Öffentliche Ladungen(Frankfurt 1863)

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    Öffentliche Ladungen(Frankfurt 1863)

    Oeffentliche Ladung.

    Der am 16 December 1792 geborene hiesige Bürger und Schlossermeister Philipp Christoph Friedrich Karoß, über dessen Aufenthalt und Leben oder Sterben es seit dem Jahre 1845 an Nachricht fehlt, wird hiermit aufgefordert, sich vor dem 18. September 1863 bei unterfertigtem Gerichte zu melden, indem der genannte Verschollene nach fruchtlosen Ablaufe dieses Termins für todt erklärt werden soll.
    Frankfurt a. M., den 18. März 1863. Stadt-Gericht II.
    Kirchner.
    Dr. Demmer, Secr.

    Oeffentliche Ladung.

    Der am 9. September 1802 mit Anna Katharina Scondo getraute Bürger zu Oberrad und Hufschmied Conrad Martin, über dessen Aufenthalt und Leben seit mehr als
    30 Jahren jede Nachricht fehlt, wird hiermit aufgefordert, sich
    vor dem 17. August 1863
    bei dem unterfertigten Gerichte zu melden, indem nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist
    der genannte Verschollene für todt erklärt werden soll.
    Frankfurt a. M., den 16. Februar 1863. Stadtgericht II.
    Kirchner.
    Dr. Demmer, Secr

    Oeffentliche Ladung.

    Der am 9. September 18l3 geborene Sohn des gewesenen hiesigen Bürgers und
    Handelmanns Ludwig Kasmir Roth und dessen Ehefrau, Johanne Christine, geb. Fresenius, mit Namen Johann Georg Roth, über dessen Aufenthalt und Leben seit mehr
    als dreißig Jahren jede Nachricht fehlt, sowie auch die etwaigen Leibeserben desselben,
    werden hiermit aufgefordert, sich
    vor dem 4 März l864
    bei dem unterfertigten Gerichte ,zu melden, indem nach fruchtlosen Ablaufe dieser Frist
    der genannte Verschollene für ohne Leibeserben verstorben erklärt weiden soll.
    Frankfurt a. M.. den 4. September 1863. Stadt-Gericht U.
    Kirchner.
    Dr. Demmer, Secr.

    Oeffentliche Ladung.

    Die am 17. September 1793 geborne Maria Catharina Schugard , geb. Happ,
    aus Mittetallbach, über deren Leben seit einer langen Reihe von Jahren jede Nachrtcht
    fehlt, sowie auch die etwaigen Leibeserben derselben werden hiermit aufgefordert, sich
    vor dem 21. März 1864
    bei unterfertigtem Gericht zu melden, indem die genannte Verschollene nach fruchtlosem
    Ablaufe dieses Termins für ohne Leibeserben verstorben erkläert werden soll.
    Frankfurt a. M., den 21. September 1863. Stadt-Gericht II.
    Kirchner.
    Dr. Demmer, Secr.
  • schaefera

    #2
    Alle, welchen Erb und sonstige Ansprüche an den Nachlaß des am 6. October 1863 verstorbenen hiesigen Bürgers und Cafetiers Johann Heinrich Hoffmann und dessen am 19. Februar 1854 verstorbenen Ehefrau Elisabethe Margarethe, geb. Walther, sowie deren am 24. April 1854 verstorbenen Tochter Bertha Elise Mathilde Hoffmann zustehen,
    haben solche binnen zwei Monaten
    bei unterzeichnetem Gerichte ordnungsmäßig anzumelden oder gewärtig zu sein, daß dieser Nachlaß an die aufgetretenen theilweise auswärts wohnenden Intestat- Erben ohne Sicherheitsleistung verabfolgt werde.
    Frankfurt a M, den 23. October 1863.
    Stadt-Gericht II. Kirchner.
    Dr. Demmer, Serc

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    • schaefera

      #3
      Oeffentliche Ladung.
      Alle, welchen Erb- und sonstige Ansprüche an den Nachlaß des am 15. September 1863 verstorbenen hiesigen Bürgers und Fürstlich Thurn und Taxis'schen General Post. Directions-'Registrator
      Franz Heinrich Julius Carl Diedolf, genannt Lindner zustehen, haben solche binnen zwei Monaten bei unterzeichnetem Gerichte ordnungsmäßig anzumelden oder gewärtig zu sein, daß dieser
      Nachlaß an die aufgetretenen zum Theil auswärts wohnende Testaments-Erben ohne Sicherheitsleistung
      verabfolgt werde.
      Frankfurt a. M., den 26, October 1863.
      Stadt-Gericht II.
      Kirchner. . Dr. Demmer, Secr

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      • schaefera

        #4
        Oeffentliche Ladung.
        Alle, welchen Erb- und sonstige Ansprüche an den Nachlaß des am 22. Februar
        1858 verstorbenen hiesigen Bürgers und Handelsmanns Johannes Stern und dessen am 28. November 1862 verlebten dritten
        Ehefrau Albertine Friederike, geb. Cotta,
        zustehen, haben solche binnen zwei Monaten
        bei unterzeichnetem Gerichte ordnungsmäßig anzumelden oder gewärtig zu sein, daß dieser
        Nachlaß an die aufgetretenen zum Theile auswärts wohnenden Intestat-Erben ohne Sicherheitsleistung verabfolgt werde.
        Frankfurt a. M., den 12. December 1862.
        Stadt Gericht II.
        Kirchner.
        Dr. Leykauf. Secr.

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