Urteil

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  • Wallone
    Erfahrener Benutzer
    • 20.01.2011
    • 2415

    [gelöst] Urteil

    Quelle bzw. Art des Textes: Zettel eines Urteils
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1936
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Deutschland
    Namen um die es sich handeln sollte:


    Hallo,

    Ich lese:

    grober Unfug pp

    Vorgehen / das Heimtückegesetz ...?

    1) Ist meine Lesung korrekt?

    2) Wie lest Ihr das rot markierte Wort, das die Strafdauer betrifft?

    Danke im voraus.
    Angehängte Dateien
    Viele Grüße.

    Armand
  • Ingenieur
    Erfahrener Benutzer
    • 20.03.2012
    • 279

    #2
    Ich lese "Überhaft".

    https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9C...ch%20Strafhaft.

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    • Huber Benedikt
      Erfahrener Benutzer
      • 20.03.2016
      • 4650

      #3
      Bon Jour Armand
      VErgehen ./. (=gegen) das Heimtückegesetz
      Überhaft ist korrekt gelesen.
      D.h. er bleibt weiter in Haft (wegen "grober Unfug pp sitzt er ja bereits).


      PS: Ein Gesetz der Nazis
      Zuletzt geändert von Huber Benedikt; 08.02.2023, 10:08.
      Ursus magnus oritur
      Rursus agnus moritur

      Kommentar

      • Wallone
        Erfahrener Benutzer
        • 20.01.2011
        • 2415

        #4
        Bonjour Monsieur l'Ingénieur et l'ami Benedikt,

        Ich bedanke mich für Eure hilfreiche Hilfe.

        Ich verstehe jetzt ganz klar den Begriff "Überhaft", wofür es kein entsprechendes französisches Wort besteht, nicht mal im sehr guten Doucet/Fleck Rechtswörtebuch. Ich werde also mit "détention prolongée" übersetzen. Danke auch für die Korrektur "Vergehen" statt "Vorgehen".
        Viele Grüße.

        Armand

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        • Wolfg. G. Fischer
          Erfahrener Benutzer
          • 18.06.2007
          • 4921

          #5
          Hallo in die Runde,

          ich möchte noch eine Bemerkung zum "p. p." machen. Eigentlich heißt das "etc. etc.".

          Mit besten Grüßen
          Wolfgang

          Kommentar

          • Huber Benedikt
            Erfahrener Benutzer
            • 20.03.2016
            • 4650

            #6
            détention prolongée
            ja, das dürfte hinkommen.
            Im englischen wirds ähnlich übersetzt

            wobei ich das superimposed am besten finde....überlagerte Haft...hier überlagert sich eine Haft aufgrund Urteiles mit einer Haft aufgrund eines neuen Haftbefehles.

            Nur zur Klarstellung:
            Die Überhaft beruht NICHT auf einem Urteil (dazu wär die Bestimmung der Haftdauer notwendig)
            sondern tritt dann ein, wenn eine Strafe verbüsst ist oder wird (der Gefangene also nach Verbüssung zu entlassen wäre),
            UND währenddessen ein Haftbefehl wegen einer anderen Straftat erlassen wird.
            In diesem Fall bleibt er auch nach Verbüssung weiterhin in Haft (über die gem Urteil festgesetzte Zeit hinaus).

            Die Dauer der Haft wegen der neuen Tat wird erst später in einem Urteil festgesetzt.
            Zuletzt geändert von Huber Benedikt; 08.02.2023, 11:13.
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            • Wallone
              Erfahrener Benutzer
              • 20.01.2011
              • 2415

              #7
              Danke Wolfgang,

              Ich hatte es auch so verstanden.
              Viele Grüße.

              Armand

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              • Huber Benedikt
                Erfahrener Benutzer
                • 20.03.2016
                • 4650

                #8
                @W.G.Fischer

                pp heisst korrekterweise perge perge (fahr fort fahr fort...... weiter,weiter)
                dagegen etc //et cetera // und im Übrigen
                Zuletzt geändert von Huber Benedikt; 08.02.2023, 11:21.
                Ursus magnus oritur
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                • Wallone
                  Erfahrener Benutzer
                  • 20.01.2011
                  • 2415

                  #9
                  Danke Benedikt.

                  Ja, das ist ganz klar. Ich zeige Dir noch ein Bild, das Deine Erkläring bestätigt. Ich hatte es auch so verstanden.

                  Also haben wir eine Strafdauer vom 31/8/37 bis zum 30/11/37.

                  Am 4/12/37 wurde er nach Köln übergeführt. Wahrscheinlich nach einem Gericht höherer Instanz, wegen der Schwere des 2. Verstoßes.
                  Angehängte Dateien
                  Zuletzt geändert von Wallone; 08.02.2023, 12:08.
                  Viele Grüße.

                  Armand

                  Kommentar

                  • Huber Benedikt
                    Erfahrener Benutzer
                    • 20.03.2016
                    • 4650

                    #10
                    Wahrscheinlich nach ein Gericht höherer Instanz..
                    Wegen der Zuständigkeit.
                    Im Strafrecht ist das Gericht zur Aburteilung zuständig in dessen Bereich die Straftat begangen wurde (örtl Zuständigkeit)
                    Nachdem es ja ein Vergehen war (d.h. Strafmass max 1 Jahr)ist auch in Köln das Amtsgericht (unterste Instanz) zuständig.
                    Ursus magnus oritur
                    Rursus agnus moritur

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                    • Wallone
                      Erfahrener Benutzer
                      • 20.01.2011
                      • 2415

                      #11
                      Danke Benedikt für diesen Honweis, den ich meinem Korrespondent so weitergeleitet habe:

                      Encore une précision: dans mes discussions avec les Allemands j'ai émis l'hypothèse d'un transfert à Cologne en raison d'une faute plus grave (2e motif) nécessitant le recours à une juridiction supérieure, mais on m'a expliqué que c'est plutôt pour cause de territorialité, en ce sens que l'infraction aurait été commise en un lieu du ressort de Cologne.
                      Viele Grüße.

                      Armand

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