„Meine“ Daten auf MyHeritage
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Du kannst Dich an die Mailadresse "privacy" wenden, wenn ein User deine Daten kopiert hat und Du das nicht möchtest. Dann gibts 2, 3 Rückfragen, du musst genaue Links zur Verfügung stellen und ein paar Infos und dann schaut MH nach, ob Du der erste warst, der die Daten eingestellt hat und löscht die "Kopien". Klappt ganz gut, hab ich schon ein zwei Mal in Anspruch genommen. Lohnt aber wegen des Aufwands tatsächlich nur wenns dir "weh tut" ;-)
JohnIch helfe gern und habe Zugriff auf:
Telefon-CD D-Info: 06/95, 01/96,01/97, 2001, 06 - Nr.Suche: 95-97, 2005-07
Klicktel 2000 v. 10/00, 06 v. 01/06 - Nr.Suche: 2005
Anfragen gern per DMKommentar
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Gast
Nachtrag
Hallo,
Ich wünschte, das wäre wirklich so, denn das erleichtert die Ahnenforschung etwas um dem §62 PStG. Aber ich kenne keine Gesetzeslage, die den von dir geschilderten Sachverhalt untermauert. In der Regel ist es so, daß auch bei einem Verstorbenen die Sperrfrist für Geburtsurkunden bis zum Termin von 110 Jahren weiterläuft. Ich kann mir nicht vorstellen, das in den Standesamtstuben auch nur ein jota von dem Gesetz abgewichen wird.
Das ist richtig und steht auch so in der DSGVO. Aber: Es gilt dann das postmortale Persönlichkeitsrecht.
Nebenbei: Verwechselt das Zugriffsrecht (§62 PStG, rechtliches Interesse vs. berechtigtes Interesse) bitte nicht mit dem Datenschutz. Das Zugriffsrecht besagt, wer die Daten haben darf (Behörden und Großindustrie (jaha: Lobbyismus)) und wer nicht (der/die kleine Mann/Frau). Der Datenschutz regelt den Umgang mit den Daten, wenn man/frau sie hat.
Aber dennoch: Es wäre mir lieber, wenn du Recht hättest.
Recht 1 und Recht 2Kommentar
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Hallo,
die Einsichtnahme von Personenstandsurkunden hat nichts mit der DSGVO zu tun!
Das gilt eher für Fotos und digitale Hinterlassenschaften.
Meine Aussage zum Datenschutz bezog sich auf die Daten der Standesämter.
Und im Personenstandsgesetz steht laut GenWiki
Und wenn die Fristen von §5(5) PStG30 Jahre nach Tod des „letzten Beteiligten“
Eine weitere Möglichkeit der Benutzung eröffnet jetzt § 62 Abs. 3 PStG: Vor Ablauf der Fristen reicht ein berechtigtes Interesse (wie etwa Familienforschung) auch außerhalb des Kreises der nächsten Angehörigen aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligte sind danach:
Beim Geburtsregister: Die Eltern und das Kind
Beim Heiratsregister: Beide Ehegatten (bzw. Lebenspartner)
(Beim Sterberegister gilt mit dem neuen Gesetz ohnehin eine Frist von 30 Jahren)
Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) 80 Jahre
Geburtenregister 110 Jahre
Sterberegister 30 Jahre
abgelaufen sind, gelten für die Benutzung die archivrechtlichen Vorschriften , siehe § 61 Abs. 2 Egal ob die Unterlagen schon an das Archiv abgegeben wurden oder nicht!
Das ist die Gesetzeslage!
Leider scheint die nicht jeder Standesbeamte zu kennen
, dann muß man sie halt damit bekannt machen.
Viele Grüße
Christine

Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
(Konfuzius)Kommentar
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freundliche grüße
sternap
ich schreibe weder aus missachtung noch aus mutwillen klein, sondern aus triftigem mangel.
wer weitere rechtfertigung fordert, kann mich anschreiben. auf der duellwiese erscheine ich jedoch nicht.
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Gast
Hallo,
Umso besser, das macht die Sache (etwas) leichter.
Den Unterschied habe ich im letzten Posting (Stichwort Zugriffsrecht) erwähnt.Zuletzt geändert von Gast; 28.06.2022, 21:57.Kommentar


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