Hier ein Auszug aus dem Wehrgesetz von 1814. Es ergeben sich daraus bessere Einschätzungsmöglichkeiten des Alters der im Buch genannten Personen.
Mit dem Gesetz wurde erstmalig für Friedenszeiten die allgemeine Wehrpflicht eingeführt, die maximal 19 Jahre dauerte.
Lieben Gruß
Lizzy
Mit dem Gesetz wurde erstmalig für Friedenszeiten die allgemeine Wehrpflicht eingeführt, die maximal 19 Jahre dauerte.
- 1. Die Wehrpflicht im stehender Heer (der sogenannten Linie) begann mit dem vollendeten 20. Lebensjahr, dauerte drei jahre im Dienst der Truppe und zweijähriger Zugeghörigkeit zur Kriegsreserve, 1834 umbenannt in Reserve/Ersatzreserve
- 2. Die neben dem stehenden Heer als bewaffnete Macht gebildete Landwehr bestand aus zwei Aufgeboten, als vierte Säule der Macht wurde der Landsrurm eingeführt.
- 3. Das 1. Aufgebot der Landwehr nahm die nicht im stehenden Heer dienenden jungen Männer vom 20. bis 25. Lebensjahr, sowie die Jahrgänge von 26 bis 32 Jahren auf. Dieses Aufgebot sollte zur Unterstützung der Linie dienen.
- 4. Das 2. Aufgebot der Landwehr umfasste alle Männer, die durch das stehende Heer und durch das 1. Aufgebot der Landwehr gegangen waren. Es wurde ergänzt um die wehrfähigen Männer bis zum vollendeten 39. Jahr. Dieses Aufgebot war hauptsächlich zum Besatzungsdienst bestimmt.
- 5. Die Verpflichtung zum Landsturm ergab sich für alle Männer, die nicht zum stehenden Heer und der Landwehr gehörten, vom 17. bis zum 50. Lebensjahr.
Lieben Gruß
Lizzy
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