Kaufvertrag von 1817, Langenau (AG Rochlitz), Fam. Irmscher und Peter, Teil 4

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  • Kai M
    Erfahrener Benutzer
    • 06.07.2017
    • 232

    [gelöst] Kaufvertrag von 1817, Langenau (AG Rochlitz), Fam. Irmscher und Peter, Teil 4

    Quelle bzw. Art des Textes: Kaufvertrag, Gerichtshandelsbuch Rochlitz, Band 72
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1817
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Langenau bei Hartha, Sachsen
    Namen um die es sich handeln sollte: Irmscher und Peter


    Hallo,

    dies ist die Fortsetzung des ersten Teils, zweiten Teils und dritten Teils - der letze Teil.

    Wenn mir jemand beim Entziffern der unklaren Stellen Helfen könnte, würde ich mich über entsprechende Hinweise freuen.
    Danke für eure Geduld.


    Viele Grüße
    Kai

    Seite 7
    -------------
    50 Mfl.
    rechtsbehörig unter Begebung aller weitere
    An= und Zusprüche quittirt, wegen der Herber=
    ge und des Auszugs hingegen, sich die Hÿpothek
    vorbehalten, übrigens der Kirchen Vorsteher
    Göhler zu Langenau annoch gestanden und
    bekennt, außer von der Kaufsumme die von
    Peter aus dem Kirchen Aerario zu Schönner=
    städt auf Obligation erborgten
    Zwanzig Thaler - -
    sammt Zinsen zurück gezahlt erhalten, auch
    die dies fallsige Obligation d.d. Schönnerstädt
    in Termino Palmarum 1804 eidgestellte
    Obligation zur Caßation zurückgegeben, Peter,
    vorzüglich aber Käufer solches alles bestens
    an= und letzterer das erkaufte Haus und Zube=
    hör in ruhigen Besitz genommen, die Lehn
    hieran bekannt, auch die Hypotheck wegen
    des Altgeringswaldner Kirchen Kapitals der
    11 Mfl. 9 g. –
    und die Auszüge angelobt;
    Als ist
    Amts und Obrigkeits Wegen
    dieser Kauf jedermönniglichen ältern Rechts
    unbeschadet in quantum juris geneh=
    migt und bestätigt, in die bedungenen zuge=
    standenen und in das Amts Hypothecken=Buch
    sub 3 fol __ eingetragenen Hypothecken zu
    2/3tel des Grundwerths gewilligt Käufer mit
    dem erkauften Hauße und Zubehör hierin
    darum erb= und eigenthümlich beliehen und
    ihm zu seiner Versicherung diese dem Amts=

    Seite 8
    -------------
    Handels Buche d eno 1817 fol. 100 wörtlich ein=
    verleibte
    Kaufs Urkunde
    unter Verdruckung des allergnädigst mir an=
    vertrauten Amts größern Innsiegels und mei=
    ner sowohl als des Amts Actuarii ordinarii
    eigenhändigen Namensunterschrift ausgeferti=
    get worden.
    So geschehen wie oben.
    König. Sächs. bestallter Justiz Amtmann allda
    Angehängte Dateien
  • mawoi
    Erfahrener Benutzer
    • 22.01.2014
    • 3969

    #2
    Seite 7
    -------------
    50 Mfl.
    rechtsbehörig unter Begebung aller weitern


    Seite 8
    -------------
    Handels Buche dato 1817


    VG
    mawoi

    Kommentar

    • Kai M
      Erfahrener Benutzer
      • 06.07.2017
      • 232

      #3
      Hallo Mawoi,

      danke fürs ansehen.

      Ich habe jetzt noch in anderen Urkunden gestöbert und meine es könnte vielleicht auch "de ao" heißen (über ao ein Strich). Das wäre dann als Abkürzung für "de anno" zu lesen.
      So 100% kann ich es aber nicht lesen.

      Viele Grüße
      Kai

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