evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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  • Forscher_007
    Erfahrener Benutzer
    • 09.05.2012
    • 5592

    evangelische Kirche in Hessen und Nassau

    Hallo,

    ich betreibe seit 20 Jahren Ahnenforschung und hatte bisher nie Probleme mit der Einsicht in Kirchenbücher.

    Jetzt habe ich bei einer Kirchengemeinde in Hessen Nassau angefragt und bekam die Antwort, dass der Kirchenvorstand beschlossen habe, keiner Person Einsicht in die Kirchenbücher zu gewähren.

    Ich sehe das folgendermaßen.
    • Kirchenbücher sind Kulturgut, also kulturelles Allgemeingut, das uns allen gehört und nicht den Kirchen.
    • Die Bücher selbst sind urheberrechtlich nicht geschützt, also gemeinfrei (Public Domain). Gleiches gilt für die in ihnen verkörperten genealogischen Daten.

    Wie kann ich dagegen vorgehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Forscher_007
  • Scherfer
    Moderator
    • 25.02.2016
    • 2744

    #2
    Hallo,

    um welche Kirchengemeinde handelt es sich denn? Ist es möglich, dass die Bücher bereits bei Archion digitalisiert vorliegen? Dann hätte ich Verständnis für die Entscheidung, die Originale nicht bereitzustellen.

    Kommentar

    • Forscher_007
      Erfahrener Benutzer
      • 09.05.2012
      • 5592

      #3
      Hallo,

      die KB vom Ksp. Höchstenbach sind bis 1875 online.




      Ich habe um Einsicht in die KB ab 1876 bis zur Datenschutzfrist gebeten. Ich benötige die Daten für die Ergänzung eines Ortsfamilienbuches eines Nachbarkirchsspiels.

      Ich hatte zuvor beim zuständigen Standesamt in Hachenburg nachgefragt. Auch dort wurde mir die Einsicht mit der Begründung
      • Da Archivakten nicht getrennt von den Personenstandsregistern aufbewahrt werden, ist dies leider nicht möglich.

      nicht gestattet.

      Anzumerken sei noch, dass das OFB des Nachbarkirchsspiels im Bereich der der Evangelischen Kirche im Rheinland liegt.

      Bei der Kirchengemeinde und beim Standesamt hatte ich freien Zugang zu den Kirchenbüchern und den Standesamtunterlagen.


      Kann ich mich etwa an einen Bürgerbeauftragten wenden.
      Ich sehe es nicht ein, dass mir als "zahlendes" Mitglied der evgl. Kirche ( über 60 Jahre ) die Einsicht verwehrt wird.
      Zuletzt geändert von Forscher_007; 12.06.2025, 10:43.
      Mit freundlichen Grüßen

      Forscher_007

      Kommentar

      • Xtine
        Administrator

        • 16.07.2006
        • 29960

        #4
        Hallo,

        ja, Kirchenbücher sind Kulturgut.
        ABER: Sie gehören den jeweiligen Kirchengemeinden (-kreisen) und diese können bestimmen, wer sie einsehen darf! Die Benutzungsregeln können individuell festgelegt sein.
        Wenn jeder darin rumblättern darf, halten sie nicht lange! Beispiele dafür gibt es genug - leider.

        Aber zum Glück werden heute ja schon sehr viele KB digitalisiert und wir können sie auf die ein oder andere Art einsehen.
        Die ev. Kirche Hessen u. Nassau ist doch sehr gut bei Archion vertreten https://www.archion.de/de/alle-archi...sen-und-nassau
        Ist die gesuchte Pfarrei nicht dabei?

        Eine Alternative wäre, Du sagst dem Pfarrer (oder anderen Zuständigen), welchen Eintrag Du genau suchst und bittest darum Dir eine Kopie / Scan / Foto zuzusenden.
        Viele Grüße .................................. .
        Christine

        .. .............
        Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
        (Konfuzius)

        Kommentar

        • Gastonian
          Moderator
          • 20.09.2021
          • 5466

          #5
          Hallo Forscher_007:

          Die Benutzung der Kirchenbücher der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ab 1876 (d.h., Einführung der Standesämter) wird durch die Kirchenbuchordnung von 2007, § 21 geregelt: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/doc...ung#s950210004.

          Demnach gibt es kein generelles Recht auf Einsichtname in diese Kirchenbücher, sondern nur ein Recht auf Beantwortung bestimmter Einzelfragen. Nur die Kirchenbücher vor 1876 unterliegen dem Kirchenarchivgesetz und sind dadurch generell einsehbar.

          NB: ich bin kein Jurist, weiß also nicht, ob (und falls ja, wo und wie) diese Kirchenbuchordnung anfechtbar ist.

          VG

          --Carl-Henry
          Wohnort USA - zur Zeit auf Archivreise in Deutschland

          Kommentar

          • Forscher_007
            Erfahrener Benutzer
            • 09.05.2012
            • 5592

            #6
            Hallo Carl-Henry,

            dann muss ich wohl den Pfarrer mal höflich anschreiben.
            Mit freundlichen Grüßen

            Forscher_007

            Kommentar

            • Xtine
              Administrator

              • 16.07.2006
              • 29960

              #7
              Ganz oft kann man die Kirchenbücher sowieso nur bis 1876 einsehen, da dann die Standesämter eingeführt wurden.
              Auch bei Archion oder Matricula hören viele Gemeinden dann auf.

              Zitat von Forscher_007 Beitrag anzeigen
              Da Archivakten nicht getrennt von den Personenstandsregistern aufbewahrt werden, ist dies leider nicht möglich.
              Die Personenstandsregister, die aus der Schutzfrist rausfallen, werden doch inzwischen an die zuständigen Archive abgegeben und sollten dort einsehbar sein.

              Siehe Personenstandsgesetz
              Nach Ablauf dieser Fortführungsfristen müssen die Register und die zugehörigen Sammelakten den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme angeboten werden (§ 7 PStG). Ob dies z.B. die Staatsarchive, Personenstandsarchive (in Nordrhein-Westfalen) oder kommunale Archive sind, hängt von den (je nach Bundesland unterschiedlichen) archivrechtlichen Vorschriften (§ 7 PStG) ab (siehe den Abschnitt in diesem Artikel sowie den Artikel Archivgesetz)

              Mit dem Ende der genannten Fortführungsfristen (also nicht erst nach der tatsächlichen Abgabe an das Archiv) gelten für die Benutzung die archivrechtlichen Vorschriften (§ 61 Abs. 2). Da diese in der Regel gegenüber dem PStG kürzere oder zumindest gleiche Sperrfristen vorsehen, stehen nach Ablauf der oben genannten Fristen die Register für die genealogische Forschung weitgehend frei zur Verfügung.
              Vielleicht solltest Du nicht am Standesamt nachfragen, sondern direkt im zuständigen Archiv?
              Viele Grüße .................................. .
              Christine

              .. .............
              Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
              (Konfuzius)

              Kommentar

              • Forscher_007
                Erfahrener Benutzer
                • 09.05.2012
                • 5592

                #8
                , werde beim Standesamt mal nachfragen, an welches Archiv die Unterlagen abgegeben wurden.
                Mit freundlichen Grüßen

                Forscher_007

                Kommentar

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