Bei der Auswertung der o.g. Listen ergibt sich für mich folgende Frage: Diese Listen wurden in der Regel alle sechs Jahre erstellt. Für die Erhebung von Mahlgebühren pro Familie findet das Alter der Kinder Berücksichtigung, wenn sie noch nicht 12 Jahre alt sind. Wenn zum Beispiel ein Kind bei der Erstellung der Mühlenconsignation erst 11 Jahre alt ist, bleibt dieses in den nächsten 5 Jahren von den Mahlgebühren befreit, die das Familienoberhaupt zu leisten hat?