Taufe 1779 (Dreetz, Ostprignitz-Ruppin, FN Paperitz)

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  • sonki
    Erfahrener Benutzer
    • 10.05.2018
    • 4700

    [gelöst] Taufe 1779 (Dreetz, Ostprignitz-Ruppin, FN Paperitz)

    Quelle bzw. Art des Textes: Taufeintrag
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1779
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Dreetz, Kreis Ostprignitz-Ruppin
    Namen um die es sich handeln sollte: Papritz


    In Bezug auf https://forum.ahnenforschung.net/sho...d.php?t=231731 hier eine weitere Taufe bei der ich arge Schwierigkeiten habe.

    Irgendwie kann ich da einfach kaum ewas lesen, zumal mir irgendwie vieles im Taufeintrag zu fehlen scheint - oder ich sehe es einfach nicht.

    Ich lese:

    16. Mai, hat der ??? Pap(e)ritz, ein Sohn(?) ???
    Mademois. Wolffen z. Holländer ????

    Tja...ich bitte um Hilfe..

    Nachtrag: Nur als allgemeine Info zum Begriff Holländer (aus der Gemeinseite von Dreetz):
    Im Jahr 1774 siedelten in diesen Kolonistendörfern 16 Familien, die Milchwirtschaft betrieben. Deshalb bezeichnet man sie als "Holländer".
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von sonki; 26.03.2023, 20:28.
    Слава Україні
  • Anna Sara Weingart
    Erfahrener Benutzer
    • 23.10.2012
    • 15113

    #2
    Hallo

    den 16. Mai hat der Bauschreiber hier Paperitz, sein Sohn tauffen
    Mademois. Wolffen z. Holländer ????



    Krünitz :
    In den preußischen Landen pflegt in einem jeden Amte, und in einer jeden Stadt, wo herrschaftliche Gebäude zu unterhalten sind, ein beständiger verpflichteter Baurendant, der gemeiniglich den Nahmen eines Bauschreibers führet, bestellt zu seyn. Ihre Obliegenheiten und Verrichtungen gehen dahin, daß sie, nach dem von dem Bauinspector erhaltenen Unterricht, wie auch nach denen erhaltenen Etats, Bauanschlägen und Contracten der Entrepreneurs, dahin sehen müssen, daß der Bau tüchtig und zu rechter Zeit ausgeführet werde; zu welchem Ende ihm auch auf die zu ertheilende Vorspannpässe zwei Pferde zum Vorspann gegeben werden, wenn sie nöthig finden, den Bau, welcher nicht in loco ihres Domicilii geführet wird, zu besuchen. An ihn werden die Baugelder aus der Landrentei, auf des Bauinspectoris Vorstellung, remittiret, worüber er nach der Vorschrift die Rechnung zu führen hat. Er darf sich, bei schwerer Strafe, nicht gelüsten laßen, von den Baugeldern etwas in seinen Nutzen zu verwenden, und deshalb einen großen Bestand in seiner Casse zu halten suchen. Wie jeder Bau, der unter seiner Aufsicht geführet wird, von statten gehe, was den Bau aufhalte, und wie solches abzustellen, wieweit es mit der Auszahlung der Baugelder gekommen, und wieviel er noch im Bestand habe; davon mus er alle Monath an den Bauinspector ausführlich berichten, und von demselben Bescheides gewärtigen; und wenn er von demselben zu rechter Zeit keine Antwort noch hinlängliche Resolution bekommt, mus er deshalb bei der Cammer Vorstellung thun. Mit der Auszahlung der Gelder mus er sich behutsam verhalten, und den Handwerkern nichts mehr bezahlen, als was sie wirklich verdienen, oder nach ihren Contracten bekommen sollen; er mus vielmehr denen Handwerkern, welchen die Arbeit verdungen, etwas zurückbehalten, wenn auch davon in den Contracten nichts erwähnet wäre, damit sie soviel mehr zu völliger Ausführung dessen, was sie übernommen, angehalten, und von dem Bauinspector vorher untersuchet werden könne, ob denen Contracten ein Genügen geschehen. Wenn aber ein Bau auf Tagelohn geführet wird, mus er das verdiente Lohn eines jeden Handwerkers nicht anders, als nach des bestellten Bauaufsehers Assignation, auszahlen. Wenn ein Bau zu Ende gekommen, mus er sofort die etwa übrig gebliebenen Materialien und Geräthschaften von denjenigen Bauen, wobei kein Aufseher oder Conducteur gehalten worden, specificiren, und die Specification nebst den Materialien dem Beamten zur Verwahrung übergeben, auch ein zweites Exemplar solcher Specification von dem Beamten attestiren laßen, womit er den Bestand bei seiner Rechnung zu belegen hat. Er mus hiernächst von dem fertigen Bau die Rechnung nach der Ordnung des Bauanschlages formiren, und die darzu erforderlichen Beläge in Ordnung bringen, und, wenn alles fertig, solches dem Baudirector notificiren, damit derselbe, sowohl den Bau, als die Rechnung nebst den Beilagen, revidiren, und nach Befinden attestiren könne. Für solche Arbeit und Bemühung bekommt ein Baurendant 1 pro Cent von denen Baugeldern, so sie auszahlen, welche mit auf den Bauanschlag gebracht werden; hingegen erhält er keine Diäten.
    Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 24.03.2023, 00:01.
    Viele Grüße

    Kommentar

    • sonki
      Erfahrener Benutzer
      • 10.05.2018
      • 4700

      #3
      Vielen Dank,

      das hilft schonmal deutlich weiter.

      Der FN Papritz taucht nur 2x in den KBs von Dreetz auf (soweit ich das auf die Schnelle überblickt habe). Ich weiß das der 1776 geborene Sohn in Berlin eine Ausbildung zum Goldschmied machte und danach nach Breslau ging, wo er heiratete und dort bis zu seinem Tod blieb. Ich vermute mal das sein Vater, der Bauschreiber evtl. nur ein paar Jahre vor Ort war...dessen Heirat muss auch woanders gewesen sein.
      Warum hier bei der 1779er Taufe überhaupt kein Kindsname genannt wird, kann ich nur spekulieren...Totgeburt oder kurz danach verstorben? Der Eintrag ist ja mehr als nur dürftig...
      Zuletzt geändert von sonki; 24.03.2023, 00:11.
      Слава Україні

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