Unehelichkeits-Urteil bestellen aus Stolp

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Olaf2002
    • Heute

    Unehelichkeits-Urteil bestellen aus Stolp

    Die Suche betrifft das Jahr oder den Zeitraum: 1904
    Genaue Orts-/Gebietseingrenzung: Lauenburg, Stolp, Ballenberg
    Konfession der gesuchten Person(en): Ev.
    Bisher selbst durchgeführte Internet-Recherche (Datenbanken):
    Zur Antwortfindung bereits genutzte Anlaufstellen (Ämter, Archive):


    Hallo,

    Ich bräuchte mal eure Hilfe, da ich dieses mal ein Urteil bestellen muss, das im Vermerk der Eheurkunde meiner Ururgroßeltern vermerkt war. Nämlich ein Unehelichkeitsurteil.

    Dort steht:

    Unehelich gemäß des Landgerichts Stolp (321/41); jetzt Geburtsregister Nr. 58/1904 in Wurtkow

    Heißt das, dass die Geburtsurkunde "neu bearbeitet" wurde und der Vater richtiggestellt wurde, oder wie darf ich das verstehen?

    Gruß,
    Robin
  • Xtine
    Administrator
    • 16.07.2006
    • 28480

    #2
    Hallo Robin,

    "neu bearbeitet" vermutlich nicht, aber es wird wohl einen Randvermerk diesbezüglich geben.

    Liegt Dir der Eintrag aus dem Geburtsregister Wurtkow mit der Nr. 58 aus dem Jahr 1904 vor? Wenn nicht, fordere eine Kopie des Originaleintrags an.
    Gleiches würde ich beim Landgerichts Stolp machen, Nr. 321 Jahr (19)41.

    Wenn Du beides hast, brauchst Du nicht mehr spekulieren.

    Ich tippe auf uneheliche Geburt und spätere Heirat der Eltern, diese Kinder werden später oft als ehelich bezeichnet, was rechtlich nicht ganz korrekt ist.
    Viele Grüße .................................. .
    Christine

    .. .............
    Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
    (Konfuzius)

    Kommentar

    • Olaf2002

      #3
      Hallo Christine,

      Der Originaleintrag liegt mir vor und der ist leer... kein Anzeichen von einem Unehelichkeitsurteil aus Stolp.
      Außerdem kann es aus meiner Sicht nur der Vater sein, der es von Anfang an war, denn er war überall als Vater, auch bei der Eheurkunde selbst aufgeführt.
      Warum doch dieses Urteil erst 1941 gemacht wurde, wird mir nicht klar...

      Wohin müsste ich mich denn in Stolp wenden? Das Urteil wird ja nicht einfach nicht zwischen den anderen Urkunden liegen.

      Gruß,
      Robin

      Kommentar

      • Xtine
        Administrator
        • 16.07.2006
        • 28480

        #4
        Hallo Robin,

        und im Geburtseintrag steht ehelich? Bzw eine Formulierung die auf verheiratete Eltern schließen läßt?

        Da das Aktenzeichen vom Landgericht ist, solltest Du Dich an dieses wenden. Falls die Akten bereits an ein Archiv abgegeben wurden, wird man Dir das dann schon mitteilen.
        Mußt halt mal googeln was jetzt das polnische Pendant ist.
        Viele Grüße .................................. .
        Christine

        .. .............
        Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
        (Konfuzius)

        Kommentar

        • Olaf2002

          #5
          Also die Eheurkunde ist im Anhang!

          An ihrem Vater hat sich nie was geändert, auch nicht nach der Ehe
          Angehängte Dateien

          Kommentar

          • Xtine
            Administrator
            • 16.07.2006
            • 28480

            #6
            Zitat von Olaf2002 Beitrag anzeigen
            Also die Eheurkunde ist im Anhang!
            Öhöm, das ist ihre Geburtsurkunde

            Hat er bei der Angabe evtl. gelogen?
            Da wäre die Gerichtsakte wirklich höchst interessant.
            Viele Grüße .................................. .
            Christine

            .. .............
            Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
            (Konfuzius)

            Kommentar

            • Horst von Linie 1
              Erfahrener Benutzer
              • 12.09.2017
              • 19823

              #7
              Zitat von Olaf2002 Beitrag anzeigen
              Also die Eheurkunde ist im Anhang!

              Hallo,
              der Anhang ist eine Geburtsanzeige.
              Und es ist eine Zweitschrift (vgl. die Unterschrift des Anzeigenden). Es ist also möglich, dass man den Randvermerk aufgrund des 41er-Urteils vergessen hat.
              Falls im Eifer des Gefechts die Anrede mal wieder vergessen gegangen sein sollte, wird sie hiermit mit dem Ausdruck allergrößten Bedauerns in folgender Art und Weise nachgeholt:
              Guten Morgen/Mittag/Tag/Abend. Grüß Gott! Servus.
              Gude. Tach. Juten Tach. Hi. Hallo.

              Und zum Schluss:
              Freundliche Grüße.

              Kommentar

              • Horst von Linie 1
                Erfahrener Benutzer
                • 12.09.2017
                • 19823

                #8
                Zitat von Olaf2002 Beitrag anzeigen

                Unehelich gemäß des Landgerichts Stolp (321/41); jetzt Geburtsregister Nr. 58/1904 in Wurtkow



                Hallo,
                der Ort heißt übrigens Wutzow.
                Falls im Eifer des Gefechts die Anrede mal wieder vergessen gegangen sein sollte, wird sie hiermit mit dem Ausdruck allergrößten Bedauerns in folgender Art und Weise nachgeholt:
                Guten Morgen/Mittag/Tag/Abend. Grüß Gott! Servus.
                Gude. Tach. Juten Tach. Hi. Hallo.

                Und zum Schluss:
                Freundliche Grüße.

                Kommentar

                • Philipp
                  Erfahrener Benutzer
                  • 19.07.2008
                  • 841

                  #9
                  Hallo!

                  Die Eheschließung fand am 20.11.1897 vor dem Standesamt Stendsitz statt.
                  Online ist ein Nebenregister verfügbar, das keine nachträglichen Randvermerke ausweist (StA Stendsitz Nr. 25/1897).

                  Die Unterlagen der Gerichte sind nach meiner Kenntnis alle an die Archive abgegeben worden.
                  Unterlagen des Landgerichtes Stolp sollen sich im Archiv in Stettin befinden, die Bestände betreffen lt. Archivführer aber andere Zeiträume.
                  Ich würde in Stettin anfragen - die teilen einem ggf. mit, wo die Unterlagen zu finden sind -, aber keine zu großen Hoffnungen hegen, dass da etwas vorhanden ist.

                  Was aber wohl interessant wäre, denn ich glaube, dass die Unehelichkeit nur das 1904 geborene Kind betrifft, nicht dass die Ehe ungültig oder unwirksam war.
                  Es muss ja etwas gegeben haben, was dazu führte, dass dem Herrn Wendt die Vaterschaft aberkannt wurde, obwohl er diese Geburt selbst angezeigt hat (bzw. haben soll). Meine erste Idee war ja, dass wg. der Nürnberger Gesetze irgendetwas gedreht wurde oder werden musste.

                  Müsste man vielleicht mal einen Blick auf die Geburtseinträge der Geschwister werfen.
                  Hauptregister sichten und Unterschriften vergleichen. Oder sowas.

                  Interessant wären in solchen Fällen auch Nachlassregelungen bzw. Testamente. Eventuell finden sich dort Erklärungen. Lt. damaligem BGB besaßen uneheliche Kinder einen anderen Status innerhalb der gesetzlichen Erbfolge.

                  VG
                  Philipp

                  Kommentar

                  • Olaf2002

                    #10
                    Hallo Philipp,

                    Ein interessanter Ansatz, aus doch familiärer Sicht kann ich bisher nur die Vaterschaft von Herrn Wendt anerkennen, da es mir von allen Seiten bestätigt wird, aber wer weiß.

                    Was meinst du direkt unter den Nürnbergern Gesetzen? Also wegen welchen Möglichkeiten eventuell die Ehe zu annullieren?

                    Gruß,
                    Robin

                    Kommentar

                    • Philipp
                      Erfahrener Benutzer
                      • 19.07.2008
                      • 841

                      #11
                      Hallo!

                      Hätte ja sein können, dass man aus diesen Gründen hier



                      dem Kind einen anderen Vater geben wollte oder musste.

                      War nur eine Überlegung anhand des Zeitpunktes des Urteils.

                      VG
                      Philipp

                      Kommentar

                      Lädt...
                      X