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Vereidigung eines Schulmeisters 1744 (Punkt 15 und 16)
15) Wann ich in civilen und weltlichen Sachen zu klagen
hätte, dieselbe soll und will ich denen königl. hochfürstl.
Beamten (bürgern) der königl. hochfürstl. Regierung
oder wohin sie sonsten gehören, vorbringen und daselb-
sten verfolgen und ausführen.
16. Was aber geistliche und solche sachen belangen, so nach
anweisung der hier ober angezogenen Ordnungen
vor das Königl. Hochfürstl. Consistorium oder mein...
Herrn Superintendenten Inspectorem oder Metropo-
litanum, vor das Presbiterium oder Conventum
Classicum und die Scholarchen gehörig seyn, dieselbe
will ich vor dem oder denen selben anbringen und auß-
tragen, auch hierin nach gelegenheit der sachen zu-
förderst meinen Herrn Metropolitanum oder
Inspectorem ferner auch meinen Herrn Superin-
tendenten ersuchen und von demselben Bericht der
sachen erwarten und also gradatim hierin
erfahren.
sonst andrer Sachen halber an meinen fürgesetz-
ten Herrn Metropolitanum und Scholarchen
Klage vorgebracht und ich darüber gehöret würde,
soll und will ich mich deßen oder derselben Strafe
und vermahnung gehorsamlich unter werffen und
keines weges wieder setzen.
15) Wann ich in civilen und weltlichen Sachen zu klagen
hätte, dieselbe soll und will ich denenKönigl. Hochfürstl.
Beamten (bürgern) der Königl. Hochfürstl. Regierung
oder wohin sie sonsten gehören, vorbringen und daselb-
sten verfolgen und aus führen.
16. Was aber geistliche und solche sachen belangen, so nach
anweisung der hier ober angezogenen Ordnungen
vor das Königl. Hochfürstl. Consistorium oder mein[en]
Herrn Superintendenten, Inspectorem oder Metropo-
litanum, vor das Presbyterium oder Conventum
Classicum und die Scholarchen gehörig seyn, dieselbe
will ich vor dem oder denen selben anbringen und auß-
tragen, auch hierin nach gelegenheit der sachen zu-
forderst meinen Herrn Metropolitanum oder
Inspectorem, ferner auch meinen Herrn Superin-
tendenten ersuchen und von demselben Bericht der
sachen erwarten und also gradatim hierinver-
fahren.
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