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#1
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![]() Quelle bzw. Art des Textes: Staatsarchiv Jahr, aus dem der Text stammt: 1833 Ort und Gegend der Text-Herkunft: Haderstadl Namen um die es sich handeln sollte: Auer und Strobl Hallo liebe Helferinnen und Helfer, ich brauche wieder euere Hilfe bei der Überprüfung des Textes und Entzifferung einiger Wörter. hier Teil 4 Seite 19 An den Armenpflegschaftsrath der Landgemeinde Haderstadl Verehelichung und Ansiedlung des Johann Auer bet. EN 4589 II Kamm den 11 ten Mai 1833 Johann Auer 1/16 Gütlerssohn von Schönferchen, hat xxx die poli- zeiliche Bewilligung zur Ansiedlung und Verehelichung (xxxx xxxx ) auf den von Michl Bräu von Haderstadl er- kauften Grundstücken in die Land- gemeinde Haderstadl nachgesucht. Dieselbe wird daher beauftragt, term. 14 Tagen ihren allenfallsigen Erinner- ungen hierher um so sicherer abzu- geben, als man nach xxx daher zeit ihre Zustimmung xx xx erwähnten Verehelichung und Ansiedlung an- xxx würde. xxxx (Unterschirft) Engel Seite 20 EN 4589 II Haderstadl den 28 ten May 1833 Königlich bayerisches Landgericht Cham! Durch hochrichterliches Dekret vom 14 ten et praes: 20 ten d. Mts: wurde dem Armenpflegschaftsrathe der Gemeinde Haderstadl im Betreffe der Ansiedlung und Verehelichung des Johann Auer 1/16 tl Gütlerssohn von Schön- ferchen mit der Häuslerstochter Katharina Strobl von Chammünster auf einigen von Michl Bräu von Haderstadl erkauften Grundstücken zur Erinnerungs Abgabe ein 14 tägiger Termin vorgestekt, binnen wel- chem derselbe auf diesem Auftrage auf nachstehende Weise gehorsamst nachkomt. In dem hochrichterlichen Dekrete vom 31 ten Jänner l. J. anlie- genden Protokolls Anbringen will Auer und seine vermeintliche Braut von Michl Bräu folgende Grundstücke, als a) den Leitnerbühlacker circa 8 Tagwerk b) einen Weiher 1 ½ Tagw:, und c) einen andern Grund zu 2 Tagw:, alles um die Summe von 350 f. erkauft haben. Gegen diese Abgabe bezüglich benanterTagwerkzahl muß der Armenpfleg- schaftsrath, da sie nur eine verkleisterte Sache ist, um den Zweck zur An- siedlung eher zu erreichen, feierlich protestieren, weil nämlich ad a) der Leitnerbühlacker statt 8 Tgw: höchstens 3 ½ T: ad b)der Weiher statt 1 ½ Tgw: ½ Tgw: und ad c) der andrGrund ad 2 Tgw: ohnehin nicht zu achten, und um zur Ausfühllung eines vermeintlichen Mangels an der Tagwerkzahl beigegeben ist, beträgt, daher schon die Tagwerkzahl eine freche Lüge. praes den 1. Juni 1833 EN 4861 II praes d(en) 16 Juni 1833 EN 5139 II Seite 21 Belangend die Qualität des Bodens, so muß jeder Grundkenner sagen, daß, wenn auch alles sehr gut bestellt wäre, hiervon kann zwei Lämen erzielt werden könnten, was auch in Bezug auf den Graswüchs des ½ Tagw: großen Weihers, von welchem doch Gras und Heu geaerndtet (geerntet) werden will, und nicht für eine Geis hinreichend seyn würde, der Fall ist. Würde auf diesem Platze alles gedeihen, so hätte Bräu, der doch noch vielen Grund, aber nur 1 Kuh besitzt, nicht nöthig, für diese das Gras aus der Lamberger Waldung zu holen, und auch für sich das noch mangelnde Getreide zur Speis zu verschaffen. Den Hausbau betreffend, so besitzen Johann Auer und seine angebliche Braut nur 250 f. einstiges Elterngut. Von diesem Fall nun alles, was nöthig ist, bestritten werden, was aber nur zur Hälfte hinreichen dürfte, denn schon die häusliche Einrichtung erheischt viele Auslagen (geschweige eigener Hausbau) und es steht nicht zu erwarten, daß eine solche neue Familie nötige (Holz, Streu) p. p. auf anderer Weise als auf Gefahr der Gemeinde sich zu zueigen würde. Dem Gesuchsteller und seiner vermeintlichen Braut steht auch friedlich ratgegen, daß beide auf keinen flekenlosen Lebenswandel Anspruch machen können, sondern der Vorwurf einer leichtfertigen Lebensweise mit Grund opponiert (widersprechen) werden kann. Schon hieraus erwächst der Gemeinde eine begründetet Furcht vor einstigen Alimentationslast. Der Gemeinde wird man wohl nicht aufbürden wollen, daß sie solche xxx Mitglieder aufnehme, da diese ohnehin hohen Grad von Uibervälkerung (Übervölkerung) erreicht hat, indem sie früher 6 nun aber schon 12 Hausnummern zählt. Bei einer neuen Ansiedlung erfordert das Gesetz ein Steuersimplum (einfache Steuer) von 45 x (Kreuzer), welchem Erfordernisse ebenfalls nicht Genüge geleistet werden kann. Wollte sich Auer auf seine Mauerer Motion (rechtfertigen) fusten, so giebt es deren geschikte genug, und diesen mangelt es an Arbeit, um sich bloswärts durch ein solche Metier zu ernähren. Die vermeintliche Möglichkeit, sich fortzubringen, ist oft nur geträumt, und in der Folge als nichtig bewährt. Im voraus besten Dank Ahnenhans |
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![]() Seite 19
Ex off. An den Armenpflegschaftsrath der Landgemeinde Haderstadl Verehelichung und Ansiedlung des Johann Auer bet. EN 4589 II Kamm den 11 ten Mai 1833 Johann Auer 1/16 Gütlerssohn von Schönferchen, hat hierorts die poli- zeiliche Bewilligung zur Ansiedlung und Verehelichung (mit der Häuslers Tochter Kath. Strobl Kam̅ünster) auf den von Michl Bräu von Haderstadl er- kauften Grundstücken in die Land- gemeinde Haderstadl nachgesucht. Dieselbe wird daher beauftragt, term. 14 Tagen ihren allenfallsigen Erinner- ungen hieher um so sicherer abzu- geben, als man nach Umfluß dieser Zeit ihre Zustimmung in die erwähnte Verehelichung und Ansiedlung an- nehmen würde. xxxx (Unterschirft) Engel Geändert von M_Nagel (23.10.2020 um 20:43 Uhr) |
#3
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![]() S.20
und nur zur Ausfüllung eines vermeintlichen Mangels an der Tagwerkzahl beigegeben ist, beträgt, VG mawoi |
#4
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![]() Seite 21
Belangend die Qualität des Bodens, so muß jeder Grundkenner sagen, daß, wenn auch alles sehr gut bestellt wäre, hiervon kaum zwei Lämmen erzielt werden könnten, was auch in Bezug auf den Graswuchs des ½ Tagw: großen Weihers, von welchem doch Gras und Heu geaerndtet (geerntet) werden will, und nicht für eine Geis hinreichend seyn würde, der Fall ist. Würde auf diesem Platze alles gedeihen, so hätte Bräu, der doch noch vielen Grund, aber nur 1 Kuh besitzt, nicht nöthig, für diese das Gras aus der Lamberger Waldung zu holen, und auch für sich das noch mangelnde Getreide zur Speis zu verschaffen. Den Hausbau betreffend, so besitzen Johann Auer und seine angebliche Braut nur 250 f. einstiges Elterngut. Von diesem soll nun alles, was nöthig ist, bestritten werden, was aber nur zur Hälfte hinreichen dürfte, denn schon die häusliche Einrichtung erheischt viele Auslagen (geschweige eigener Hausbau) und es steht nicht zu erwarten, daß eine solche neue Familie das Nöthige (Holz, Streu) p. p. auf andere Weise als auf Gefahr der Gemeinde sich zu zueignen würde. Dem Gesuchsteller und seiner vermeintlichen Braut steht auch feindlich entgegen, daß beide auf keinen flekenlosen Lebenswandel Anspruch machen können, sondern der Vorwurf einer leichtfertigen Lebensweise mit Grund opponiert (widersprechen) werden kann. Schon hieraus erwächst der Gemeinde eine begründetet Furcht vor einstiger Alimentationslast. Der Gemeinde wird man wohl nicht aufbürden wollen, daß sie solche neue Mitglieder aufnehme, da diese ohnehin hohen Grad von Uibervälkerung (Übervölkerung) erreicht hat, indem sie früher 6 nun aber schon 12 Hausnummern zählt. Bei einer neuen Ansiedlung erfordert das Gesetz ein Steuersimplum (einfache Steuer) von 45 x (Kreuzer), welchem Erfordernisse ebenfalls nicht Genüge geleistet werden kann. Wollte sich Auer auf sein Mauerer Metier fussen, so giebt es deren geschikte genug, und diesen mangelt es an Arbeit, um sich bloswärts durch ein solches Metier zu ernähren. Die vermeintliche Möglichkeit, sich fortzubringen, ist oft nur geträumt, und in der Folge als nichtig bewährt. VG mawoi Geändert von mawoi (23.10.2020 um 22:21 Uhr) |
#5
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![]() Hallo Mawoi und M Nagel
vielen, herzlichen Dank für euere große Hilfe. Ahnenhans Geändert von Ahnenhans (24.10.2020 um 12:13 Uhr) |
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