Hallo zusammen,
ich möchte mit diesem Beitrag mal das Thema "Erben" anstoßen, weniger die juristischen Aspekte, sondern mehr das, was sich daraus an Konsequenzen in der Genealogie ergibt: Namenswechsel, Einheiraten, Hausnamen etc.
Bis zur Einführung des BGB 1900 (und landwirtschaftlicher Sondervorschriften, Beispiel nordwestdeutsche Höfeordnung) gab es kein einheitliches Erbrecht in Deutschland. Da müßten sich doch die verschiedensten Versionen in den Regionen Deutschlands tummeln.
Ein wunderschönes Beispiel für ein nicht ganz typisches Erbrecht findet sich in Wittgenstein, das bis 1806 in Gestalt der Teilgrafschaften Wittgenstein-Berleburg und Wittgenstein-Wittgenstein ein selbstständiges Territorium des Deutschen Reiches war und dann an Hessen-Darmstadt, 1815 an Preußen und 1946 an NRW überging.
Hier war es so, daß es bis zum 17. Jahrhundert ein streng gehandhabtes Anerbenrecht gab, d.h. die Stammhöfe wurden fast ausschließlich ungeteilt vererbt. Allerdings gab es in Wittgenstein keine Bevorzugung des männlichen Geschlechts. Es wurde grundsätzlich an das älteste Kind vererbt! Das hatte natürlich zur Konsequenz, daß sich statistisch alle zwei Generationen der Familienname änderte!
Es konnte da schonmal zu kuriosen Begebenheiten führen, wie folgendes Beispiel zeigt:
Da heiratet ein Johann Adam Schmidt 1750 eine Anna Maria Haase in Mollseifen bei Winterberg. Diese muß die älteste Tochter gewesen sein (KB-Einträge aus dieser Zeit fehlen). Ihre Brüder erbten jedenfalls nicht.
Soweit, so gut. Jetzt hatten Johann Adam und Anna Maria acht Kinder, davon sieben Söhne, von denen immerhin vier eine Familie gründeten. Keiner von denen erbte allerdings das elterliche Anwesen! Ihre Schwester Anna Christina hatte nämlich den Vorzug, daß sie nicht nur einzige Tochter war, sondern auch das älteste Kind! Damit war sie erbberechtigt und erhielt ihr Elternhaus. Erst über ihren ersten Mann Hermann Wagner hielt sich dessen Nachname über mehrere Generationen im Haus.
Ab dem 18. Jahrhundert gab es dann die Schicht der sog. Beilieger, die allerdings, wenn überhaupt, nur mit etwas Land ausgestattet werden konnten und immer auf einen Nebenerwerb angewiesen waren. Das Land, das ihnen vererbt wurde, war übrigens nie gräfliches (sog. Herrengut), sondern das private (sog. Erbgut).
Erst mit dem politischen Untergang der Grafschaften/Fürstentümer Wittgenstein konnten die Bauern ihre Höfe frei vererben.
Friedrich
ich möchte mit diesem Beitrag mal das Thema "Erben" anstoßen, weniger die juristischen Aspekte, sondern mehr das, was sich daraus an Konsequenzen in der Genealogie ergibt: Namenswechsel, Einheiraten, Hausnamen etc.
Bis zur Einführung des BGB 1900 (und landwirtschaftlicher Sondervorschriften, Beispiel nordwestdeutsche Höfeordnung) gab es kein einheitliches Erbrecht in Deutschland. Da müßten sich doch die verschiedensten Versionen in den Regionen Deutschlands tummeln.
Ein wunderschönes Beispiel für ein nicht ganz typisches Erbrecht findet sich in Wittgenstein, das bis 1806 in Gestalt der Teilgrafschaften Wittgenstein-Berleburg und Wittgenstein-Wittgenstein ein selbstständiges Territorium des Deutschen Reiches war und dann an Hessen-Darmstadt, 1815 an Preußen und 1946 an NRW überging.
Hier war es so, daß es bis zum 17. Jahrhundert ein streng gehandhabtes Anerbenrecht gab, d.h. die Stammhöfe wurden fast ausschließlich ungeteilt vererbt. Allerdings gab es in Wittgenstein keine Bevorzugung des männlichen Geschlechts. Es wurde grundsätzlich an das älteste Kind vererbt! Das hatte natürlich zur Konsequenz, daß sich statistisch alle zwei Generationen der Familienname änderte!
Es konnte da schonmal zu kuriosen Begebenheiten führen, wie folgendes Beispiel zeigt:
Da heiratet ein Johann Adam Schmidt 1750 eine Anna Maria Haase in Mollseifen bei Winterberg. Diese muß die älteste Tochter gewesen sein (KB-Einträge aus dieser Zeit fehlen). Ihre Brüder erbten jedenfalls nicht.
Soweit, so gut. Jetzt hatten Johann Adam und Anna Maria acht Kinder, davon sieben Söhne, von denen immerhin vier eine Familie gründeten. Keiner von denen erbte allerdings das elterliche Anwesen! Ihre Schwester Anna Christina hatte nämlich den Vorzug, daß sie nicht nur einzige Tochter war, sondern auch das älteste Kind! Damit war sie erbberechtigt und erhielt ihr Elternhaus. Erst über ihren ersten Mann Hermann Wagner hielt sich dessen Nachname über mehrere Generationen im Haus.
Ab dem 18. Jahrhundert gab es dann die Schicht der sog. Beilieger, die allerdings, wenn überhaupt, nur mit etwas Land ausgestattet werden konnten und immer auf einen Nebenerwerb angewiesen waren. Das Land, das ihnen vererbt wurde, war übrigens nie gräfliches (sog. Herrengut), sondern das private (sog. Erbgut).
Erst mit dem politischen Untergang der Grafschaften/Fürstentümer Wittgenstein konnten die Bauern ihre Höfe frei vererben.
Friedrich
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