Gerichtsbericht 1914
Königliches Schöffengericht
„Wittenberger Allgemeine Zeitung“ vom 03. Dezember 1914
Wittenberg, 01. Dezember 1914
Vorsitzender: Geh. Justizrat Thiemann; Beisitzer: Gutsbesitzer Heinrich (Lamsdorf) und Drogist Hentzschel, hier; Amtsanwalts-Stellvertreter: Stadtsekretär Hellige; Gerichtsschreiber: Sekretär Liepmann
2. Der Gummiarbeiter August Falke, geboren am 28. Juli 1880 in Hildesheim, jetzt in München, wird beschuldigt, aus den Gummiwerken „Elbe“, wo er vom 20. September 1913 bis 26. August d. J. in Arbeit stand, zwei Scheren , im Werte von 1,50 M. und 2,50 M. entwendet zu haben. Der Angeklagte ist vom persönlichen Erscheinen entbunden. Nach seinen Angaben ist die eine Schere sein Eigentum, die zweite gehört, wie er selbst zugibt, den Gummiwerken. Bei seiner plötzlichen Abreise von hier will er vergessen haben, sie wieder abzuliefern. Der Gerichtshof stellt fest, dass die eine Schere sein Eigentum ist; betreffs der zweiten Schere war er nicht berechtigt, sie mit nach Hause zu nehmen. Der Angeklagte wird zu der niedrigsten Strafe, 1 Tag Gefängnis und Tragung der Kosten verurteilt.
Königliches Schöffengericht
„Wittenberger Allgemeine Zeitung“ vom 03. Dezember 1914
Wittenberg, 01. Dezember 1914
Vorsitzender: Geh. Justizrat Thiemann; Beisitzer: Gutsbesitzer Heinrich (Lamsdorf) und Drogist Hentzschel, hier; Amtsanwalts-Stellvertreter: Stadtsekretär Hellige; Gerichtsschreiber: Sekretär Liepmann
2. Der Gummiarbeiter August Falke, geboren am 28. Juli 1880 in Hildesheim, jetzt in München, wird beschuldigt, aus den Gummiwerken „Elbe“, wo er vom 20. September 1913 bis 26. August d. J. in Arbeit stand, zwei Scheren , im Werte von 1,50 M. und 2,50 M. entwendet zu haben. Der Angeklagte ist vom persönlichen Erscheinen entbunden. Nach seinen Angaben ist die eine Schere sein Eigentum, die zweite gehört, wie er selbst zugibt, den Gummiwerken. Bei seiner plötzlichen Abreise von hier will er vergessen haben, sie wieder abzuliefern. Der Gerichtshof stellt fest, dass die eine Schere sein Eigentum ist; betreffs der zweiten Schere war er nicht berechtigt, sie mit nach Hause zu nehmen. Der Angeklagte wird zu der niedrigsten Strafe, 1 Tag Gefängnis und Tragung der Kosten verurteilt.
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