Guten Abend allerseits,
ich habe heute einen längeren Kaufvertrag eines Hauskaufs in Scheibenberg transkribiert und ein paar Lücken gefunden, welche ich nicht entziffern konnte. Vor allem bei den genannten Geldbeträgen bin ich mir unsicher. Ich würde mich sehr darüber freuen, wenn jemand einen Blick auf meinen transkribierten Text werfen könnte. Vielen herzlichen Dank im Voraus.
Wir Stadt-Voigt und Rath allhier urkun-
den und bekennen hiermit, daß dato vor uns
erschienen
Herr Schichtmeister Johann Samuel Körbach
Verkäufer eines und
der Wagnermeister Franz Joseph Franke
allhier
Käufer andern Theils
und nachfolgenden Kauf zur gerichtlichen Confir-
mation vortrugen.
Es verkaufet nehmlich Eingangs genannter Herr
Schichtmeister Körbach sein beseßenes, auf
der Pfarrgasse, zwischen der Pfarr Wohnung
und dem Graupnerschen Hause gelegenes, brau-
berechtigtes Wohnhaus, nebst Abseite und Garten
und allem, was darinnen Erd- Wand- Band- Nied-
Mauer- Nagel- und Wurzelfest ist, mit allen
Recht und Gerechtigkeiten, Nuzze und Be-
schwerungen, absonderlich mit der darauf haften-
den Abgaben, an in .......... terminlichen G......-
Beitrag und 10. vollgangbaren? Steuerschocken,
nämlich 9..... vom Hauß und 1..... vom Gar-
ten, an ernannten Franke um und für:
Vier Hundert und Zwanzig Thaler in
ganzer und beständiger folgende gestellt
in Couventionsgeld zu bezahlender Kauf Summe
als:
120 .... hat Käufer an den Verkäufer bereits baar
bezalet, und Verkäufer quittiret
darüber, und
300 ... welche besage gerichtlicher Consens-
Urkunde vom 13. März 1799 Frau
Bergschreiber Johanne Elisabeth Schind-
ler zu Annaberg zu fordern hat
und welche auf dem Hause und Gar-
ten sub hypotheca haften, über-
nimmt Käufer in partem pren-
tii non soluti zur Bezalung
an die Frau Gläubigerin, verspricht
solche alljährlich mit 5. ......
in halbjährigen raits zu verzinsen,
und überhaupt die in der erwähnten
Consens-Urkunde, welche ihr vor-
gelesen worden, enthaltenen Be-
dingenungen zu erfülllen, gelobet
für Kapital und Zinsen die
Hypotheck am Hause und Garten
an und bittet, in die Translation
der Hypothec zu consentiren.
Hierauf erschien auch des Käufers Ehefrau,
Johanne Christiane verehel. Franke,
welche erkläret, daß sie keinen allge-
meinen Geschlechts-Vormund habe, mit ihrem consen-
tiente marito in specie bestätigten Curatore
dem Bäcker-Mstr. Friedrich Traugott Weigel
allhier, und erklärte dem cum Curatore dicto
daß sie für die von ihrem Ehemanne an Frau Berg-
schreiber Schindler zu Annaberg schuldigen 300....
samt Zinsen davon, sich verbürgen und dafür samt?
ihrem ein- und zugebrachten, jezzigen und künfti-
gen Vermögen als Selbstschuldnerin stehen und
haften zu dem Ende auch allen den Bürgen und be-
sonders der Eheweibern zu gut geordneten Aus-
flüchten und Rechtswohlthaten, als der Ordnung
der Theilung der Schuld, des abzutretenden Klage-
rechts, der Authentica codicis, si qua mu-
lier, dem Senatus Consulto Vellajano, welche
derselben erkläret worden, entsagen wolle.
Gleichwie nun dieselbe solches mittelst nachfolgen-
den
Eydes:
ich Johanna Christiane verehel. Franke
schwöre hiermit zu Gott den Allwißen-
den und Gerechten mit Herz, Mund
und Hand, diesen wahren, leiblichen, theuern
Eyd, daß ich für die von meinem Ehemanne
an Frau Bergschreiber Schindler zu Anna-
berg schuldigen 300..... samt Zinsen
davon, mich verbürgen und dafür mit mei-
nem ein- und zugebrachten jezzigen
und künftigen Vermögen als Selbstschuld-
nerin stehen und haften, auch von selbi-
gem nicht eher etwas wieder fordern
will, als bis die Frau Gläubigerin
in Absicht Capitals und Zinsen völlig
befriediget ist, zu welchen Ende ich
allen den Bürgen und besonders den Ehe-
weibern, wenn sie sich für ihre Ehemänner
verbürgen, und das erborgte Geld
in ihren Nuzzen nicht verwendet
worden, zu gut geordneten Ausflüch-
ten und Wohlthaten, welche mir ge-
hörig erkläret worden und die
ich wohl verstanden habe, hiermit
ausdrücklich und wohlbedächtig ent-
sage. So wahr mir Gott helfe,
durch Jesum Christum Amen!
welche dato von ihr Vormittags um XI. Uhr
praevia admonitione debita de vitando
perjurio, ejusque gravi poena actu
corporali et ceremoniis consuctis?
abgeleget worden, bekräftigte, hiernächst
der Käufer sich verbindlich gemacht, die
auf dem Hause haftenden Stadt-Kriegsschulden
und die currenten? Steuern und Abgaben
von Neujahr 1816 an, als Kaufgeldes
unbeschadet zu übernehmen, beide Contra-
henten auch allen gegen diesen Kauf zu
machenden Ausflüchten und rechtsbehelfen als das Be-
trugs, ........ ......, Miß- oder Nicht-Ver-
standes anders abgehandelten, als niedergschriebe-
ner Dinge, und wie sie sonst Namen haben
mögen, entsaget, und sich deren mittelst beson-
dern Vergleichs begeben. Als ist, da sowohl
das hiesige wohllöb. Bergamt, als Frau
Bergschreiber Schindler, besage der zum Kaufs-
Protokoll genommenen schriftlichen Erklärungen
dieser Kauf in der abgeschlossenen Maaße
und die Translation der Hypotheck
genehmiget, sothann Kauf angenommen und
konfirmiret, in die Translation der Hypotheck
wegen obiger 300.... und Zinsen consenti-
ret, dem Käufer auch die Lehn an dem erkauf-
ten Hause und Garten, nachdem solche Verkäufer
aufgelssane, an der Gerichtshand bekannt, und
hierüber diese Urkunde nach deren wörtlichen
und beglaubten Eintrag in hiesiges Stadtkaufbuch
Sub. Litt. unter vorged..... Stadtesiegel
und gewöhnlicher Unterschrift ausgestellet
worden.
Scheibenberg, den 25. May 1816.
Der Rath allda.
C. S. Gotth. Aug. Hahn.
Ich würde mich ganz herzlich über eure Hilfe freuen! Vielen herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Der Görlitzer
ich habe heute einen längeren Kaufvertrag eines Hauskaufs in Scheibenberg transkribiert und ein paar Lücken gefunden, welche ich nicht entziffern konnte. Vor allem bei den genannten Geldbeträgen bin ich mir unsicher. Ich würde mich sehr darüber freuen, wenn jemand einen Blick auf meinen transkribierten Text werfen könnte. Vielen herzlichen Dank im Voraus.
Wir Stadt-Voigt und Rath allhier urkun-
den und bekennen hiermit, daß dato vor uns
erschienen
Herr Schichtmeister Johann Samuel Körbach
Verkäufer eines und
der Wagnermeister Franz Joseph Franke
allhier
Käufer andern Theils
und nachfolgenden Kauf zur gerichtlichen Confir-
mation vortrugen.
Es verkaufet nehmlich Eingangs genannter Herr
Schichtmeister Körbach sein beseßenes, auf
der Pfarrgasse, zwischen der Pfarr Wohnung
und dem Graupnerschen Hause gelegenes, brau-
berechtigtes Wohnhaus, nebst Abseite und Garten
und allem, was darinnen Erd- Wand- Band- Nied-
Mauer- Nagel- und Wurzelfest ist, mit allen
Recht und Gerechtigkeiten, Nuzze und Be-
schwerungen, absonderlich mit der darauf haften-
den Abgaben, an in .......... terminlichen G......-
Beitrag und 10. vollgangbaren? Steuerschocken,
nämlich 9..... vom Hauß und 1..... vom Gar-
ten, an ernannten Franke um und für:
Vier Hundert und Zwanzig Thaler in
ganzer und beständiger folgende gestellt
in Couventionsgeld zu bezahlender Kauf Summe
als:
120 .... hat Käufer an den Verkäufer bereits baar
bezalet, und Verkäufer quittiret
darüber, und
300 ... welche besage gerichtlicher Consens-
Urkunde vom 13. März 1799 Frau
Bergschreiber Johanne Elisabeth Schind-
ler zu Annaberg zu fordern hat
und welche auf dem Hause und Gar-
ten sub hypotheca haften, über-
nimmt Käufer in partem pren-
tii non soluti zur Bezalung
an die Frau Gläubigerin, verspricht
solche alljährlich mit 5. ......
in halbjährigen raits zu verzinsen,
und überhaupt die in der erwähnten
Consens-Urkunde, welche ihr vor-
gelesen worden, enthaltenen Be-
dingenungen zu erfülllen, gelobet
für Kapital und Zinsen die
Hypotheck am Hause und Garten
an und bittet, in die Translation
der Hypothec zu consentiren.
Hierauf erschien auch des Käufers Ehefrau,
Johanne Christiane verehel. Franke,
welche erkläret, daß sie keinen allge-
meinen Geschlechts-Vormund habe, mit ihrem consen-
tiente marito in specie bestätigten Curatore
dem Bäcker-Mstr. Friedrich Traugott Weigel
allhier, und erklärte dem cum Curatore dicto
daß sie für die von ihrem Ehemanne an Frau Berg-
schreiber Schindler zu Annaberg schuldigen 300....
samt Zinsen davon, sich verbürgen und dafür samt?
ihrem ein- und zugebrachten, jezzigen und künfti-
gen Vermögen als Selbstschuldnerin stehen und
haften zu dem Ende auch allen den Bürgen und be-
sonders der Eheweibern zu gut geordneten Aus-
flüchten und Rechtswohlthaten, als der Ordnung
der Theilung der Schuld, des abzutretenden Klage-
rechts, der Authentica codicis, si qua mu-
lier, dem Senatus Consulto Vellajano, welche
derselben erkläret worden, entsagen wolle.
Gleichwie nun dieselbe solches mittelst nachfolgen-
den
Eydes:
ich Johanna Christiane verehel. Franke
schwöre hiermit zu Gott den Allwißen-
den und Gerechten mit Herz, Mund
und Hand, diesen wahren, leiblichen, theuern
Eyd, daß ich für die von meinem Ehemanne
an Frau Bergschreiber Schindler zu Anna-
berg schuldigen 300..... samt Zinsen
davon, mich verbürgen und dafür mit mei-
nem ein- und zugebrachten jezzigen
und künftigen Vermögen als Selbstschuld-
nerin stehen und haften, auch von selbi-
gem nicht eher etwas wieder fordern
will, als bis die Frau Gläubigerin
in Absicht Capitals und Zinsen völlig
befriediget ist, zu welchen Ende ich
allen den Bürgen und besonders den Ehe-
weibern, wenn sie sich für ihre Ehemänner
verbürgen, und das erborgte Geld
in ihren Nuzzen nicht verwendet
worden, zu gut geordneten Ausflüch-
ten und Wohlthaten, welche mir ge-
hörig erkläret worden und die
ich wohl verstanden habe, hiermit
ausdrücklich und wohlbedächtig ent-
sage. So wahr mir Gott helfe,
durch Jesum Christum Amen!
welche dato von ihr Vormittags um XI. Uhr
praevia admonitione debita de vitando
perjurio, ejusque gravi poena actu
corporali et ceremoniis consuctis?
abgeleget worden, bekräftigte, hiernächst
der Käufer sich verbindlich gemacht, die
auf dem Hause haftenden Stadt-Kriegsschulden
und die currenten? Steuern und Abgaben
von Neujahr 1816 an, als Kaufgeldes
unbeschadet zu übernehmen, beide Contra-
henten auch allen gegen diesen Kauf zu
machenden Ausflüchten und rechtsbehelfen als das Be-
trugs, ........ ......, Miß- oder Nicht-Ver-
standes anders abgehandelten, als niedergschriebe-
ner Dinge, und wie sie sonst Namen haben
mögen, entsaget, und sich deren mittelst beson-
dern Vergleichs begeben. Als ist, da sowohl
das hiesige wohllöb. Bergamt, als Frau
Bergschreiber Schindler, besage der zum Kaufs-
Protokoll genommenen schriftlichen Erklärungen
dieser Kauf in der abgeschlossenen Maaße
und die Translation der Hypotheck
genehmiget, sothann Kauf angenommen und
konfirmiret, in die Translation der Hypotheck
wegen obiger 300.... und Zinsen consenti-
ret, dem Käufer auch die Lehn an dem erkauf-
ten Hause und Garten, nachdem solche Verkäufer
aufgelssane, an der Gerichtshand bekannt, und
hierüber diese Urkunde nach deren wörtlichen
und beglaubten Eintrag in hiesiges Stadtkaufbuch
Sub. Litt. unter vorged..... Stadtesiegel
und gewöhnlicher Unterschrift ausgestellet
worden.
Scheibenberg, den 25. May 1816.
Der Rath allda.
C. S. Gotth. Aug. Hahn.
Ich würde mich ganz herzlich über eure Hilfe freuen! Vielen herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Der Görlitzer
