Hallo
Betreffend der WASt ist das ja klar geregelt in der WASt-Verordnung:
Zu klären ist noch, wer "Angehöriger" im Sinne der Vorschrift ist.
Das WASt-DatenverarbeitungsG, das die Rechtsgrundlage für die WASt-Verordnung ist, verweist in seinem Absatz 5 auf das SGB-X:
In § 16 Abs. 5 SGB-X findet sich dann die Definition von "Angehöriger":
Grüße Alex
Betreffend der WASt ist das ja klar geregelt in der WASt-Verordnung:
§ 6 Datenübermittlungsbefugnis an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn
(2) 1Darüber hinaus ist eine Auskunft ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig. 2Dem Antragsteller sind die Verweigerungsgründe schriftlich darzulegen. 3Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Leitung der WASt im Einzelfall.
(3) 1Schutzwürdige Belange des Betroffenen sind in der Regel nicht mehr beeinträchtigt, wenn der Betroffene zehn Jahre oder länger verstorben ist. 2Ist das Todesdatum eines Betroffenen ungeklärt, so sind ab 90 Jahren nach seiner Geburt schutzwürdige Belange in der Regel nicht mehr beeinträchtigt. 3Ist auch das Geburtsdatum ungeklärt, so sind in der Regel schutzwürdige Belange nicht mehr beeinträchtigt, wenn seit der Entstehung der Unterlagen mindestens 70 Jahre vergangen sind.
(1) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn
- 1.der Betroffene einwilligt oder
- 2.ein Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt wird und
- a)der nächste Angehörige des Betroffenen einwilligt,
- b)eine Einwilligung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder nur unter einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erreicht werden kann und auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu vermuten ist, daß der Betroffene oder dessen nächster Angehöriger einwilligen würde oder
- c)das Interesse an der Aufklärung des Einzelschicksales die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt.
(2) 1Darüber hinaus ist eine Auskunft ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig. 2Dem Antragsteller sind die Verweigerungsgründe schriftlich darzulegen. 3Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Leitung der WASt im Einzelfall.
(3) 1Schutzwürdige Belange des Betroffenen sind in der Regel nicht mehr beeinträchtigt, wenn der Betroffene zehn Jahre oder länger verstorben ist. 2Ist das Todesdatum eines Betroffenen ungeklärt, so sind ab 90 Jahren nach seiner Geburt schutzwürdige Belange in der Regel nicht mehr beeinträchtigt. 3Ist auch das Geburtsdatum ungeklärt, so sind in der Regel schutzwürdige Belange nicht mehr beeinträchtigt, wenn seit der Entstehung der Unterlagen mindestens 70 Jahre vergangen sind.
Das WASt-DatenverarbeitungsG, das die Rechtsgrundlage für die WASt-Verordnung ist, verweist in seinem Absatz 5 auf das SGB-X:
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Sozialgesetzbuches X entsprechend.
5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
1.der Verlobte,
2.der Ehegatte,
3.Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.Geschwister,
5.Kinder der Geschwister,
6.Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7.Geschwister der Eltern,
8.Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
2.in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
3.im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
1.der Verlobte,
2.der Ehegatte,
3.Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.Geschwister,
5.Kinder der Geschwister,
6.Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7.Geschwister der Eltern,
8.Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
2.in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
3.im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
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