Bekanntmachung.
Auf Grund des Art. 33 des Gesetzes vom 16. September 1856 zur Verhinderung des Mißbrauchs der Pressefreiheit wird hiermit verordnet:
1. Das Anschlagen, Anheften oder öffentliche Ausstellen von Anschlagzettel und Placaten aller Art an Kirchen, Monumenten, Brunnen, Militär- und Polizeiwachen, sowie, ohne besondere hierzu erhaltene Erlaubnis, an allen sonstigen städtischen Gebäuden ist untersagt. '.
2. Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden, sowie auf die Bekanntmachungen der bezüglich der genannten Gebäude berechtigten Behörden und Stellen findet das vorstehende Verbot keine Anwendung.
3. Zuwiderhandlungen sind durch das angeführte Gesetz mit Geldbuße von 1 F. bis 50 fi. oder Gefängnis bis zu vier Wochen bedroht "
In Gemäßheit § 10 des Gesetzes vom 22. April 1856 — den Abschluß von Kauf- und Lieferungsgeschäften über Früchte und das Verfahren in einem wessen solcher entstehenden Rechtsstreite betr. — hat das unterfertigte Amt nachstehende Personen für das Jahr 1857 als Sachverständige ernannt:
Herr Balthasar Hartmann, Oekonom (Röderhöfe).
„ Johann Peter Elbert, Fruchtmesser.
, Johann Thomas Euler, Fruchtmesser.
„ Johann Balthasar Freyeisen, Oekonom
„ Heinrich Philipp Freyeisen, Oekonom (Apothekerhof).
„ Jacob Franz Hauff, Handelsmann.
„ Johann Gerhard Henrich, Bierbrauermeister.
„ Jacob Holtzmann, Oekonom (Wiesenhüttenhof)
„ Adam Kißler, Bäckermeister.
„ Johann Nicolaus Kohler, Oekonom (Riebhof).
» Christian August Passavant, Verwalter im Waisenhaus.
„ Daniel Schäfer, Bäckermeister.
„ Earl Schneider, Bierbrauermeister.
„ Johann Philipp Schwager, Bierbrauermeister.
„ Felix Schwarz, Handelsmann.
„ Hermann Seligmann, Handelsmann.
Gerichtliche Bekanntmachungen.
Ladung. In Sachen des Küfermeisters J o h a n n e s Gabler, Kläzers, gegen seine Ehefrau Johanna Christiane, geb. Schucherl Auflösung Ihrer Ehe betreffend wird der Beklagten aufgegeben ' binne n 3 Monaten zu ihrem Ehemanne zurückzukehren und die Ehe mit demselben fortzusetzen, bei Vermeidung, daß sie nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist, auf Anrufen für eine bösliche Verlasserin erklärt, demzufolge die zwischen ihr und dem Kläger bestehende Ehe in bürgerlicher Hinsicht getreu und das weitere Rechtliche verfügt, auch fernere Decretur für sie lediglich an der Herichtstafel angeheftet werden wird.
Auf Grund des Art. 33 des Gesetzes vom 16. September 1856 zur Verhinderung des Mißbrauchs der Pressefreiheit wird hiermit verordnet:
1. Das Anschlagen, Anheften oder öffentliche Ausstellen von Anschlagzettel und Placaten aller Art an Kirchen, Monumenten, Brunnen, Militär- und Polizeiwachen, sowie, ohne besondere hierzu erhaltene Erlaubnis, an allen sonstigen städtischen Gebäuden ist untersagt. '.
2. Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden, sowie auf die Bekanntmachungen der bezüglich der genannten Gebäude berechtigten Behörden und Stellen findet das vorstehende Verbot keine Anwendung.
3. Zuwiderhandlungen sind durch das angeführte Gesetz mit Geldbuße von 1 F. bis 50 fi. oder Gefängnis bis zu vier Wochen bedroht "
In Gemäßheit § 10 des Gesetzes vom 22. April 1856 — den Abschluß von Kauf- und Lieferungsgeschäften über Früchte und das Verfahren in einem wessen solcher entstehenden Rechtsstreite betr. — hat das unterfertigte Amt nachstehende Personen für das Jahr 1857 als Sachverständige ernannt:
Herr Balthasar Hartmann, Oekonom (Röderhöfe).
„ Johann Peter Elbert, Fruchtmesser.
, Johann Thomas Euler, Fruchtmesser.
„ Johann Balthasar Freyeisen, Oekonom
„ Heinrich Philipp Freyeisen, Oekonom (Apothekerhof).
„ Jacob Franz Hauff, Handelsmann.
„ Johann Gerhard Henrich, Bierbrauermeister.
„ Jacob Holtzmann, Oekonom (Wiesenhüttenhof)
„ Adam Kißler, Bäckermeister.
„ Johann Nicolaus Kohler, Oekonom (Riebhof).
» Christian August Passavant, Verwalter im Waisenhaus.
„ Daniel Schäfer, Bäckermeister.
„ Earl Schneider, Bierbrauermeister.
„ Johann Philipp Schwager, Bierbrauermeister.
„ Felix Schwarz, Handelsmann.
„ Hermann Seligmann, Handelsmann.
Gerichtliche Bekanntmachungen.
Ladung. In Sachen des Küfermeisters J o h a n n e s Gabler, Kläzers, gegen seine Ehefrau Johanna Christiane, geb. Schucherl Auflösung Ihrer Ehe betreffend wird der Beklagten aufgegeben ' binne n 3 Monaten zu ihrem Ehemanne zurückzukehren und die Ehe mit demselben fortzusetzen, bei Vermeidung, daß sie nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist, auf Anrufen für eine bösliche Verlasserin erklärt, demzufolge die zwischen ihr und dem Kläger bestehende Ehe in bürgerlicher Hinsicht getreu und das weitere Rechtliche verfügt, auch fernere Decretur für sie lediglich an der Herichtstafel angeheftet werden wird.