Verletzung des Handgelöbnisses
Gustav:
einer meiner Ur-, Ur-....Großväter taucht auf einem Steckbrief-Register auf.
Carl August Möckel geb. 1810 in Unterstützengrün
Grund der Verfolgung: "Verletzung des Handgelöbnisses durch heiml. Entfernung"
Um was handelt es sich bei einem Handgelöbnis?
Mein Vorfahre ein Heiratsschwindler.
Zum Zeitpunkt der Suche 1854 war seine Tochter ca. 10 Jahre alt.
Marlies:
das hier fand ich in Meyers Konversationslexikon:
Handgelöbnis, feierliches Versprechen, welches durch Handschlag an die Person, der man es leistet, bekräftigt wird. Das außergerichtliche, einer Privatperson gegebene H. hat rechtlich keine andre Wirkung als jede andre Versicherung. Das gerichtliche H. (Versicherung an Eides Statt) hat die Bedeutung eines förmlichen Eides. Die gegenwärtige deutsche Prozeßgesetzgebung kennt das H. auch in Rechtsstreitigkeiten über minder wichtige Gegenstände nicht mehr, während es in verschiedenen Schweizer Prozeßgesetzen vorkommt. Bei Verpflichtungen genügt zuweilen ein H. statt eines förmlichen Eides. So werden z. B. bei der Reichstagswahl Protokollführer und Beisitzer von dem Wahlvorsteher mittels Handschlags an Eides Statt verpflichtet.
Er muss also nicht ein Heiratsschwindler sein, er kann auch ein anderes Versprechen gebrochen haben.
Übrigens gilt der Handschlag bei uns in der Region auch heute noch.
Gustav:
einer meiner Ur-, Ur-....Großväter taucht auf einem Steckbrief-Register auf.
Carl August Möckel geb. 1810 in Unterstützengrün
Grund der Verfolgung: "Verletzung des Handgelöbnisses durch heiml. Entfernung"
Um was handelt es sich bei einem Handgelöbnis?
Mein Vorfahre ein Heiratsschwindler.
Zum Zeitpunkt der Suche 1854 war seine Tochter ca. 10 Jahre alt.
Marlies:
das hier fand ich in Meyers Konversationslexikon:
Handgelöbnis, feierliches Versprechen, welches durch Handschlag an die Person, der man es leistet, bekräftigt wird. Das außergerichtliche, einer Privatperson gegebene H. hat rechtlich keine andre Wirkung als jede andre Versicherung. Das gerichtliche H. (Versicherung an Eides Statt) hat die Bedeutung eines förmlichen Eides. Die gegenwärtige deutsche Prozeßgesetzgebung kennt das H. auch in Rechtsstreitigkeiten über minder wichtige Gegenstände nicht mehr, während es in verschiedenen Schweizer Prozeßgesetzen vorkommt. Bei Verpflichtungen genügt zuweilen ein H. statt eines förmlichen Eides. So werden z. B. bei der Reichstagswahl Protokollführer und Beisitzer von dem Wahlvorsteher mittels Handschlags an Eides Statt verpflichtet.
Er muss also nicht ein Heiratsschwindler sein, er kann auch ein anderes Versprechen gebrochen haben.
Übrigens gilt der Handschlag bei uns in der Region auch heute noch.
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