Aufzeichnung von Grundstücksübertragungen

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  • Andreas Dick
    Erfahrener Benutzer
    • 30.04.2008
    • 252

    Aufzeichnung von Grundstücksübertragungen

    Hallo zusammen,

    da ich momentan in verschiedenen Amtsbüchern forsche, ergab sich für mich eine Frage zur freiwilligen Gerichtsbarkeit.

    War die schriftliche Aufzeichnung von Grundstücksübertragungen (Vererbungen, Käufe, Verkäufe) eigentlich Pflicht, oder war das eine freiwillige Angelegenheit (ist also das mit "freiwillige Gerichtsbarkeit" gemeint)? Wir sprechen hier von der Zeit um 1650-1750 in Sachsen.

    Wer kennt sich damit aus?

    Beste Grüsse
    Andreas
  • Friedhard Pfeiffer
    Erfahrener Benutzer
    • 03.02.2006
    • 5053

    #2
    In Bayern landen die [alten] Notarurkunden in den Staatsarchiven. Dies dürfte in Sachsen genau so sein.
    Mit freundlichen Grüßen
    Friedhard Pfeiffer

    Kommentar

    • Andreas Dick
      Erfahrener Benutzer
      • 30.04.2008
      • 252

      #3
      Hallo,

      ja, das ist so. Die Bücher, die ich momentan durchsehe, befinden sich im Staatsarchiv Dresden. Ich bin zwar auch fündig geworden, aber es würden auch Eintragungen "fehlen", die ich eigentlich erwartet hatte zu finden. Deshalb die Frage, ob Grundstückskäufe zwingend angezeigt werden mussten oder ob das freiwillig war.

      Beste Grüsse
      Andreas

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