Vollmacht zur Familienforschung

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  • David1830
    Benutzer
    • 24.12.2011
    • 5

    #31
    Hallo
    Betreffend der WASt ist das ja klar geregelt in der WASt-Verordnung:

    § 6 Datenübermittlungsbefugnis an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

    (1) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn
    • 1.der Betroffene einwilligt oder
    • 2.ein Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt wird und
      • a)der nächste Angehörige des Betroffenen einwilligt,
      • b)eine Einwilligung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder nur unter einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erreicht werden kann und auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu vermuten ist, daß der Betroffene oder dessen nächster Angehöriger einwilligen würde oder
      • c)das Interesse an der Aufklärung des Einzelschicksales die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt.


    (2) 1Darüber hinaus ist eine Auskunft ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig. 2Dem Antragsteller sind die Verweigerungsgründe schriftlich darzulegen. 3Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Leitung der WASt im Einzelfall.
    (3) 1Schutzwürdige Belange des Betroffenen sind in der Regel nicht mehr beeinträchtigt, wenn der Betroffene zehn Jahre oder länger verstorben ist. 2Ist das Todesdatum eines Betroffenen ungeklärt, so sind ab 90 Jahren nach seiner Geburt schutzwürdige Belange in der Regel nicht mehr beeinträchtigt. 3Ist auch das Geburtsdatum ungeklärt, so sind in der Regel schutzwürdige Belange nicht mehr beeinträchtigt, wenn seit der Entstehung der Unterlagen mindestens 70 Jahre vergangen sind.
    Zu klären ist noch, wer "Angehöriger" im Sinne der Vorschrift ist.
    Das WASt-DatenverarbeitungsG, das die Rechtsgrundlage für die WASt-Verordnung ist, verweist in seinem Absatz 5 auf das SGB-X:

    (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Sozialgesetzbuches X entsprechend.
    In § 16 Abs. 5 SGB-X findet sich dann die Definition von "Angehöriger":
    5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
    1.der Verlobte,
    2.der Ehegatte,
    3.Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
    4.Geschwister,
    5.Kinder der Geschwister,
    6.Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
    7.Geschwister der Eltern,
    8.Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
    Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
    1.in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
    2.in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
    3.im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
    Grüße Alex

    Kommentar

    • econ
      Erfahrener Benutzer
      • 04.01.2012
      • 1424

      #32
      Zitat von Joanna Beitrag anzeigen
      Nein, Dein Post hatte mich dabei nicht interessiert. Mir geht es eigentlich nur um die Aussagen des Themenstarters. Joanna
      Okay, das war sehr effizient.


      Zitat von anika Beitrag anzeigen
      Econ hier ist deine Aussage falsch:
      In meinem Fall z. B. bin ich NUR die Enkelin meines verstorbenenen Opas
      Danke, für die Aufklärung - dann bin ich schlichtweg falsch informiert (worden - mein Problem!) Liebe Mitleser, bitte meine Aussagen nicht lesen und damit in die Irre führen lassen.

      Um dann auf die Eingangsfrage zurückzukommen: Meine Meinung zu der von Andi entworfenen Vollmacht habe ich schon abgegeben!

      LG von Econ

      Kommentar

      • econ
        Erfahrener Benutzer
        • 04.01.2012
        • 1424

        #33
        Danke, Alex.

        LG von Econ

        Kommentar

        • schpidi
          Benutzer
          • 28.07.2013
          • 33

          #34
          Danke nochmal Euch allen! :-)

          Es ist in der Tat so, wie Anika geschrieben hat.
          Also lebende Personen, gleicher Familienname, keine nachgewiesene Verwandschaft... das ist ja gerade mein Forschungsinteresse.

          Da ich ja auch bei blutsverwandten Personen eine Vollmacht brauche (Eltern, Großeltern leben hoffentlich noch lange), wollte ich, faul wie ich bin, alles in eine Blanko-Vollmacht packen ;-)

          Teilerfolge konnte ich bereits erzielen. Personen der Großvater-Generation haben sich bereits erstaunt gefreut ala "oh dann sind wir ja wirklich verwandt!"

          Vielleicht ist es auch ein Problem, dass ich schon "so früh" mit dem Forschen beginne...

          Aber wie dem auch sei... ich rede lieber mit noch lebenden, älteren Personen und höre mir deren Geschichten an, als später an einem Grab zu stehen und bedauern zu müssen, dass ich nicht früher gekommen bin.

          Also ich forsche auch in der Gegenwart. Ob mir die jeweiligen Personen dabei helfen und Daten geben, bleibt natürlich denen selbst überlassen. Und welcher Begriff (Ahnen-, Familien-, Namens-, *-Forschung) da nun korrekt wäre ist mir eigentlich piep ;-)

          Zu den potentiellen Verwandten interessiert mich nur der Weg zu unseren gemeinsamen Ahnen, also lediglich ein "Baum-Gerippe".
          Details zum Leben interessiert mich schon hauptsächlich von meiner eigenen Linie.

          Aber wie schon gesagt wurde, hat jeder da andere Interessen. Und das finde ich auch gut so.

          Was ich allerdings erkannt habe ist, dass ich mein Anliegen noch näher hätte spezifizieren sollen ;-)

          Wie gesagt, danke nochmal an alle und viel Spaß beim Forschen! ;-)

          LG Andi
          Zuletzt geändert von schpidi; 13.08.2013, 14:38. Grund: Detaillierung

          Kommentar

          • schpidi
            Benutzer
            • 28.07.2013
            • 33

            #35
            @Alex, kleiner Nachtrag

            Laut §6 Ziffer 1-2-a wäre aber doch auch eine Witwe berechtigt, Ihre Einwilligung / Vollmacht für die Forschung zu geben. In Ihrer Rolle als letzte "nächste" Angehörige.

            Ist aber wohl auch immer eine Auslegungssache des Sachbearbeiters... genauso wie die Tatsache ob überhaupt eine Vollmacht verlangt wird oder nicht ;-)

            LG Andi

            Kommentar

            • anika
              Erfahrener Benutzer
              • 08.09.2008
              • 2631

              #36
              @Alex, kleiner Nachtrag

              Laut §6 Ziffer 1-2-a wäre aber doch auch eine Witwe berechtigt, Ihre Einwilligung / Vollmacht für die Forschung zu geben. In Ihrer Rolle als letzte "nächste" Angehörige.

              Ist aber wohl auch immer eine Auslegungssache des Sachbearbeiters... genauso wie die Tatsache ob überhaupt eine Vollmacht verlangt wird oder nicht ;-)

              LG Andi

              Hallo Andi
              eine Ehefrau ist keine Blutsverwandte, sie ist nur Ehefrau zwar eine Angehörige aber nicht Blutsverwandt.
              Auskünfte darf laut Gesetz nur ein Nachfahre in der direkten Blutsverwandten Linie bekommen, also sind Unterschriften von Ehefrauen unwirksam für dich.
              anika
              Ahnenforschung bildet

              Kommentar

              • Vorfahren
                • 17.03.2008
                • 174

                #37
                Vollmacht

                Zitat von schpidi Beitrag anzeigen
                ich habe mir gedacht ich bastel mir mal eine Blanko-Vorlage für eine Vollmacht.

                Blanko finde ich nicht gut - eher individuelle Vollmacht.



                mfg
                Wilhelm aus Unna

                Kommentar

                • Xtine
                  Administrator

                  • 16.07.2006
                  • 28410

                  #38
                  Hallo Wilhelm,

                  blanko = unausgefüllt

                  Auch der Link von Dir führt zu einer unausgefüllten Blanko-Vorlage für eine Vollmacht.
                  Natürlich muß man diese vor Benutzung ausfüllen und personalisieren. Eine Blanko-Vorlage hat halt den Vorteil, daß man sie für mehrere Fälle individuell personalisieren kann.

                  Natürlich könnte man hier schon im Einführungstext die eigenen Angaben einsetzen, aber das kann ja jeder, falls er vor hat obige Vorlage zu nutzen, noch ändern.

                  @Andi: sieht für mich als Laien aus, als wäre nun alles drin.
                  Viele Grüße .................................. .
                  Christine

                  .. .............
                  Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                  (Konfuzius)

                  Kommentar

                  • AGrodzisko
                    Benutzer
                    • 10.08.2015
                    • 15

                    #39
                    Auch, wenn es hier ein paar Jahre zu spät kommt, ich benötige gerade so eine Vollmacht und hab siemir gleich ausgedruckt
                    Ich soll für die Freundin meines Neffen forschen und muss in den Standesämtern anfangen. Habe von unserem Standesamt den Rat bekommen, eine Vollmacht beizufügen und sowas sieht doch wirklich amtlich aus
                    Den Scan vom Ausweis füge ich natürlich bei.
                    LG
                    Andrea

                    Kommentar

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