Hallo zusammen,
da ich momentan in verschiedenen Amtsbüchern forsche, ergab sich für mich eine Frage zur freiwilligen Gerichtsbarkeit.
War die schriftliche Aufzeichnung von Grundstücksübertragungen (Vererbungen, Käufe, Verkäufe) eigentlich Pflicht, oder war das eine freiwillige Angelegenheit (ist also das mit "freiwillige Gerichtsbarkeit" gemeint)? Wir sprechen hier von der Zeit um 1650-1750 in Sachsen.
Wer kennt sich damit aus?
Beste Grüsse
Andreas
da ich momentan in verschiedenen Amtsbüchern forsche, ergab sich für mich eine Frage zur freiwilligen Gerichtsbarkeit.
War die schriftliche Aufzeichnung von Grundstücksübertragungen (Vererbungen, Käufe, Verkäufe) eigentlich Pflicht, oder war das eine freiwillige Angelegenheit (ist also das mit "freiwillige Gerichtsbarkeit" gemeint)? Wir sprechen hier von der Zeit um 1650-1750 in Sachsen.
Wer kennt sich damit aus?
Beste Grüsse
Andreas
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