Quelle bzw. Art des Textes: Quelle: Stadtarchiv Mönchengladbach, Erbbucheintrag
Jahr, aus dem der Text stammt: 1623
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Mönchengladbach
Namen um die es sich handeln sollte:
Jahr, aus dem der Text stammt: 1623
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Mönchengladbach
Namen um die es sich handeln sollte:
Guten Morgen!
Bei folgendem Text handelt es sich um eine Kopie des Stadtarchivs aus Mönchengladbach aus dem Buch: Erbbuch StA MG 1 b 1/13 (1621-1625)
Xylander war so lieb und hat mir beim Großteil geholfen das ganze zu lesen und wir sind auch recht weit gekommen. Warum setz ich das ganze jetzt hier rein?
Es gibt doch sicher Sachkundige, die da noch mal drüber lesen können um eventuelle Lesefehler ausfindig zu machen, UND vor allem brauch ich bitte auch Hilfe beim Verstehen und "Übersetzen" des Textes. Einige Passagen sind mir soweit klar, wie dass es offenbar im späteren Teil des Textes um ein Fahr(Wege-?)recht geht und im Allgemeinen um die Erbsache des Hauses im Morian an der Judenpforte in Mönchengladbach.
Die Originalkopien aus dem Stadtarchiv hab ich angehängt.
Ich freu mich sehr über jede noch so kleine Hilfe! DANKE!
Kaufvertrag 1623 Haus Morian
Seite 1 unten ab 178:
Johan Veiten vndt Meinardt then Noeuern(?)
als veraidte Vormuender Weilandt
Adamen Jansen mitt Steinen Winckelhausen
sehlich ehelich ge… vndt hinderlasenen
Vnmuendigen Kindts Wilhelm genandt Verk(äufer)
Mitt
Petern Leppers Griedtgen vxore Geldern (= Käufer)
Anno 1623 ahm 25 February vor Petern Endepoell
vndt Veiten ahm Valdern beiden Scheffen erschienen
obgl (= obgemeldete) Verk(äufer) vndt haben vbermitz vndt mitt Verwil-
ligunge(?) Jacoben Vngerechts vndt deßen Hausfraw
Alheidt … Geldere, krafft zwischen beiden getroffenen
Vndt beschlossenen
Seite 2:
Vndt beschlossenen Erbkauffs, vndt daruber auffgerichter
Kauff Zettulen geerbt vndt transportirt ahn die halbe
behausunge Der Mohrian genandt allermasen ihnen
Dieselbe krafft erhaltener Vreheitt(?), immißion, taxation
et adiudication verblieben ahn der Jueddenpfortzen,
zwischen der Vbriger Halbscheidt der behausunge deß
Mohrians vndt Petern Schlaungs Kinder be… gelegen
Vor Zehnthalb hundert lichter, vor Dato affigirten
Mundtz Echèts gangsbahrer gewesener Dahlern, Kauff-
schillings vndt Zween reichsthlr Zum Verzeigspfenning
gereit alles zu bezahlen, vndt stracks in den gebrauch
zu tretten, vndt ist vorschl(?) behausunge drey Heller
palm Zinß, vndt ein halb lb Wachs in die Kirch
außgeldendt, vndt ist hierbey praecanirt vndt gefur
… wardt dieweill dieser Kauff vorlengst beschlossen
vndt dahero Gelder nottwendich die behausunge
notwendich bezimmeren mußen dahe eine abdrifft
geschehe, als dan demselben waß beweyslich ahn
den baw vndt reparation verwendt erstattet worden (werden?),
Geldere auch vndt Verkeuffere die fardt haben
Im Fall aber Jahn Stopen die beide Zufahren nitt
gestatten vndt Vngerech vor sich die fardt nitt
erhaltten koente, alsdann derselb zu ruck stehen vndt
Geldere bey der fardt verpleiben, dargegen die
eine Seidt ahn Schlaungs von den pfortzen machen
vndt die behausunge mitzen durchgetheilt werden,
vndt der hoff wie itzo abgemacht abgemacht verble…
der Stall auch gleich durch biß oben außgetheilt
vndt abgemacht werden solle: Demnach vererbt
vndt verurkundt vorbehaltlich Jedermenlichen seiner
rechtens. …
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