Durch Entscheidung der Herrn Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten vom 29. November pr. ist der
Geistliche Wilhelm Kautz , zu Bliesransbach , Kreis Saarbrücken , ( * am 24.6.1844 zu Saarlouis , ~ kathol.) ,
in Erwägung das Derselbe wegen Vornahme von Amtshandlungen in einem den Vorschriften der Staatsgesetze zuwider ihm übertragenen Kirchenamte rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden ist ,
das ihm demnächst durch Verfügung der Königlichen Regierung zu Trier auf Grund der §§. 1 und 2 I. c. der Aufenthalt in dem Regierungsbezirke versagt worden ist ,
da er aber dieser Verfügung widerholt entgegen gehandelt beziehungsweise widerholt gesetzwidrige Amtshandlungen vorgenommen hat ,
nach § 1 Alinea 2 in Verbindung miit § 2 I. c. seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklärt und aus dem Bundesgebiet ausgewiesen .
Die Überführung des Genannten über die Bundesgrenze ist bereits am 29. Dezember 1874. zur Ausführung gebracht.
Die beteiligten Behörden und Beamten werden auf § 361 Nr.2 des Strafgesetzbuches verwiesen , woselbst die Strafe , welche den aus dem Bundestaate Ausgewiesenen für den Fall der Rückkehr trifft , näher bestimmt ist.
Signalement.
Trier den 12. Januar 1875
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier 1875
Geistliche Wilhelm Kautz , zu Bliesransbach , Kreis Saarbrücken , ( * am 24.6.1844 zu Saarlouis , ~ kathol.) ,
in Erwägung das Derselbe wegen Vornahme von Amtshandlungen in einem den Vorschriften der Staatsgesetze zuwider ihm übertragenen Kirchenamte rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden ist ,
das ihm demnächst durch Verfügung der Königlichen Regierung zu Trier auf Grund der §§. 1 und 2 I. c. der Aufenthalt in dem Regierungsbezirke versagt worden ist ,
da er aber dieser Verfügung widerholt entgegen gehandelt beziehungsweise widerholt gesetzwidrige Amtshandlungen vorgenommen hat ,
nach § 1 Alinea 2 in Verbindung miit § 2 I. c. seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklärt und aus dem Bundesgebiet ausgewiesen .
Die Überführung des Genannten über die Bundesgrenze ist bereits am 29. Dezember 1874. zur Ausführung gebracht.
Die beteiligten Behörden und Beamten werden auf § 361 Nr.2 des Strafgesetzbuches verwiesen , woselbst die Strafe , welche den aus dem Bundestaate Ausgewiesenen für den Fall der Rückkehr trifft , näher bestimmt ist.
Signalement.
Trier den 12. Januar 1875
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier 1875