aus den Fenstern verunreinigt werden.
5) Bey Winterglätte muß jeder Hauswirth, sobald es tagt, und wenn das Bedürfniß es erfordert, wiederholt die Straße längs des Grundstücks, zur Vermeidung des Ausgleitens der Passanten, mit Sand, Asche oder einem ähnlichen dem Zwecke entsprechenden Material bestreuen lassen.
6) Wo bey besonderer örtlicher Lage die zweymalige wöchentliche Straßenreinigung für den Zweck der nöthigen Reinhaltung nicht ausreicht, muß dieselbe noch öfter vorgenommen werden, vorzüglich, wenn,in Folge der Witterung der Straßenmoder in sonst ungewöhnlicher Masse sich mehrt. Dahin gehört auch das Wegschaffen des in stärkerer Masse gefallenen Schnees von der Fahrstraße. Zum Abladeplätze des Schnees und Eises wird das Saalufer rechts der hohen Brücke bestimmt, woselbst eine Tafel den Ort näher bezeichnen wird.
Das eigene Interesse der Einwohner in Rücksicht auf die Sicherheit, Gesundheit und Bequemlichkeit fordert die vollständige Erfüllung der obigen Vorschriften zu dringend,
als daß die unterzeichnete Polizeybehörde sich nicht der allgemeinsten Bereitwilligkeit dazu mit Vertrauen versichert halten sollte.
Aus gleichem Grund muß aber auch die Rüge jeder Vernachlässigung derselben eintreten, und wird solche daher jedesmal mit der feststehenden, bey Wiederholungsfällen zu erhöhenden Geldstrafe von resp. 15 Sgr. bis 2 Rthlr. unausbleiblich geahndet werden.
Die Polizeybeamten sind angewiesen, auf die Befolgung Vorstehender Festsetzungen bey eigener Vertretung zu halten.
Halle, am 29. November 1831.
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