Urkundenbeschaffung bei polnischen Standesämtern

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  • Friese M.
    Benutzer
    • 09.09.2007
    • 34

    Urkundenbeschaffung bei polnischen Standesämtern

    Ich habe einen Antrag auf Ausstellung oder Beschaffung einer Urkunde aus Polen in beiden Sprachen. Kann mir jemand den Unterschied bei der Anforderung einer Urkunde erklären zwischen:

    einer vollständigen Abschrift des Eintrags

    einer gekürzten Abschrift des Eintrags

    einer Abschrift in Form einer beglaubigten Ablichtung

    Eine beglaubigte Ablichtung ist für mich eine Fotokopie mit Stempel, allerdings bin ich
    ein wenig irritiert, weil ich auf der Seite des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland, Oppeln, folgendes gelesen habe:

    Die Anfertigung von Fotokopien der Eintragungen in den Personenstandsbüchern ist den
    polnischen Standesämtern aufgrund einer entsprechenden Weisung des polnischen
    Innenministeriums vom August 2005 untersagt. Wir können daher bei den Standesämtern
    keine Fotokopien anfordern.

    Was muss ich anfordern, wenn ich eine Fotokopie des Originals mit Randeinträgen und einem Stempel des entsprechenden Standesamtes haben möchte??
    Ich forsche im Kreis Mohrungen in den Gebieten Mohrungen, Sonnenborn, Bärting, Kahlau, Reichau, Bobanden, Reussen, Tomlack, Venedien, Döhringshof, Louisenthal etc. nach den FN Friese, Tempel, Kretschmann, Klautke, Grahn, Mikowski, Scheffler, Wagner.
    Ausserdem in Schmograu, Kreis Namslau, Regierungsbezirk Breslau, Schlesien.
  • Friedhard Pfeiffer
    Erfahrener Benutzer
    • 03.02.2006
    • 5051

    #2
    Polnische Standesbeamte stellen zwei Arten von Personenstandsurkunden aus, und zwar vollständige und gekürzte Abschriften der Einträge. Sie werden auf amtlichen Formularen in polnischer Sprache ausgestellt, unabhängig davon, in welcher Sprache der Eintrag geschrieben wurde. Die Originale Schreibweise der Familiennamen und Vornamen wird übernommen. Die Schreibweise des Ortes richtet sich nach der heute geltenden polnischen Ortsbezeichnung, wobei die alte Ortsbezeichnung auf Wunsch des Antragstellers neben der polnischen Bezeichnung in Klammern angegeben werden kann.
    Die vollständige Abschrift stellt eine wortgetreue Wiedergabe des Eintrages mit allen Randvermerken dar, wobei die vollständigen Abschriften aus den vor dem 1. Januar 1946 angefertigten Einträgen aufgrund der unterschiedlichen Angaben, die im Eintrag erfasst wurden, sowie durch die Notwendigkeit, amtlich vorgeschriebene Formulare zu gebrauchen, keine wortgetreuen Wiedergaben sind. Es werden somit Angaben übergangen, die in den Vordrucken nicht vorgesehen wurden, wie z. B. Religion und Beruf. Trotzdem gelten solche Abschriften als vollständige Abschriften.
    In der gekürzten Abschrift wird der Inhalt des Eintrages wiedergegeben, wobei die Randvermerke eingearbeitet werden.
    Wenn der Zustand der Bücher es erlaubt und das Standesamt ein Kopiergerät besitzt, kann auf Wunsch des Antragstellers eine beglaubigte Kopie des Eintrages ausgestellt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Friedhard Pfeiffer

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