Erbgerichte / Erbrichter in Böhmen und Mähren

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Muckl-Löi
    Erfahrener Benutzer
    • 16.03.2015
    • 2921

    Erbgerichte / Erbrichter in Böhmen und Mähren

    Hallo Kollegen,

    ich suche kurze Abhandlungen über die Einrichtung der Erbgerichte bzw. Erbrichter in Böhmen und Mähren und deren Aufhebung.
    Danke für eure Mühe.

    Viele Grüße
    Oskar
  • Sternberg
    Erfahrener Benutzer
    • 03.01.2022
    • 109

    #2
    Allgemein zu den Erbgerichten oder auch speziell zu einzelnen Orten? Ich hätte aus einer Ortschronik etwas zu einem einzelnen Erbgericht.

    Kommentar

    • Muckl-Löi
      Erfahrener Benutzer
      • 16.03.2015
      • 2921

      #3
      Hallo Sternberg,

      das wäre recht, wenn Du mir die betreffenden Seiten zusenden könntest.
      Danke schon im Voraus für die Mühe.

      Viele Grüße
      Oskar

      Kommentar

      • sternap
        Erfahrener Benutzer
        • 25.04.2011
        • 4070

        #4
        in der regel wurde bei der ansiedlung eines ortes ein erbrichter grundstück festgelegt, meist eine doppelparzelle, das bei männlichen nachkommen nur durch vererbung, und bei weiblichen nachkommen, durch verheiratung in der familie erhalten blieb.
        die erbrichter mussten lesen und schreiben können, das waren sonst verbotene kenntnisse.


        das erbgericht war häufig mit dem ausschank einer bestimmten sorte bier, anderer getränke oder dem betrieb einer mühle verbunden, dafür hatte der erbrichter außer der schlichtung kleiner dorfprobleme auch den kirchgang zu überwachen, bei nichtbeachtung körperlich zu strafen, leute für den robottag einzuteilen und überhaupt mittler zwischen den herren und den bewohnern zu sein.


        neue grundherren waren den erbrichtern eher feindlich gesinnt, da diese auf die alten verträge pochten, wenn man dem dorf plötzlich neue mit schlechteren bedingungen aufzuzwängen versuchte.

        bitte mucki, formuliere deine frage präziser, daß man nicht ganze bücher schreibt ins blaue hinein.
        freundliche grüße
        sternap
        ich schreibe weder aus missachtung noch aus mutwillen klein, sondern aus triftigem mangel.
        wer weitere rechtfertigung fordert, kann mich anschreiben. auf der duellwiese erscheine ich jedoch nicht.




        Kommentar

        • Muckl-Löi
          Erfahrener Benutzer
          • 16.03.2015
          • 2921

          #5
          Hallo Sternap,

          besten Dank für Deine Ausführungen.
          Kannst du mir dazu noch Quellen nennen, worüber man nachlesen kann.

          Viele Grüße
          Oskar

          Kommentar

          • sternap
            Erfahrener Benutzer
            • 25.04.2011
            • 4070

            #6



            freundliche grüße
            sternap
            ich schreibe weder aus missachtung noch aus mutwillen klein, sondern aus triftigem mangel.
            wer weitere rechtfertigung fordert, kann mich anschreiben. auf der duellwiese erscheine ich jedoch nicht.




            Kommentar

            • Muckl-Löi
              Erfahrener Benutzer
              • 16.03.2015
              • 2921

              #7
              Hallo sternap,

              besten Dank für Deine Links.

              Viele Grüße
              Oskar

              Kommentar

              • Sternberg
                Erfahrener Benutzer
                • 03.01.2022
                • 109

                #8
                Hier der Auszug aus der Ortschronik:




                Privilegium des Erbgerichtes in Pirnik für den Littauer Anteil.

                Wir Bürgermeister, Rat und bürgerlicher Gemeinde-Ausschuß im Namen der ganzen Communität der hochfürstlich Lichtensteinischen Stadt Littau im Markgrafentume Mähren erteilen dem Ferdinand Hipper, hiesigem städtischen Untertan aus dem Dorfe Pyrnick, aus besonders obrigkeitlicher Gnade und auf untertänige Bitten seines Vaters Johann Heinrich Hipper eine zukünftig beständige Zeiten geltende und unwiederrufliche Handveste und Begabnus dahin, daß dieser Ferdinand Hipper samt seinem nachkömmlich männlichen Geschlecht den ihm verschreibenden väterlichen Nahrungsgrund, auf welchen wir die immer nachfolgende Freirichterei übertragen, von aller robotsamen Schuldigkeit frei und losgesprochen, genießen, nutzen, verschenken und vertestieren könne, weil derselbe hiewegen ein Quantum von 400 Gulden in die städtischen Gemein-Renten zur Ablösung der robotsamen Schuldigkeiten wirklich eingezahlt hat und zumalen der jeweilige Grundinhaber dieses Erbgerichtes der Person nach zur Stadt Littau mit dem Bande der Untertänigkeit verknüpft bleibt, so kann jedennoch desselben, das ist nur des ersten Erbrichters Ferdinand Hipper Kinder des Erbrichters lediglich ausgenommen, den ihn Vater zu benennen freistehet, gegen Erlag von 20 Gulden, jeden Gulden zu 60 Kreuzern gerechnet, worin die Kanzleispesen schon mit eingerechnet sind, in die Stadtrenten auf weiteres bittliches Anlangen frei gelassen und nicht eine Höhere Tare abzufordern bestimmt und erlaubt sein. Sollte nun weiters es sich zutragen, daß ein das 24. Jahr nicht erreichter Grundfolger den Anfall hat, gefolglich dem Richteramt vorzustehen nicht imstande sein, so bleibt der städtischen jetzt und künftigen Obrigkeit anheim gestellt, einen Aster- oder Bettrichter, mit welchem sich der Erbanwärter wegen der Amtsbürde und dessen Emolumenti abzufinden hat, einzusetzen und in die Eidespflicht zu nehmen. Um nun diesfälligen Erbrichter die fernere Schuldigkeit zu seinem Verhalten zu bestimmen, so hat derselbe nicht nur alle landesfürstlichen als obrigkeitlichen Befehle in Vollzug zu setzen, das Beste der Obrigkeit treulich zu fördern und alle Schäden der Möglichkeit nach zu verhüten, gefolglich denen robotsamen Pyrnicker Dorfuntertanen in ihrer Schuldigkeit fleißig und embsig nachsehen, alle Saumsal abzustellen und also all jenes, was einem sonstigen Richter zugestanden, in Vollzug zu setzen. Sollte jedoch das Gericht über kurz oder lang außer der Deszendenz in andere Hände vertestiert, verschenkt oder käuflich hinwegzulassen das Ansehen gewinnen, da soll dieses nicht nur nicht ohne obrigkeitlichen Wust- und Willen geschehen, sondern, da man nur der Ferdinand Hipperischen Deszendenz Gnade widerfahren läßt, das Vorrecht der Grundobrigkeit einberaumt oder freigestellt bleiben, ein von jeglichem Hundert auf 10 Kreuzer abgemessenes Laudemium abzufordern. Dannenhero hat zukünftige Vesthaltung dieser obrigkeitlichen Begabnus nicht nur der Erbrichter samt seinen Nachfolgern sich des obrigkeitlichen Schutzes zu erfreuen, sondern auch solche der buchstäblichen Lage nach zu genießen, mithin zu feinem Erweis gegenwärtiges Begabnus-Instrumentum mit wissentlicher Beidruckung des größeren Stadt-Sigills zu empfangen. So gegeben worden an dem Denktage Theresiae, welcher war der 15. des Weinmonats nach der gnadenreichen Geburt unseres Erlösers im 1771. Jahre.
                Zuletzt geändert von Sternberg; 07.01.2023, 12:21.

                Kommentar

                • Muckl-Löi
                  Erfahrener Benutzer
                  • 16.03.2015
                  • 2921

                  #9
                  Hallo Sternberg,

                  recht herzlichen Dank für die mühevolle Abschrift.
                  Nun bin ich wieder ein paar Schritte weitergekommen.

                  Viele Grüße
                  Oskar

                  Kommentar

                  • Sternberg
                    Erfahrener Benutzer
                    • 03.01.2022
                    • 109

                    #10
                    Zum allgemeinen Ende der Erbgerichte kann ich noch anfügen, dass diese mit Inkrafttreten des österreichischen Gemeindegesetzes vom 17.03.1849 aufgehoben wurden.

                    Kommentar

                    Lädt...
                    X