Leibeigenschaft und Erbunterthänigkeit in den Vereinigten Herzogtümern nach 1618

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  • pascho
    Erfahrener Benutzer
    • 16.06.2020
    • 242

    Leibeigenschaft und Erbunterthänigkeit in den Vereinigten Herzogtümern nach 1618

    Hallo Zusammen,




    kennt jemand ein gutes Kompendium der rechtlichen Situation oder der Verfassung der Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg bzw. der Nachfolgeländer unter den Pfalz-Neuburgern und den Brandenburgern?


    Schon seit geraumer Zeit versuche ich herauszubekommen, ob die aus anderen Teilen des Alten Reichs bekannten Phänomene der Leibeigenschaft, Erbunterthänigkeit, Herrschaftlicher Heiratskonsens, etc, etc. von mir bislang schlicht ignoriert wurden, oder ob es solche Regeln im linksrheinischen in den sonst beschrieben drastischen Formen einfach nicht mehr existierten.


    Ebenso würde mich die rechtliche Stellung der Frauen interessieren. In meiner Forschung im Rheinland sind z.B. weibliche Trauzeugen normal. Für meine Österreicher dagegen scheint das etwas völlig unmögliches gewesen zu sein.


    Hat da einer Ideen?
    Viele Grüße Pascal
  • Ralf-I-vonderMark
    Super-Moderator
    • 02.01.2015
    • 2951

    #2
    Hallo Pascal,

    vielleicht ergeben sich hieraus zumindest die ersten Aspekte für die Gebiete des Herzogtums Kleve und der Grafschaft Mark:

    Ländliche Rechtsstellung.
    Ein Untertänigkeitsverhältnis im Sinne des Allgemeinen Landrechts existierte weder in Cleve noch in Mark. Leibeigene oder eigenbehörige Güter gab es in Cleve nicht, dagegen waren solche in Mark vorhanden. Indes hatten die Grundherren weder Zwangs- noch Züchtigungsrecht und ja auch (außer in den Jurisdiktionen) keine patrimoniale Gerichtsbarkeit. Der Kapitationsentwurf von 1677 unterscheidet nun folgende Bauernklassen:

    (…)

    Alliodialbesitz aber gab es wenig in Mark, geschätzt wohl weniger als 1/10.

    Es existiert kein Untertänigkeitsverhältnis im Sinne des späteren preußischen Landrechts. Der Bauer steht in Verwaltung und Gericht unmittelbar unter dem Landesherrn und seinen Beamten (welche allerdings in der Amtsinstanz auch seine Grundherren sein können); nur in den — besonders verliehenen — Jurisdiktionen ist er aus der unmittelbaren Beziehung zum Landesherrn losgelöst.
    • Seinem Grundherrn ist er zu Meierzins (Heuerling), Pachtzins, (Hand- oder Spann-) Diensten oder (bei Ablösung derselben) Dienstgeld verpflichtet.
    • Vieh und Ackergerätschaften aber gehören den (Erb-)Pächtern
    • Eine übertriebene Härte in der Beitreibung der Abgaben konnte nicht, das Gegenteil: Pachterlaß und Abzug der Steuern von der Pachtsumme, mehrfach festgestellt werden.
      • 1680 wurde sogar bestimmt, daß bei Brandschatzungen Eigner und Pächter in Cleve die Hälfte tragen, wenn der Pächter auf die halbe Garbe baut; wenn er auf die dritte baut, tritt die Verteilung von 1/3 (Eigner) zu 2/3 (Pächter) ein.Das galt so gut für Domänen- wie für Ritterschafts- und Städtebauern.

    • Zeitpächtern, waren persönlich freie Leute.
    • Der Bauer geniesst im Herzogtum Kleve und der Grafschaft Mark die grösste Freiheit nach den Gesetzen (die auch das Eigenbehörigkeitsverhältnis genau präzisierten) und ist gegen alle Bedrückungen sowohl der Beamten als Gutsherren durch wirksamste Gesetze geschützt.

    vgl. https://genwiki.genealogy.net/Portal:Grafschaft_Mark

    Viele Grüße
    Ralf
    Zuletzt geändert von Ralf-I-vonderMark; 20.09.2021, 06:38. Grund: Bezeichnung geändert

    Kommentar

    • pascho
      Erfahrener Benutzer
      • 16.06.2020
      • 242

      #3
      Danke Ralf.


      Wenn in Kleve vor 1677 dieses Institut nicht (mehr) bestanden hat, ist zumindest sehr wahrscheinlich, daß für Jülich und Berg das gleiche galt.
      Viele Grüße Pascal

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