Verschollenheitsliste
Kann DAS so stimmen?
Die Verschollenheitsliste hat folgende Teile:
Liste A: Aufgebote
Liste B: Öffentliche Aufforderungen
Anhang I: Aufgebote und öffentliche Aufforderungen in Verfahren zur Änderung einer Feststellung über die Todeszeit
Liste C: Todeserklärungen
Liste D: Beschlüsse über Feststellungen des Todes und des Zeitpunktes des Todes
Anhang II: Aufhebungs- und Änderungsbeschlüsse sowie Beschlüsse im Beschwerdeverfahren.
Für das Ersuchen um Veröffentlichung muss ein genau formatiertes Ersuchen verwendet werden. Wenn man beim Bundesanzeiger anruft, wird man sehr unterstützt. Die Veröffentlichung ist in § 20 VerschollenheitsG geregelt. Die Veröffentlichung in der Verschollenheitsliste war durch das Änderungsgesetz von 1951 vorgeschrieben und mit dem VerschÄndG in § 20 Abs. Satz 2 zur heutigen Form geändert. Eine zwar unzulässige aber möglicherweise hilfreiche Überlegung sind die Kosten. Eine Veröffentlichung in der Tageszeitung kostet mehrere Hundert €, in der Verschollenheitsliste 27,68 €
Die Verschollenheitsliste ist nur bei Verfahren anlässlich des Krieges 1939-1945 von Bedeutung. Sie ist ein besonderer Teil/Sonderdruck des Bundesgesetzblattes.
Sie wurde seinerzeit für die Hunderttausenden/Millionen des 2.Weltkriegs geschaffen,um diese Masse verfahrensvereinfacht und kostengünstiger abwickeln zu können.
Die Kosten für die Veröffentlichungskosten sind auch erheblich geringer.
Art. 2 Sondervorschriften für Verschollenheitsfälle aus Anlaß des Krieges 1939 bis 1945
§ 5
(1) 1Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in den Fällen der §§ 1 bis 4 statt durch eine Tageszeitung durch ein von dem Bundesminister der Justiz zu diesem besonderen Zweck herausgegebenes Veröffentlichungsblatt (Verschollenheitsliste) zu veröffentlichen. 2Das Gericht kann anordnen, daß die Bekanntmachung auch in einer Tageszeitung oder in anderer Weise veröffentlicht werde. 3Das Gericht übermittelt der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht die Entscheidung, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) Die Aufgebotsfrist des § 21 und die Frist des § 43 des Verschollenheitsgesetzes beginnt mit dem Ablauf des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste, welche die Bekanntmachung enthält.
(3) Die Zustellung des Beschlusses, durch den der Verschollene für tot erklärt oder durch den der Tod und die Todeszeit einer Person festgestellt wird, gilt als am Ende des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste bewirkt, welche die Bekanntmachung des Beschlusses enthält
Für die normalen Verschollenheits-Fälle nach dem Verschollenheitsgesetz
gilt § 20 VerschollenheitsG in der Fassung G v. 18. 3. 1994 (BGBl. I S. 559).
§ 20 [1] [Bekanntmachung des Aufgebots]
(1) 1Das Aufgebot muß durch eine Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden. 2Das Gericht kann abweichend anordnen, daß eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt, wenn dies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist.
(2) 1Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot daneben in anderer Weise, insbesondere durch Rundfunk, öffentlich bekanntgemacht wird. 2Das Aufgebot soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.
Kann DAS so stimmen?
Die Verschollenheitsliste hat folgende Teile:
Liste A: Aufgebote
Liste B: Öffentliche Aufforderungen
Anhang I: Aufgebote und öffentliche Aufforderungen in Verfahren zur Änderung einer Feststellung über die Todeszeit
Liste C: Todeserklärungen
Liste D: Beschlüsse über Feststellungen des Todes und des Zeitpunktes des Todes
Anhang II: Aufhebungs- und Änderungsbeschlüsse sowie Beschlüsse im Beschwerdeverfahren.
Für das Ersuchen um Veröffentlichung muss ein genau formatiertes Ersuchen verwendet werden. Wenn man beim Bundesanzeiger anruft, wird man sehr unterstützt. Die Veröffentlichung ist in § 20 VerschollenheitsG geregelt. Die Veröffentlichung in der Verschollenheitsliste war durch das Änderungsgesetz von 1951 vorgeschrieben und mit dem VerschÄndG in § 20 Abs. Satz 2 zur heutigen Form geändert. Eine zwar unzulässige aber möglicherweise hilfreiche Überlegung sind die Kosten. Eine Veröffentlichung in der Tageszeitung kostet mehrere Hundert €, in der Verschollenheitsliste 27,68 €
Die Verschollenheitsliste ist nur bei Verfahren anlässlich des Krieges 1939-1945 von Bedeutung. Sie ist ein besonderer Teil/Sonderdruck des Bundesgesetzblattes.
Sie wurde seinerzeit für die Hunderttausenden/Millionen des 2.Weltkriegs geschaffen,um diese Masse verfahrensvereinfacht und kostengünstiger abwickeln zu können.
Die Kosten für die Veröffentlichungskosten sind auch erheblich geringer.
Art. 2 Sondervorschriften für Verschollenheitsfälle aus Anlaß des Krieges 1939 bis 1945
§ 5
(1) 1Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in den Fällen der §§ 1 bis 4 statt durch eine Tageszeitung durch ein von dem Bundesminister der Justiz zu diesem besonderen Zweck herausgegebenes Veröffentlichungsblatt (Verschollenheitsliste) zu veröffentlichen. 2Das Gericht kann anordnen, daß die Bekanntmachung auch in einer Tageszeitung oder in anderer Weise veröffentlicht werde. 3Das Gericht übermittelt der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht die Entscheidung, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) Die Aufgebotsfrist des § 21 und die Frist des § 43 des Verschollenheitsgesetzes beginnt mit dem Ablauf des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste, welche die Bekanntmachung enthält.
(3) Die Zustellung des Beschlusses, durch den der Verschollene für tot erklärt oder durch den der Tod und die Todeszeit einer Person festgestellt wird, gilt als am Ende des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste bewirkt, welche die Bekanntmachung des Beschlusses enthält
Für die normalen Verschollenheits-Fälle nach dem Verschollenheitsgesetz
gilt § 20 VerschollenheitsG in der Fassung G v. 18. 3. 1994 (BGBl. I S. 559).
§ 20 [1] [Bekanntmachung des Aufgebots]
(1) 1Das Aufgebot muß durch eine Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden. 2Das Gericht kann abweichend anordnen, daß eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt, wenn dies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist.
(2) 1Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot daneben in anderer Weise, insbesondere durch Rundfunk, öffentlich bekanntgemacht wird. 2Das Aufgebot soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.
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