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  • 13Annbuan11
    Erfahrener Benutzer
    • 06.02.2014
    • 161

    Berufsbezeichnung Restaurateur/Restauranteur

    Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1914
    Region, aus der der Begriff stammt: Brandenburg

    Ich habe eine Geburtsurkunde von 1914 vorliegen, wo die Eltern der Zwillingsgeburt als Restaurateur und Restaurateursfrau bezeichnet werden. Von Erzählungen und unsicheren Aufzeichnungen sollen die Eltern aber Restaurantbesitzer gewesen sein. Einen Schreibfehler oder Lesefehler kann ich
    wohl ausschließen. Meine Frage ist, wurde ein Restaurantbesitzer damals vielleicht als Restaurateur oder doch Restauranteur bezeichnet, ich bin hier völlig verunsichert.
    Ich habe sogar Bilder von Gastwirtschaft mit dem Namenszug der Eltern. Wer kann da helfen?

    malimart

    die Bezeichnung Restaurateur für einen Restaurantbesitzer ist vollkommen richtig, s. hierzu auch Tante goole!

    Anna Sara Weingart

    "restaurateur" ist französisch, und wurde damals in die deutsche Sprache übernommen. Genauso wie "restaurant".
    Übrigens, das deutsche Wort Restaurator heißt im Französischen ebenfalls "restaurateur". Es hat im Französischen also zwei verschiedenen Bedeutungen.
    Im Deutschen haben wir zum Glück zwei verschiedene Wörter (Restaurator + Restaurateur)
    Daher ist es korrekt, den Begriff Restaurateur auch heute noch zu verwenden, da damit eigentlich keine Missverständnisse auftreten sollten.
    genau genommen ist der Restaurateur der Betreiber eines Restaurants. Er muss nicht Besitzer der Räumlichkeiten sein. Üblicherweise ist er Mieter.

    Kommentar

    • TanteSchlemmer
      Erfahrener Benutzer
      • 20.09.2014
      • 172

      Stubenschleußerin - Berufsbezeichnung

      Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1900
      Region, aus der der Begriff stammt: Schlesien

      laut ihrer Sterbeurkunde war eine Schwester meines Urgroßvaters von Beruf Stubenschleußerin. Online finde ich leider keine Erklärung.
      Meine Vermutung geht in Richtung Stubenmädchen.

      rigrü




      mawoi


      wenn du nur "Schleußerin" eingibst, erhältst du eine ganze Reihe von Ergebnissen.
      Viele Grüße
      Dorothee

      Kommentar

      • IngridB

        ein Lateiner ist gefragt

        Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1730 Region, aus der der Begriff stammt: Mitteldeutschland
        ... und er wird das garantiert aus dem Ärmel schütteln.
        Was bedeutet "quost sexum puella" ?
        Im Zusammenhang mit der Tatsache, das vor einem Gasthaus in Mitteldeutschland 1730 ein ausgesetztes Kind gefunden und anschließend auf Verordnung getauft werden mußte.

        Hobby-Forscher

        ich vermute: dessen Geschlecht ein Mädchen war (lässt sich schwer wörtlich übersetzen).

        IngridB
        Zuletzt geändert von Gast; 07.11.2016, 19:24.

        Kommentar

        • trabajador
          Erfahrener Benutzer
          • 25.12.2014
          • 441

          Provinzial-Bezirksdirektor

          Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1943
          Region, aus der der Begriff stammt: Goldberg, Schlesien

          was ist ein "Provinzial-Bezirksdirektor". Es steht so im Adressbuch von Goldberg von 1943. Die Versicherung kann wohl nicht gemeint sein? Was war das für eine Funktion? Soweit mir bekannt (unsichere Angabe aus der Verwandtschaft), leitete er das Elektrizitätswerk.

          Ahnemj

          Bezirksdirektor der Provinzial Versicherung!?

          Anna Sara Weingart

          Der Begriff "Provinzial" kommt von "Provinz" (Provinz Niederschlesien) und hat nichts mit der Versicherung zu tun.
          So heißt es z.B. auch "Provinziallandtag in Niederschlesien" - https://de.wikipedia.org/wiki/Provin...vinziallandtag
          Das "Bezirk" kann sich entweder:
          1.) auf den Regierungsbezirk Liegnitz beziehen, oder
          2.) auf den Begriff "Versorgungs-Bezirk". Zur Zeit des Dritten Reiches sprach man von Versorgungsbezirken - https://books.google.de/books?id=19Y...bezirk&f=false
          Er könnte zuständig gewesen sein für die Versorgung mit Elekrizität in einen Versorgungsbezirk der Provinz Niederschlesien.
          Das wäre also gleichbedeutend mit dem Elektrizitätswerk-Direktor

          Aber "Provinzial-Bezirksdirektor" könnte auch einfach ein hoher Beamtentitel gewesen sein, und würde sich dann vielleicht nicht auf den konkreten Sachverhalt eines Elektrizitäts-Versorgungsbezirks beziehen.
          Als dieser hoher Verwaltungsbeamter wurde er vielleicht auf den Posten des Leiters des Elekrizitärswerks gesetzt.

          trabajador

          Leider ist die Bezeichnung sehr unpräzise. Direktor von was?
          Mit "Provinzial" ist wohl die Provinz Niederschlesien gemeint. Und mit Bezirk der Bezirk Goldberg-Haynau.
          In den Adressbüchern hat man wohl einfach das übernommen, was angegeben wurde.

          Anna Sara Weingart

          Ich denke die unpräzise Angabe im Adressbuch könnte Absicht zu seinem Schutz gewesen sein. Als Leiter eines Elektr.-Werks könnte er potentielles Ziel feindlicher Geheimagenten gewesen sein.

          rigrü

          Genau, die "feindlichen Geheimagenten" haben nach der Lektüre der ungenauen Angaben im Adressbuch sicher sofort aufgegeben.

          Gast katrinkasper

          Könnte der Adressbucheintrag unvollständig und die genaue Amtsbezeichnung Provinzialbezirksregierungsdirektor gewesen sein?
          Oberschlesien, Neustadt: Wistuba, Henschel, Peschel, George
          Niederschlesien, Militsch: Titzmann, Bänisch, Matzke
          Schleswig-Holstein, Plön/Segeberg:
          Wisser, Sindt, Colmorgen, Rönnau, Nüser, Thedran
          Schleswig-Holstein, Ostholstein: Vorhaben, Wöbs, Bumann
          Mecklenburg: Weber
          Mittelpolen, Masowien: Biernacka/Berneck/Bernadse, Dawid, Lücke, Telke, Kelm, Klingbeil, Müske, Stein, Klaus, Ortlieb, Beyer, Bonkowski
          Posen, Großpolen: Dobslaw, Guderian, Egiert, Oheim, Wolter, Butz

          Kommentar

          • Ahnemj
            Erfahrener Benutzer
            • 05.04.2016
            • 501

            cöllm.

            Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1233
            Region, aus der der Begriff stammt: zu Culm vom deut-
            schen Orden dem Lande ertheilten Privilegio


            Immer wieder erscheint "Cöllm."z.B. S.265 bei der Ahnensuche.
            Die Lösung: siehe Seite 7 oder abgeschrieben hier unten.

            Erklärung der Abkürzungen.
            Die Namen der Kirchdörfer sind mit gesperrter, die der Schuldorfer mit
            Cursivschrift gedruckt.
            Die Qualität der ländlichen Ortschaften betreffend, wird bemerkt, dafs
            B. eine bäuerliche Besitzung;
            D. ein Dorf;
            Erbp. ein Erbpachtsgut;
            Erbz. ein Erbzinsgut;
            Etabl. ein Etablissement;
            Kgl. eine Königl. Amts-Ortschaft;
            Schl, ein Schlols;
            St. eine Stadt;
            Unter f. eine Unterförsterei;
            Vor w. ein Vorwerk;
            adl. ein adliches
            cölim. köllomches Gut, bezeichnet.
            Die cöllm Güter haben ihren Namen von dem im J. 1233 zu Culm vom deut-
            schen Orden dem Lande ertheilten Privilegio, Kraft dessen dergleichen Güter freie
            Allodialgüter und von allem Schaarwerk befreiet, und nur zu Kriegsfuhren und
            andern Diensten, bei Anwesenheit der Landesherrschaft, wie auch zur Sicherheit
            und zum allgemeinen Landes-Besten verpflichtet waren, dagegen in der Regel Zins
            an die Aemter zahlten.
                  Frei-Güter wurden nicht auf die Töchter, sondern nur auf einen Sohn ver-
            erbt, den die Landesherrschaft wählte, und waren zu mancherlei lästigen Burg-
            diensten verpflichtet, welche vom Markgrafen Albrecht erleichtert, nachher auch die
            Güter selbst vom K. Friedrich Wilhelm I. allodificirt wurden.
                  Chat, Chatoulgüter, welche in den Waldungen angelegt, und daher den
            Forstmeistern untergeben wurden. Sie zahlten einen jährl. Zins zur landesherrl.
            Chatoulle, und waren zu Diensten, besonders bei Forstgebäuden, verpflichtet. Im
            Jahr 1814 wurden sie den Domainenamtern unterworfen, an welche sie auch ihren
            Zins entrichten. Uebrigens sind sie freie, erb- und eigentümliche Güter.
                  Hochzinser zahlten einen höhern Zins als Schaarwerks-Bauern, leisteten
            aber weniger Dienste, als diese.
                  mel. D. melirte Dörfer heifsen diejenigen, in welchem Einsaafsen von ver-
            schiedener Qualität, als Cüllmer, Chatouller, Bauern wohnen, auch Hufen adl. Qua-
            lität vorhanden sind,

            VIII
                  In Hinsicht der Confession, zu welcher sich das Kirchspiel dem gröfsten Theile
            nach bekennt, bedeutet
                  Er. L. dafs die Pfarrkirche evangelisch lutherisch
                  Ev. R. dafs die Pfarrkirche evangelisch reformirt
                  R. K. dafs die Pfarrkirche evangelisch römisch katholisch ist,
            In Rücksicht auf die Sprache bezeichnet die Vorsylbe
                  Po ln, den polnischen
                  Litt. den Iitthauischen Namen des Orts.
            LG ahnemj                
            Geschwister zu sein ist wie ein Baum. Die Zweige mögen in unterschiedlichen Richtungen wachsen, doch die Wurzeln halten einen zusammen.


            FN JORDAN Ostpreußen Kr. Mohrungen
            FN RIPPERT Ostpreußen Kr. Mohrungen und Pruppendorf

            Kommentar

            • Michael
              Moderator
              • 02.06.2007
              • 5163

              Lateinische Abkürzung

              Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1685
              Region, aus der der Begriff stammt: Baden-Württemberg

              der Begriff "pro tempore pastore" ist bekannt. Wie lautet der volle Wortlaut der lateinischen Abkürzung "t. t. pastore"?

              Gerald27

              könnte mir vorstellen dass es "tunc temporis", also "zur damaligen Zeit" heißt.
              Viele Grüße
              Michael

              Kommentar

              • onkel bruno
                Benutzer
                • 14.02.2014
                • 66

                Ricus der Ehebrecher

                Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1671
                Region, aus der der Begriff stammt: Nordhessen

                Ich könnte bei folgendem Text etwas Hilfe benötigen. Den entsprechenden Tauf-Eintrag aus dem KB Oedelsheim (in der Nähe von Hofgeismar in Nordhessen) von 1671 hänge ich mit an.
                Ricus Breidens Kindt, als er
                wegen seines dreyfachen ehebruches
                in bandten gesessen, und sein ehe
                liches Weib von sich gejagt, daß
                solche in einem virthel Jahr, ob
                sie schon von ihm schwanger ge
                wesen, pp savitiam, bey ihm
                nicht bleiben können, getauft,
                Was meint der Schreiber des KB denn mit: "in bandten gesessen" und was heisst "pp savitiam"? Bei google bin ich bisher leider nicht fündig geworden.

                AUK2013

                Strafen wurden auch früher nach der schwere des Deliktes verhängt.
                Es gab den einfachen, schweren und "in Banden" ausgeführten Diebstahl.
                Ein dreifacher Ehebruch gehörte in das höchste Strafmaß - in Banden genommen - in eine hohe Strafe genommen.
                Hier etwas zum nachlesen: Seite 142/143
                https://books.google.de/books?id=Yw9DAAAAcAAJ&pg=PA142&lpg=PA142&dq=Strafe +%22in+banden+%22&source=bl&ots=sXaFXG8VQu&sig=eSb KWmXgds75UHGPr9lyHtMbQq4&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjXl NOWs6nQAhUqBMAKHTX2BKwQ6AEIJzAE#v=onepage&q=%20ban den%20&f=false
                "pp savitiam"?
                Scheint eine zusätzliche lateinische Bestätigung zu sein, dass der Ricus Breidens der wirklich leibliche Vater des Täuflings war.

                holsteinforscher

                pp savitiam > p.p. dürfte stehen für > des weiteren
                savitiam > Heftigkeit, Strenge, Härte, Grausamkeit
                im Sinne von "Gewalttätigkeiten"..(??..)

                Bender Rodriguez

                Arno muss ich leider widersprechen.
                wegen seines dreyfachen ehebruches
                in bandten gesessen
                bedeutet: wegen dreifachen Ehebruches saß er im Knast.
                Kurz zur Erklärung. Prüft z.B. mal in der Bibel. Da sind diese Ausdrücke auch vorhanden.
                https://books.google.de/books?id=eid...elegen&f=false
                Saß in Band(t)en bedeutet so viel wie "war gebunden", "gefesselt" "in Ketten" gelegt.
                Ergo: er saß im Kittchen als sein Kind geboren wurde.

                j.steffen

                pp. (mit Strich) lässt sich lesen als propter, also
                propter saevitiam = wegen seiner Wildheit etc.

                AUK2013

                dies ist kein Widerspruch zu meinem Beitrag - klar saß er im Knast.
                Mein Ansatz war die schwere der Straftat.

                onkel bruno

                1674 wurde ein "Hurenkind" von Margaretha Kautz, nach dem vierten Ehebruch des Ricus Breiden, begraben.
                1675 wurde ein weiteres Kind von Ricus getauft.
                Wenn Ricus also 1671 im Knast wegen Ehebruches gesessen haben sollte, war er spätestens 1673 wieder draussen.
                Und Läuterung hat es wohl auch nicht bewirkt...
                Zum Fall des Ricus Breiden fand ich dann noch im Jahr 1677 folgendes:
                Ricus Breiden, der ehebrecher, samt
                Margertha Kautz, seine Hure, auf Ver
                ordnung miteinander poenitentz geb..?
                ....? annum 1670
                Wenn ich "poenitentz" bei diversen Latein-Deutsch-Übersetzern eingebe, wird das mit "Reue" oder ähnlich übersetzt. Kann ich das so deuten, dass die beiden auf Verordnung (der Obrigkeit?) begnadigt wurden?
                Poenitis wird aber mit "bestrafen" übersetzt, was in dem Zusammenhang mehr Sinn machen würde.

                Bender Rodriguez

                Der Ricus war ja ein alter Wüstling.....
                Wobei, in anderen Ländern bzw. zu anderen Zeiten wurde auch mal hingerichtet für Ehebruch. Da hat er ja noch mal Glück gehabt.
                @Arno,
                Dann war deine Erklärung wohl etwas unglüchlich beim ersten Mal...klang fast nach bandenmäßigem Ehebruch.

                Rolf Stichling

                In Saudi-Arabien muß man auch heutzutage noch mit solchen Strafen rechnen.
                Und in Pakistan oder Afghanistan werden Menschen auch heute noch dafür gesteinigt.

                rigrü

                Sie haben Buße getan, z. B. vor der Gemeinde oder finanziell oder beides ...

                j.steffen

                noch zur Vervollständigung:
                ...poenitentz getha[n]
                vide [= siehe] annum 1670

                onkel bruno

                Mit der Schande, einen solchen Wüstling als Vorfahren zu haben, muss ich aber wohl alleine fertig werden
                Angehängte Dateien
                Zuletzt geändert von onkel bruno; 15.11.2016, 01:06.

                Kommentar

                • forschpon88
                  Benutzer
                  • 26.02.2015
                  • 17

                  slawisches Wörterbuch

                  Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1100-1300
                  Region, aus der der Begriff stammt:

                  kann mir jemand sagen, ob es ein slawisches Wörterbuch gibt?

                  holsteinforscher

                  ein allgemeinverbindliches Wörterbuch gibt es wohl nicht, dafür
                  gibt zu viel Dialekte und Volksgruppen.
                  Schau doch einmal hier:
                  WWWoerterbuch, Sammlung slavischer online-Wörterbücher und Sprachportale.

                  PeterS

                  hier in diesem Forum kann man nun sehen, dass Du slawischen Wörter aus dem Zeitraum 1100 bis 1300 suchst.
                  Bei Google-Books kommt man mit den älteren Wörterbüchern vielleicht näher an diesen Zeitraum ran:
                  Wörterbuch der slawischen sprache in den sechs hauptdialekten: russisch, bulgarisch, kirchenslawisch, (südslawisch) serbisch, böhmisch und polnisch (Band 1, 1857)
                  Deutsch-böhmisches Wörterbuch : zum Gebrauch des Kais. Königl. Cadeten-Corps zu Neustadt (1768)
                  Lexicon tripartitum, oder Lateinisch-teutsch- und böhmisches Wörterbuch (1746)
                  Dictionarium Von dreyen Sprachen, Teutsch, Lateinisch, und Böhmisch (1700)
                  Slownik niemiecko-polski (1823)
                  Nowy slownik kieszonkowy polsko-niemiecko-francuzki (1827)
                  Deutsch-Russisch und Russisch-Deutsch Wörterbuch, Band 2 (1800)

                  Kommentar

                  • Craterus
                    Benutzer
                    • 17.04.2016
                    • 42

                    Verwandtschaftstitel Schwager

                    Ich bin mit meinem Stammbaum in manchen Teilen bereits beim 14. Jahrhundert angekommen und man sollte es nicht glauben gerade der adligen Bereich sorgt für Verwirrung. Mein lieber Schwager. War der Titel Schwager schon immer der Bruder des Lebenspartners oder wurde er auch für einen guten Freund verwendet oder innerhalb der Familie auch der Mann der Nichte so benannt?

                    Xylander

                    Schwager ist auch der Ehemann der Schwester. Inwieweit bzw. bis wann "Schwager" früher auch angeheiratete Verwandte allgemein bezeichnete, so wie "Vetter" für (Bluts)verwandte allgemein stehen konnte, weiß ich nicht.

                    Craterus

                    In dieser Adelsfamilie hat wer auch immer (bin noch nicht dahinter gekommen) seine Kinder nach seinen Brüdern benannt und damit das Chaos noch undurchschaubarer wird, wird einmal der Mann der Schwester und den Mann der Tante als Lieben Schwager bezeichnet. Der Mann heißt Urban seine Frau Katharina Geburtsdatum habe ich von beiden nicht. das macht es nochmal so schwer. Einmal sagt Syfried geb. 1470 Lieber Schwager und dessen Onkel Peter ca 1445 Lieber Schwager. Dies geht aus einem amtlichen Dokument hervor in dem der Sterbenachlass verkündet wird.

                    Verano

                    sorgt der Artikel für noch mehr Verwirrung oder blickst Du jetzt durch?
                    http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de...&term=schwager

                    Anna Sara Weingart

                    ja, genauso ist das zu verstehen. Jeder Angeheiratete ("jeder durch heirat verwandte") - ob Ehepartner der: Tante, Großtante, Enkel, Neffen usw. - konnte Schwager genannt werden.
                    Übrigens auch der Studienkollege konnte Schwager genannt werden.
                    Quelle: http://woerterbuchnetz.de/DWB/?sigle...20126#XGS20126

                    Alter Mansfelder

                    nach meiner Erfahrung mit spätmittelalterlicher Urkundenforschung kann man das nicht so allgemein sagen. Der Begriff "Schwager" wurde sowohl im engen als auch in einem weiten Wortsinne (als -angeheirateter- Verwandter allgemein) verwendet. Luther zum Beispiel hat auch Leute als "Schwager" bezeichnet, die in Wirklichkeit Schwäger seines Bruders waren. Wenn Du also außer dem Wort "Schwager" keine weiteren Belege hast, dann kannst Du mit dem Begriff leider wenig anfangen. Wenn Du allerdings aus einer anderen zeitgenössischen Originalquelle sicher weißt, dass die Ehefrau eine geborene X war, und du hast dann einen Herrn X, der den Ehemann als "Schwager" bezeichnet, dann sieht die Sache schon anders aus. Aufpassen musst Du nur, dass dort nicht in Wirklichkeit das Wort "Schweher" steht. Denn das ist niemals der Schwager, sondern der Schwiegervater. Einige, die das nicht wussten, haben so schon falsche Genealogien "zusammengebastelt".
                    Der "Vetter" dagegen wurde m. E. keineswegs so ausschweifend benutzt, wie immer behauptet wird. Als Verwandtschaftsbezeichnung außerhalb des Onkel-Neffe- oder Cousin-Cousin-Verhältnisses ist er auf die Masse der mir bekannten Belege gesehen doch eher die Ausnahme.
                    Wirklich richtig unspezifisch in Spätmittelalterurkunden ist lediglich und vor allem der Begriff "Ohm"/"Oheim". Hier darf man regelmäßig nicht davon ausgehen, dass damit der Mutterbruder gemeint ist.

                    Craterus

                    Julius Bettingen, "Geschichte der Stadt St. Wendel", IIter Theil, 1865
                    Original im Bestand des Historischen Vereines für die Saargegend
                    Peter Clock oder Glock von oder vom Oberstein.
                    Amtmann zu St. Wendel.
                    Aus dem Zusatz von Oberstein dürfen wir schließen, daß diese Familie Glock aus Oberstein herstammte. Noch hundert Jahre nach dem ersten Erscheinen des Peter Glock führen die Mitglieder dieser Familie den Beinamen "Von Oberstein".
                    Churfürst Johann II nimmt in einer Urkunde vom 18ten Februar 1479 (montags nach Anthonrien 1478 tr. Stils) den Glocken Peter zu St. Wendel (-104-) mit einem reyssigen Pferde wohlgerüstet auf 6 Jahre gegen 6 Gulden, 4 Malter Korn und 8 Malter Hafer als Rottenmeister in Dienst (Goerz Regesten der Erzbischöfe von Trier - Trier 1861 - S. 248.9).
                    In der bereits angeführten Urkunde vom 11. Juny 1484 wird derselbe bereits Amtmann genannt - in bysin des ersamen Hern mathis von gontorff pfarner und dez erbarn peter clocken von Oberstein amtman. (Siehe Seite 143)
                    Bei der Schlichtung eines Streits zwischen dem Pfarrer und den Altaristen zu St. Wendel, welche im Churfürstlichen Pallaste zu Trier, wahrscheinlich im Jahre 1480 standfand, war auch der Amtmann Peter Clocken zugegen. (Vergleiche Seite 419)
                    (-105-) Eine Original-Urkunde von der Hand unseres Amtmannes Peter Glock vom Jahre 1501 habe ich aufgefunden, welche ich nachstehend mittheile.
                    Ich Peter Glock vom Oberstein zur Zit Amptman zu Sant Wendell thon kont und bekennen mit dieser quitantzie als die ersamen Bürger und Bürgerschaft der stat Sant Wendelin das halb ungelt daselbst zu sture, von unserm guetigsten Herrn von Trier Jars zu der were und befestigange des fleckens zu verbuwen fallent habent da bekenne ich Peter obgemelt, das die ersamen Bürgermeister daselbs dis Jare mit namen Becker Hans und Hans Scheerer Soliche Hallpsteyle des furgmelten ungelts nemlich Siebentzick achtthalb pont Heller zu funffzehn reder albus vor eyn pont gerechnet mit mym peter Amptmans Vane wissen und willen weile (-106-) verbuwt und zu aller nottorfft angekert und gewant haben. Sagen herumb die zweuwe obgenante Bürgermeister der obgemelten Somengelts amptz wegen quit ledig und lois und weme quiterens hie von inn not ist von diesem und allem vergangen Jaren. In Urkunde myns angedruckten siegels Geben und bescheen uff montag nach Sant Veltinstag anno Funfzehnhundert primo.
                    (L.S.)
                    Wie wir hier erfahren, wurde also schon damals das Ungelt (Wein accise) getheilt zwischen der Churfürstlichen Staats-Casse und der Stadt, welche es zu Bauten resp. Reparaturen verwendete.
                    (-107-) Ein Tochter des Amtmannes Peter u. seiner Frau Margarethe von Harsbaum von Liebenburg (geheirathet i. J. 1489), Barbara Glock, war an dessen Nachfolger, den Juncker Clais von Gersbach, Amtmann zu St. Wendel, später zu Oberstein verheirathet. Die älteste hier vorhandene Stadtordnung von St. Wendel ist von dem Amtmann Clasem Gerspach vom Jahre 1514.
                    Diese Eheleute schenkten 1508 auf St. Andreastag der St. Annen-Kapelle bei Altzfassen 100 Gulden zur Stiftung einer wöchentlichen Messe.
                    Wahrscheinlich war der hiesige Pfarrer, Seifrid (Siegfried) Glock, ein Sohn des Peter Glock und Bruder der Barbara Glock, der ehelichen Hausfrau des genannten Amtmannes Clais von Gersbach.
                    uf mitwuch S. Remeistags 1527 hielt das Jahrgeding zu Theley Sifried Glocken Khelner zu St. Wendelin in beysein Junkher Bernhards von Flerschem genent Montgmer und Mathyß Hilbring. (Weisthum von Jac. Grimm 2 Theil S. 88)
                    In einer hier vorhandenen Urkunde "von Dienstag nach Ulrichstag, als man zaldt daussendt et fünf (-10 hundertt und fünfzig Jare" ertheilt Nicolaus Glock vom Oberstein, wohnhaft zu Kaufmanns-Saarburg, seinem lieben Schwager Urban Zolly, wohnhaft zu Sandt Wendalin, umfaßende Vollmacht, ihn als Miterbe des Herrn "Seiffert Glocken seligen " zu vertreten (Auch von Peter Glock von Oberstein ist eine Vollmacht für Urban Zolly in derselben Sache (am 1.7.1550) vorhanden. Hierin wird auch Hermann gerppar Amtmann zu Oberstein "lieber Schwager" genannt.). Außer dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten, dem ehrenhaften und vornemen Urban Zolly, werden in dieser Urkunde noch als Miterbe genannt des erstern Brüder Peter Glocken und Veltin, Arzt zu Funstingen.
                    Die Erbschaft bestand theils in damals noch ungetheilten Grundgütern, theils auch in ausständigen Schulden als nemlich von Schloßpettern zu Sandt Wendalin, von den Edlen Ehrenvesten Christoffeln und Philipsen bredern (v. Soetern) und Heinrichen (-109-) von Hagen und sonst viel ausstehenden Schulden.
                    In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts begegnen wir noch mehrern Trägern des Namens Glock. Als Mitglieder der hiesigen St. Sebastians-Bruderschaft finde ich eingetragen zum Jahre 1557 einen Godmann und Adam Glock, zum Jahre 1570 Arnold Glock von Oberstein und Ulrich Glock von Oberstein. Auch wird um diese Zeit ein Mathias Glock aus St. Wendel genannt, welcher am Zehnten von dem damals bei Ergweiler (?) gebauten Steine betheiligt war.
                    Der obgenannte Godmann Glock war später auch Pastor von St. Wendel und wird derselbe als (-110-) solcher bei der im Jahre 1569 nach Vorschrift des concilium Tridenti vorgenommenen Revision aller Pfarreien genannt unter der abgekürzten Bezeichnung Dom-Godmannus.( )
                    In späteren St. Wendeler Unkunden aus dem 17ten Jhrhdt. kommt der Name Glock nicht mehr vor, es sei denn, noch in Verbindung mit dem Namen Zolli. Diese Zolli, welche wir jetzt in dem alleinigen Besitze der hiesigen so genannten Glockengütter finden, werden in bet. Acten stets "Zolly-Glockenerb" genannt. Die Klockenherren zu Finstingen werden noch 1770 als Besitzer von Gütern auf Urweiler, Mauschbacher, Roschberger u St. Wendeler Bann genannt.
                    Ob der im Jahre 1788 als Pastor in Marpingen lebende Mauritius Klock, welcher 1722 geboren und 1755 geistlich geworden ist, aus derselben Familie stammt, ist mir unbekannt.
                    -----------------
                    (-203-)
                    von Zolly
                    Urban Zolly war, wie wir bereits gehört haben, der Schwager der Gebrüder Nicolaus und Peter Glock (1550), welche letztere, ohne Leibeserben zu hinterlassen, gestorben zu sein scheinen. Ob nun dieser Urban Zolly resp. dessen Kinder die alleinigen Erben der Familie Glock und er daher Vater eines zweiten Urbans Zolly und eines anderen Sohnes Namens Moriz gewesen ist, oder aber ob Moriz Zolly auch eine Glock zur Frau gehabt und daher der Schwager Urban Zolly gewesen, kann ich mit Bestimmtheit nicht sagen, nur geht aus der nachstehden mitgetheilten Urkunde aus dem Jahre 1588 hervor, daß gleichzeitig sowohl die Kinder eines Moriz als auch die eines Urban Zolly Erben der Klocken-Güter waren, über welche in der genannten Urkunde verfügt wird:

                    (-204-) "Uff heudt Freitag, den 9ten Decembers in Anno Funfzehen hundert Achzig und acht Stilo Novo ist ein uffrichtiger Erblicher bestettigter erbkauff gemacht und beschlossen worden, zwischen dem edlen und Ehrenvesten Hans Friedrich von Franckenstein und der Edlen und tugendsame Martha geborene von Bentzenrath seiner Ehelichen Haußfrawe als Kauffern In beysein des Ehrenvesten Hanns Holandts Ebersteinischen Amptman zu Werdenstein, seinen Stieff Vatter und dan Leonhardt Kast sallmischer Amtman zu Heeßenpittling anstatt Sein und von wegen seiner ehlichen Haußfrauen Margarethen Dietterin, Phielips Koch Kannengiesser und Bürger zu Saarbrücken, als verordtnete vurmunder weylandt Moritz Zolly Selig hinderlasser Kinder Philips Wolff und Hanß (-205-) Friedrich, und Hanß Bock, bürger zu St. Nabor als Vurmund. Urban Zollis Selig hinderlassene Kinder, sie haben Namen wie sie wöllen als verkauffere Nemblich aller ihrer ererbter Ligender guetter sambt ober herlich und gerechtigkeiten - except daz Hauß beym Rathauß - So sie ererpt worden von weylandt der gemeine glockenerben zu sanct Wendell im selbigen gericht und im ampt Schaumenburg in derselbig Pfleg und anderswo gelegen, auch Gulten, renten, geldt, Korn, Habern, Hüner, Hanen, Cappaunen, Keß, Orbeß, nichts außgescheiden ahn Lehn Richen Leuthen, frön, dinst, fischen und Jagen, alle eigenthumbs ersucht und unersucht, so Sie gemelte Erben einhaben, Außerhalb der Lehn und Freyhauß bey dem schloß gelegen sampt seine Hoffgeringe so die Verkauffere ihnen vurbehalten, nur solches alles sollen sie (-206-) obgesagte Kauffere, ihnen denVerkauffern geben und bezalen Fünf Tausend gulden ieden gulden zu zwantzig fünff alb gezalt, Müntz wie zu St. Wendell im Stifft Trier gange und geneme ist, und es ist auch bereth daz die Verkauffere bey den Lehnhern die Consens vur erlegung des ersten Termins auff ihren costen außbringen sollenn, aber die empfahung der Lehn uff der Käuffere costen nach gebür oder tax eines ieden Lehnhern außrichten und bezalen, sonder zu thun der verkauffere, Item ist auch zugelaßen und bewilliget durch die Verkauffern, die weill aussen und bettingen vur zweyhundert gulden zu 15 batzen versetzt ist, aus gescheiden die Leibeigenschafft daselbst (welche in diesem Erbkauff gezogen). So Kauffere soliche soma der 200 Fl. erlegen und bezalen würden, sollen sie alle renten, gülten, hüner und cappen etc. auch erblichen und Eigenthümblich haben, derogleichen (-207-) dz Lehn von dem Junckern von Cronbergk die escher Guether zu Nauweiller und bubwiller gelegen, Sollen sie Käuffern auch entpfangen erblich behalten, auch die Ansproch des Weyhers zu Rickwiller in der Pfarre Wolfferswiller gelegen und soliches Alles Sie Kauffern uff ihre Costen richtig und gangbar machen, dieser auffrichtig Marckt ist bestetigt und beschloßen worden durch Underhandlung des Ehrenhafften und fürnehmen Sebastian Linxwiller schultesen zu sanct Wendell, in bey wesen als Sonderlichen Hierzu beruffen mit Name Nicloß Demut Stadtschreiber und Hanns Jacob Rieb schreiber dieses, und demnach ettliche stück von den Verkaufften Guettern beschwert und versatzt sein, die sollen von der Kauffs soma gelöst und an derselbig abgezogen werden, was das Pfandtgelt erdregt, wie dan auch die Schulden So die (-20 gemeine Glockenerben weilandt Hanßen Schlabatzen seligen erben zu thun seindt, waß sich deßen in guter Rechnung befindet acht tag vur Nechste künfftigen St. Gertraudentag, ohne einichen fernern Uffschub, gedachten Schlabatzen wittiben oder deren erben in ihre behausung zu Sanct Wendell erlegen und bahr bezalen sollen und volgendts den übrigen rest der Kauffsuma, auff künfftigen St. Martinstag in Ao. 89 den Verkauffern (ohne ihren Costen) gleichvals zu St. Wendell zu ihren sichern Handen gegen genugksamber quitung auch bahr bezalen und erlegen sollen und alsdan gleich baldt in der jährlich messung aller angeregter guetter sonder einichs der Vkauffer, oder sonst iemandts anders von ihrent wegen verhinderuns zu gehn, und soliche (-209-) zu gebrauchen haben. Es haben auch gemeine Verkauffer ihnen hierin außdrücklich vurbehalten, die schulden so sie in Rechtfertigung Stehn, gegen die Junckern sebach und Hagen und auch die Geldtforderung an Juncker Wolff von Kronbergk. Es sollen auch hergegen die Verkäufferen den gemelten Käuffern hierüber genug samb verschaffen an den enden und orthen da es sich gebüren will, Wag und leisten wie ebenmeßig vorgenannten Vormunder von ihren Obrigkeiten und Herschafften Ihre gewalt, ridimirte und glaubwürdige Copey den Käuffern zustellen sollen. Desgleichen über diesen bescheene Kauff die gebürliche Kauffbrieff vor erlegung der gantzer Hauptsuma der Fünftaussent Gulden obg. Wehrung uffgericht und verfertigt sollet werden.
                    (-210-) In dem ist Abgereth worden, daß von Verkäuffern daz verkaufft gut, biß zur letzten bezalung vor ihr gewiß underpfandt verpleiben solle. Zu Urkundt haben sich beyde Partheien und underhändler mit Eichnen Händen underschrieben, geben und gescheen zu St. Wendell uff Jar und Tag wie ob stet.
                    (Die Ehefrau des Käufers, Hans Friedrich von Frankenstein, war Martha von Benzerath, deren Familie in Longuich an der Mosel bedeutende Besitzungen hatte. An der Mauer der dortigen Pfarrkirche befindet sich in Stein gehauen das Bild eines knieenden Frauenzimmers. Nach einer Ueberlieferung soll daßelbe Frau Dorothea von Benzerath vorstellen, welche, weil sie sehr klein war und eine sehr gebogene Nase hatte, Eulchen genannt wurde. Sie (-211-) wurde zu Ende des 16. Jahrhunderts (1587 bis 1593, also ungefähr in derselben Zeit, in der obiger Kauf stattfand) als Hexe angeklagt und wahrscheinlich verbrannt (Baersch).
                    Im Jahre 1598 verkaufte Johann Friedrich Zolly, einer der genannten Klockschen Miterben, "die sämmtlichen Erben zugehörige Zollische oder Glocken-Behausung beim Rathhaus alhie" an den hiesigen Bürger Willibord Mey für 215 fl (Wolf May, Kronenwirth, versprach 1617 den Brüdern der Schuhmacher Bruderschaft ein Ohm Wein nach seinem Tode, was der Stadtschreiber Lettig in das Bruderschafts Register notirte.).
                    1590 wird Hans Fried. Zolly als Eigenthümer des Wurtzelwaldes genannt.
                    1600 wird ein Zolly Schwager des Kellners Johann Damianus genannt, der ein Haus in der Stadt an der Pforte als Erzstiftisches Mannlehn besaß.
                    Der bet. Kaufact lautet:
                    Kaufbrieff.
                    Ich Johann Friedrich Zolly, Jetzo wohnhafft zu St. Wendel bekenne öffentlich hiemit und in Krafft dieses briefs, vor mich, meine Erben und Nachkommen. Nachdem ich dem Ernhafften und fürnehmen Wilbert Mey Bürgern zu St. Wendel mein und meiner Miterben alte Behausung, gelegen zu St. Wendel bei dem Rahthauß, (-212-) welche wir von unseren Vorältern selig gedächtnuß wohlhergebracht und ererbt erblich verkaufft vor und umb die somma 215 fl. den gulden zu 25 alb gezahlen Wendelischer Wehrung wie dan d. Uftrag mit Mundt und Halm, wie prauch, vor Schöffen und gericht zu St. Wendel beschehen, welche genannten Somma er Käufer uf ziell und zeitt erlegen und erschießen solle, Nemblich sol er Käufer ahn bezahlung gemeltes Hauses, mir ohnverzöglich alß bahr erlegen, und bezahlen 60 Fl., gerurter Wehrung, welche er Käufer mir vor Dato dieses also bahr erlegt, dero wegen ihme den 60 Fl. hiemit und zu bester forma quittiere. Weiter soll er Käufer von Dato dieses ahn zu rechn. über 1 Jahr uff Sundag Reminiscere Ao 99 Wiederumb 50 fl zu entlicher bezahlung der 215 fl ohn einige meine Kosten und schaden (-213-) bei Verpflichtung seinerfahrend und liegend guetter gewißlich mir vorgnügen und erschließen, Wie ich Verkäufer dan ihne Käufer bei dießen Kauf des Hauses zu hanthaben und ihme des wegen schadlos zu halten und zu Inteveniren auch ihme deswegen guetter ufrichtige wehrschafft gegen meine Miterben zu tragen, bey verpflichtung aller meiner fahrenden und liegenden guetter, hiemit und in Crafft dieses Briefs in guettem glauben versprochen und zugesagt sich habe uf den Nohtfahl seines Costens und schadens, da einiger ufgehn wurde, zu erholen.
                    Es ist auch ferner hierin bedingt, nachdem ich ihme den Käufer vermög habenden Verschreibung schuldig worden, die Somma 25 fl (zu 24 alb) zu zahlen, das von jetzo über 1 Jahr nemblich uf Sondag Reminiscere Ao 99 12½ Fl. (-214-) gerurter Wehrung, in erlegung der 50 fl. wie obgemelt und fortters im volgenden Jahr 1601 die anderen 12½ fl zu bezahlung abgehn, und öhme Käufern zu guet kommen solle, dessen zu wahrer Uhrkundt, so hab ich dieses geschrieben und underschrieben auch mein gewohnlich pitschafft zu mehrer sicherheit, hie zu ende ufgetrukt. So geschehen zu St. Wendel in beisein des Ernhafften Leonhardt Dahm von Welschbillig alß gezeug, Niclas Demuths und Hannsen Metzgers beide Bürger und wonhaft daselbst zu St. Wendel als Marckts Leuhte, den 17. February 1598 also underschrieben
                    Johann Friderich Zolly (L.S.)
                    Mit diesem Verkaufe waren die Miterben nicht einverstanden, und es trat der Procurator Johann (-215-) Moriz Zolly als Kläger in seinem und seiner Miterben Namen, gegen den Käufer und jetzigen Besitzer des Hauses auf (Johann M. Zolly wird zuweilen Johann M. von St. Nabor (St. Avold) genannt, er scheint also dort gewohnt zu haben). Der bet. "Proceßus judicalis" befindet sich in dem vorliegenden Gerichts Protocollbuche, und dürfte derselbe für einen Juristen von Fach nicht ganz uninteressant sein, da sowohl Anklage als auch Rechtfertigung mit vielem Aufwand von juridischer Gelehrsamkeit abgefaßt zu sein scheinen.
                    Die Klage Zollys hebt an:
                    "Vor Euch Fürsichtigen und Ersamen Herrn Scholteisen und gantz gericht erscheint Johan Moritz Zolli, vor sich und im Nahmen seiner Miterben als rechtmäßige haeredes und einhabern der glockischen Guetter Cläger gegen und wieder willebrodt Mey, bürger alhie zu St. Wendel, beclagter und bringe jedoch nicht in gestalt eines (-216-) herrlichen zierlichen Libels, sonder alleinig mit erzehlung der geschicht in schlichter Petitionsweiß Articulatim clagend vor wie volgt.

                    Zum 1 wahr zu sein, auch hochrühmblich und Löblich in allen Rechten und Constitutionibus versehen ist, daß Keiner dem andern seine aigenthumbliche guter wider recht und billigkeit vorenthalten, und ohne rechtmeßigen Titul poßediren und besitzen solle.
                    Zum 2. etc. etc. Zum 12. etc. etc. (Respons. und Defensionales Artli sind 39. darauf erfolgte Replic etc. (?))
                    Die Sache wurde mehrere Male behufs Deliberation ausgesetzt. Vor dem dritten anberaumten Gerichts Termin kam ein Compromiß zwischen beiden Parteien zu Stande.
                    Darzu wurden als Arbitratores beiderseits erbetten (-217-) Niclos Trapff, Sebastian Hautz, Sebastian Motz und Hannß Ruttig. Die haben Donnerstags am 28. Juny (1607) die Vergleichung volgendermaßen getroffen. Nemblich solle beclagter Wilbrodt Mey bei der erkauffter und Streitiger Behausung pleiben und Clägern, Johan Moritz Zolly ahn Hauptgelt nachlaßen, so Cläger beclagtem schuldig Einhundert gulden, die fünff Malter Korn pension aber sol Cläger beclagtem bezahlen, und jeder den halben Costen, so in dieser Rechtfertigung erwachsen, selbsten tragen und bezahlen. Cläger beclagten gegen alle andere Interessenten des Hauses, uf all vorfallende Weg schadlos halten und die Eviction als auch die Verdication, ohne beclagten schaden noch entgeltnuß vertretten, und uf seine Gefahr entheben. Beede (-21 Partheyen damit solch recht und zum ewigen tagen, ohn einige fernere Zuspruch, noch forderung vereinbart und bestendiglich verglichen sein.
                    Johann Moriz Zolly, welcher auch Mettlachischer Schultheiß gewesen, wurde während seines Aufenthaltes zu St. Wendel in Angelegenheiten der Stadt und des Amtes, zu wiederholten Malen als Deputirter und Anwalt bei Sr. Churfürstl. Gnaden verwendet. Im Jahre 1609 stand er an der Spitze einer Deputation, bestehend aus Hansen Kaltenborn und Peter Voltzen, beide Statt und Hochgerichtsschöffen, Sebastian Hautz Statt-Bürgermeister und den Grundschöffen Thomas und Michel, welche von den Bürgermeister, Zunftmeister, Gerichtsschöffen, Bürgerschafft und gemeinen Ambts Underthanen zue St. Wendel an (-219-) den Churfürsten abgeordnet worden, um ihr hochbeschwerliches anliegen deroselben in aller Underthänigkeit vorzudragen, und um Abhilfe zu bitten. Im folgenden Jahre wurde Zolly in derselben Angelegenheit wieder, diesmal aber allein als Vermittler zu dem Churfürsten gesandt. Eine Abschrift des Schreibens, welches er bei dieser Gelegenheit zu überreichen hatte, liegt mir vor. Dasselbe lautet:
                    Dem Hochw. In Gott Fürsten und Herrn, Herrn Lothario Ertzbischoven zu Trier, des Heiligen Römischen Reichs durch Gallien und das Königreich Arelat ErtzCantzlern und Churfürst Administratorn zu Prüm etc. etc. Unserem G. Churfürsten und Herren.
                    Hochwürdigster etc.
                    Zu deroselben haben wir gegenwärtigen Unsern mit Nachbarn (-220-) Johan Moritzen Zoly, unserer hochanliegender neulicher Zeit vorgetragener und sithero mehr zugestandener beschwerden halber, mit instruction und bericht abgefertiget. Demnach Ew. Churf. G. Underthenigst und umb Gottes Willen bitten thun, gnedigste audientz Ime zu gestatten. Was auch er mündl. und schriftlich einbringen wirdt, glaube zu zustellen und unsere Höchste notturft auß gnedigst und vätterlichen affection zu behertzigen und darauß zu helffen, angelegen laßen sein wollen,d as sein wir und unsere Nachkommenende mit Underthenigstem gehorsambsten Diensten zu beschulden allezeit willig. Erkenne Gott den E. Churf. Gn. in bestendiger frischer gesundheit, und friedsamer glückseliger Regierung (-221-) erhalten wolle.
                    Datum St. Wendelin den 16. Aprilis Anno 1610.
                    E. Churf. Gn.
                    Underthenigst gehorsambste Underthanen Scholteis, Bürgermeister, Scheffen und Zunfftmeister wegen gantzer Bürgerschafft zu St. Wendelin.
                    Zolly war vermählt mit Dorothea Mararetha (von) Oßburg, und war daher der Schwager des St. Wendeler Schultheißen Joh. Wilhelm D'hame. Beide Schwäger waren Vormünder der Kinder der verstorbenen Eheleute Hanns Wilhelm von Oßburg ihres Schwagers, und der Maria D'hame, von denen später noch Rede sein wird.
                    Johann Moriz hatte einen Bruder Lorenz Zolli, welcher Flörsheimischer Meyer und Bürger zu Merzig war (Lorenz (von) Zolli und dessen Bruder Johann Moritz hatten als Erben ihrer Vetter, des Philipp Wolfgang u Friedrich Zolli einen Proceß wegen eines Capitals von 300 Thlr Luxemburger Wehrung, welches die genannten Vettern am 15. Januar 1593 bei Junker Georg von Lellich, Mitherrn zu Wolkringen und Engeln u sr. Hausfrau Cath. von Wald Mohr aufgenommen und wofür sie Hofgüter Muridtlingen verpfändet hatten. Die Gebrüder Zolli stellten Anmerkungen auf Seite 222) im Jahre 1605 behufs Führung dieses Proceßes Vollmacht aus auf Theobald Müller (von Hofeld) Zollischer Diener im Glockenhaus und auf Math. Langen, Zollischer Meyer zu Namborn. In dieser Proceßsache wurden die Zolli "von Zolli" genannt.) (-222-) und eine Schwester Namens Anna, welche an den Churfürstl. Trierschen Schultheiß Leonhardt Adams zu Merzig verheirathet war (S.J. Adams (Servatius Johann) war 1718 und war. hier Stadt- und Hochgerichts-Schultheiserei Verweser, auch wird er Hochgerichts- und Amts-Verweser, Vice Amtsverwalter und Amts-Substitut genannt. Derselbe war auch Special-Einnehmer hier und Notar. imper.).
                    Am 26ten Juni des Jahres 1613 ertheilten die letztgenannten Eheleute ihrem Bruder Lorenz General und Special Mandat, auch ihren Theil an den Zollyschen Klockengütter zu St. Wendel, nebst Renten, Gefällen und Gerechtigkeiten zu veräußern.
                    Auch am 22 May 1662 wurde hier ein Familienact errichtet betr. den freien Burgsaß zu St. Wendel, Trier. Lehn "Glockenhof genannt". Zeugen dabei waren Herr Peter Boudet u Johann Nicol Dußart.
                    Die Wittwe Zollys Dor. Margaretha Oßburg hatte nach dem Tode ihres Mannes häufig Gelegenheit, sich über Verweigerung von Frohnden und Lieferungen etc. wegen des Glockenschaft vom Bliesener, Wallesweiler, Alzfaßener und Breitener Gut zu beklagenannten Beschwerdeschriften derselben an den Hochedelgebornen, Gnädigen und (-223-) gestrengen Herrn Amtmann finden sich noch mehrere vor.
                    Frau We. Zolly lebte noch im Jahre 1663, wie solches auch unter andern auch aus folgender Urkunde hervorgeht.
                    Kund und zu wißen sein hiemit Menniglichen, daß heudt Mittwochs den 7. Marty Jahres 1663 alhie zu Sarburg Nachmittag umb vünf Uhren vor mihr underschriebenen Notarien und glauwuirdigen hiezu erbettenen gezeug Erschienen sein der Ehrenhafft und Wohnvornehme auch Ehr und Thugentsame Respective Joannes Florheim und Johanna Gertrudis Zolly Eheleut und meiner zue Eyll und gaben Sie beide Eheleudt alda zu verstehen, wie daß bey Abtheilung Ihrer Respect. Schwiegervatter und Vatteren Verlaßenschafft außdrücklich vorbehalten und Reserviert währ worden, daß (-224-) dem jenigen Sr mit Wt. Henrich Zolly Ihrem Schwager und Broder naher St. Wendell fallen wuirde, nach absterben genannten Ihres Broder p.m. die Option under den Haußer zu St. Wendel haben Solle, weilen nuhn Er obgenannten Joannes Florchener in Nahmen seiner Hausfrau mit obgenannten Seinem H. Schwager Henrich Sehelig naher St. Wendell in der Theillung gefallen. Er H. Henrich Zolly auch nuhn mehr In gott Entschlaffen, So gedachte Er vermög obgter vor der Theillung außgehaltener Reservation daß Ihme in der Theillung angeerbtes Hauß zu quittieren und daß Klocken Hauß zu optiren, wie Sie Eheleuth dan hiemit und in Crafft dieses uff daß Ihnen in der theillung angefallenes Hauß Resigniert, undt daß Klocken Hauß wuircklich optirten, (-225-) übertragen also mit vollen kommener macht und gewaldt dem Edell und vesten Herrn Johann Dham Churfürstl. Triersch. Ambtsverwalter und Scholteisen zu St. Wendell Ihrem lieben Herrn Vetter, In Ihrer Eheleuth Nahmen vor Notarien gehörig oder auch dan nottig In beisein Herrn Scholteißen, Scheffen und Gericht poßeßion genannten Hauß zu apprehendiren und iu zu nehmen wie daß ahm Besten und Rechts wegen zu St. Wendell ubigl. und herkommens, versprechent daß die Eheleuth ob wohl gedachten Herrn Scholtheißen alß Ihren herinnen vervollmechtigten Anwaldt, oder dessen Subsituirten (wozue Sie dan Ihnen gleichmaßig hiemit authorisiert) in allem denjenig daß Er oder deßen Subsituierten in diesem Actu apprehendae poseßionis Thun werden bei obligation aller Ihrer Guether schadlos halten (-226-) Sollen undt wollen. So geschehen Jahrs, tags, Monats undt loco alß obstehet In beysein und Consentiendae der Motter Margarethae Oßbergin, und dan der Ehrenhafft wohlvornehm und Respective Ersamer Herrn Matthiae Florchener Hochgerichts Schöffen alhie zu Sarburg und dan Erharden Henrichs Bürger hieselbsten alß hirzu Sunderlich beruf undt Erbettener gezeug,
                    Georgius Coenen Not. und Kellner zur Sarburg.

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                    • SAM
                      Erfahrener Benutzer
                      • 14.05.2013
                      • 628

                      Taufeintrag natu major und natu minor

                      Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1813
                      Region, aus der der Begriff stammt: Ziegendorf, Mecklenburg-Vorpommern

                      Eben habe ich diesen Taufeintrag gefunden. Könnt ihr mir bitte erklären, warum die Namen des Täuflings in natu major und natu minor unterteilt wurde. Ist der volle Name des Kindes nun Johann Jochim Friedrich Wilhelm Hinrich Christian oder hat er nur die ersten 3 Namen erhalten? Habe so einen Eintrag noch nie vorher gesehen.

                      gki

                      das waren Zwillinge.

                      Marco H

                      es steht auch bei dem älteren und jüngeren, in der letzten Spalte bei den Paten
                      Angehängte Dateien
                      Liebe Grüsse SAM
                      _________________
                      Auf Dauersuche :

                      Stahlbuhk, Stahlbuck, Stalbuc etc vor 1570
                      N
                      eber (Lunden SH)
                      Sternberg (Friedrichstadt SH)
                      Stinn, Obrikat, Bernhardt (Gumbinnen)
                      Bouchard, Echement, Faigaux (Gumbinnen u. Bern - CH)
                      Hohenstein und Buchholtz (Brandenburg a.d. Havel)

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                      • Interrogator
                        Erfahrener Benutzer
                        • 24.10.2014
                        • 1982

                        Begriffe in Erbverträgen 1880

                        Emsland 1880J, ERbvertrag

                        Liebe "Erbvertrags-Kundige",
                        was bedeuten die im Scan rot unterstrichenen Begriffe?
                        Neben diesen Begriffen hatte ich schon "zum vierten" und "zum sechsten".
                        Aus dem Scan:
                        ............ und Hermann jeder eine Aussteuer
                        bestehend aus fünf einfachen gleich
                        zwei und einem halben aufgemachten
                        Betten, einen Flurschrank, einen
                        Kleiderschrank, eine Kommode, einen
                        runden Tisch, einen Sessel und zwölf
                        Stühlen

                        Stühlen und das übrige zum zwölften.

                        Kasstor

                        willst Du jetzt was zum aufgemachten und zum einfachen Bett wissen?
                        Kann man wohl hieraus https://books.google.de/books?id=1Zh...20bett&f=false schließen.

                        Gast katrinkasper

                        ein einfaches Bett ist ein nicht aufgemachtes Bett.
                        Das "zwölfte" könnte die Erbquote sein. Eine andere Deutung lässt der knapp bemessene Bildausschnitt kaum zu.

                        Interrogator

                        das Bett interessiert mich weniger,
                        mir geht es um die Begriffe:
                        fünf einfachen
                        und
                        zum zwölften.
                        Der Bildausschnitt kann nicht mehr bieten, da vor ihm weitere Namen stehen und hinter ihm eine andere Sache verhandelt wird.

                        Kasstor

                        der Wert eines einfachen Bettes entsprach eben einem halben aufgemachten, deshalb mein link, was zu einem aufgemachten Bett gehörte.
                        Angehängte Dateien
                        Zuletzt geändert von Interrogator; 29.11.2016, 17:39.
                        Gruß
                        Michael

                        Kommentar

                        • khsk
                          Erfahrener Benutzer
                          • 12.10.2011
                          • 186

                          Latein im ev. Kirchenbuch

                          Jahr, aus dem der Begriff stammt: 18 Jhdt
                          Region, aus der der Begriff stammt: MV

                          ich finde in den evangelischen Kirchenbüchern bei der Auflistung der Beerdigten immer wieder diese Ergänzung (steht nicht bei allen!)
                          Cone: fun:
                          'fun' wird wohl (nach meinen Französisch-Kenntnissen) die Abkürzung von Begräbnis sein, aber was heißt der ganze Ausdruck?

                          christian porzelt

                          meine Vermutung wäre, dass dort Conc. fun. steht. In diesem Fall dürft damit wohl Concerto funebre gemeint sein, d.h. dass das Begräbnis wohl musikalisch begleitet wurde.

                          j.steffen

                          das heißt sicherlich
                          concio funebris = Leichenpredigt.

                          khsk

                          klingt einleuchtend, aber warum steht das dann nicht bei allen Beerdigten? Hat das der Pfarrer nicht für alle gemacht oder musste das extra bezahlt werden und war dann nicht für alle erschwinglich?

                          Gast katrinkasper

                          bei kleinen Kindern wurde mWn nicht geläutet. Oder hast Du den Zusatz CONC. FUN. auch bei solchen Kindern, die noch nicht konfirmiert waren?

                          Huber Benedikt

                          "concione funebri" ist der übliche Eintrag und heisst
                          "Mit (einer) Leichenpredigt" (Ablativ)
                          Entgegen anderslautenden Meinungen hat das weder mit Kindern, Geläute noch mit Konfirmation zu tun (sonst stünds nicht auch bei den Katholischen) sondern ausschliesslich mit der Bezahlung.
                          Jede Leistung ,ob feierlicher Gottesdienst ,Chor, Geläut oder eben eine Predigt kostet(e) extra.

                          khsk

                          Ah ja, darum wurde in den Eintragungen im 17. Jhdt wohl auch genau vermerkt, wieviele Kirchenmitglieder beim Abendmahl anwesend waren

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                          • Anne Dömer
                            Benutzer
                            • 24.07.2009
                            • 49

                            Heirat von Johann Philipp in Münster/Westfalen

                            Jahr, aus dem der Begriff stammt: um 1820/30
                            Region, aus der der Begriff stammt: Münster

                            Bei seiner Heirat 1824 in Münster steht
                            Johann Philipp "Musketier" im 13. Infantrie Regiment, Vater todt.,
                            war Soldat in Preuß.diensten in Preuß Holland, Ostpreußen, 30 Jahre alt
                            1825 bei der Geburt seinen Sohnes " Johann Philipp -Janitschare-" im 13.Infantrie Regiment, 4 Company.
                            Warum?
                            1830 wurde er als Invalide mit Cilvilversorgungsschein nach 25 Dienstjahren aus dem Miltitär entlassen. Danach müßte er schon als 11 jähriges Kind in der Preußischen Armee gewesen sein.

                            Interrogator

                            vielleicht war der Vater WÄHREND der Geburt im Regiment, nicht der Sohn

                            Anne Dömer

                            Bei seiner Entlassung aus dem Militär 1830 gab er 25 Dienstjahre an.
                            Danach war er Polizeidiener. Was ist der Unterschied zwischen Musketier und Junitschare?


                            XJS

                            hier ist ein interessanter Aufsatz zur Rekrutierung der preußischen Armee.
                            Materialien zu den Aushebungen der preußischen Landwehr 1813 -15
                            Wenn ich das richtig gelesen habe, mussten Freiwillige damals mindestens 17 Jahre alt und 1,57 m groß sein. Die Musterungen sind aber wohl oft sehr nachlässig vorgenommen worden und meist wurde nur die Größe gemessen.
                            Zusammen mit diesem Artikel zur Übernahme der münsterschen Truppen in das preußische Heer 1802, welches den recht desolaten Zustand der münsterschen Truppen beschreibt, ist es durchaus vorstellbar, daß er mit 11 Jahren als Freiwilliger genommen wurde bei entsprechender Größe.

                            Kommentar

                            • Interrogator
                              Erfahrener Benutzer
                              • 24.10.2014
                              • 1982

                              Abkürzung für elektrische Energie 1926

                              Emsland, 1926

                              in einem Antrag zur Entnahme von elektrischer Energie fand ich folgende Eintragung
                              Lieferung für
                              17 Lampen für Wohnhaus und zwar 9 St[ück] zu 16 NK 6 St[ück] zu 25 NK 2 St[ück] zu 32 NK
                              Was bedeutet NK ?

                              Forschi

                              schaue mal hier.
                              Demnach steht NK für Neue Kerze und ist eine Maßeinheit für Lichtstärke.

                              Anna Sara Weingart

                              Nein, dass passt zeitlich nicht. "Neue Kerze" wurde erst später eingeführt.
                              1926 stand NK wohl für Norm.-Kerzen
                              Quelle: https://books.google.de/books?id=qQ8...0Kerze&f=false
                              ist ein Maß für die Leuchtkraft/Lichtstärke
                              anfängliches Beispiel einer Lampe à 16 NK = 1 Glühbirne mit der Leuchkraft von 16 Norm.-Kerzen

                              16 NK und 25 NK
                              https://books.google.de/books?id=0kB...jzChoQ6AEIXjAI
                              Gruß
                              Michael

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                              • Forscher_007
                                Erfahrener Benutzer
                                • 09.05.2012
                                • 3929

                                Wie ist das zu deuten?

                                Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1606 / 1611
                                Region, aus der der Begriff stammt: Stuttgart

                                in einem anderen Forum habe ich auf eine Anfrage folgende Antwort bekommen:
                                Melchior Ploebst, + 01.01.1606
                                TfB Bild 40: "Melchior Plebsten Haußfraw"
                                Margarethe Ploebst, + 14.10.1611
                                TfB Bild 50: "Melcher Plost der altt"
                                Ich bin da anderer Meinung.
                                Im Eintrag vom 01.01.1606 steht nur "Melchior Plebsten Haußfraw". Ich sehe das so, dass am 01.01.1606 die EHEFRAU des Melchior, also die Margarethe, gestorben ist.
                                Im Eintrag vom 14.10.1611 steht nur "Melcher Plost der altt". Ich sehe das so, dass am 14.10.1611 der Melchior gestorben ist.

                                der Melchior PLOEBST hat am 15.07.1573 die Margaretha Schwab in Stuttgart geheiratet. Sie war die Witwe des Johann König von Stuttgart oo 04.05.1561.
                                M.E. ist die Margaretha am 01.01.1606 in Stuttgart verstorben.
                                Der Melichior PLOEBST han dann am 19.01.1607 eine N.N. Catharina geheiratet, die am 10.10.1611 in Stuttgart verstorben ist. Also 3 Tage vor dem Melchior.
                                Die Catharina war die Witwe des Magisters Michael Weckmann, Pfarrer zu Bauschlott, der 1605 verstarb.
                                Kinder:
                                1. Maria * 19.01.1575, +09.02.1602
                                2. Hans Jacob * 25.05.1576 * Blaubeuren+ +
                                3. Marta* 30.11.1577 +
                                4. Melchior * 24.12.1578 +16.05.1603
                                5. Hans Jerg * 31.10.1578 + 28.11.1626 Pleidelsheim
                                6. Marta * 09.02.1582 + 06.12.1603 Pleidelsheim
                                7. Joachim* 22.04.1586 *
                                8. Johanna * 19.08.1588 +19 Trin. 1612
                                9. Barbara * 28.09.1589 +
                                Mit freundlichen Grüßen

                                Forscher_007

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