Bitte um Lesehilfe eines Gerichtsaktes v. 1697

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  • WastelG
    Erfahrener Benutzer
    • 09.04.2021
    • 660

    #16
    Guten Abend liebes Forum,

    Ich habe jetzt oben wieder einige Wörter ergänzen können (Echt ein Wunder wie anders man einen Text nach ein paar Tagen ließt), beim letzten Teil des ersten Scans stoße ich aber immernoch an meine Grenzen. Sieht auch stark danach aus, als ob diesen Teil ein anderer Verfasser geschrieben hat.


    Liebe Grüße,
    Sebastian
    Zuletzt geändert von WastelG; 08.08.2022, 23:10.

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    • WastelG
      Erfahrener Benutzer
      • 09.04.2021
      • 660

      #17
      Mahlzeit liebes Forum,

      Ich bin derzeit immernoch/wieder bei der Transkription dieses Gerichtsaktes, und da die noch vorhandenen Lücken sich offenbar nicht schließen wollen, würde ich vorschlagen mit den nächsten drei Scans fortzufahren. Scan 45 und 46 sind hierbei besonders interessant, da sie Auskunft über die familiäre Zusammensetzung vor Beginn der Kirchenbücher geben.

      Hier meine Transkription:

      xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx
      Scan 44:

      Hochwohlgebohrne, auch Hochedlge-
      streng - und Hochgelehrte, Gnädig - und
      Hochgebietende Herren.

      Auf deroselben Ergangenen Gn. Befehl remit-
      tiere hiemit daß von Jerg Göring dem Kiefer alhier
      in p[unc]to einer lohßungsstrittigkeit bey Frstl. Regie-
      rung eingegebene Memoriale, und sende Anbey
      Extractum Protocolli, wie der Ambtliche
      Beschaid darüber eingegangen, mich damit Zue beharr-
      licher Faveur in Underthgkeit befehlend.
      Ew. Gn. und Gestr.

      Steinbach den 14.Maij.
      1697.

      Vnderth. Gehorsamster
      Diener


      Hochedel Gestreng…hart, streng, unnachsichtig (siehe: https://fwb-online.de/lemma/gestreng.s.4adj; sowie Verwendung: https://de.wikipedia.org/wiki/Kurialien#Titel)
      xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx
      Scan 45:

      Extract.

      Steinbacher Ambtß Protocolli.
      De dato d. 2.ten May. 1697“
      In
      Praesentia Herren Christi-
      an Görigs deß
      Staabhalthers.

      In stridtiger Lohßungs
      Sach, sich haldtent zwischen
      Jerg Göring dem Kieffer
      allhier zue Steinbach, alß
      Klägern Eines- und Hanns
      Carl Ohßern Burgern und
      Kieffern allda, als Bekhlag-
      ten andern Theyls, betref-
      ent einen von Herren
      Christian Göring dem Staab-
      halter hieselbsten, gegen
      Ihne Hanns Carl Ohßern
      pro 115.f. ? verkhaufften
      Hoffraithin Platz in der
      Vorstadt Steinbach, welchen
      Ermelter H. Staabhalter
      Vermög vorgewießenen
      Ambtlichen Vergleichscheins
      vnderm .1.ten Aprilis. 1670.
      von besagtem Jerg Göring

      xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx
      Scan 46:

      daß einem ab Intestato
      gewessten Erbs -Interres-
      senten Susannae sein Herrn
      Staabhalters verstorbenen
      Ersteren Haußfrawen
      seel. /: mit dero er Shan-
      te (=Sancte?) Matrimonio kein Kindt
      erziehlet :/ vor ein Recht
      und wahres Aigenthumb
      Ahn sich gebracht, und
      ahngesehen solcher Anitzo
      verkhauft, obbesagter
      Jerg Göring darauff die
      Außlohßung praetendieret,
      aus Vrsachen weylen der
      Platz neben Seinigen
      /: allwo er wohnhaft :/
      gelegen, und sonderlichen,
      dz (=daß) er von berührter Susan[n]a
      seiner Baßen seel. her-
      Rühre, von welcher auch der
      seinige /: gestalten (=weil) beede
      Plätz Ihro Zueständig
      wahren :/ herkhom[m]en,

      xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx

      Wie immer möchte ich mich bereits im voraus für eure Unterstützung danken!

      Liebe Grüße,
      Sebastian
      Angehängte Dateien
      Zuletzt geändert von WastelG; 10.09.2022, 19:21.

      Kommentar

      • M_Nagel
        Erfahrener Benutzer
        • 13.10.2020
        • 2113

        #18
        Hallo, Sebastian,

        Scan 44:

        Hochwohlgebohrne, auch Hochedlge-
        streng - und Hochgelehrte, Gnädig - und
        Hochgebietende Herren.

        Auf deroselben Ergangenen Gn. Befehl remit-
        tiere hiemit daß von Jerg Göring dem Kiefer alhier
        in p[unc]to einer lohßungsstrittigkeit bey Frstl. Regie-
        rung eingegebene Memoriale, und sende Anbey
        Extractum Protocolli, wie der Ambtliche
        Beschaid darüber eingegangen, mich damit Zue beharr-
        licher Faveur in Underthgkeit befehlend.
        Ew. Gn. und Gestr.

        Steinbach den 14.Maij.
        1697.

        Vnderth. Gehorsamster
        Diener
        Zuletzt geändert von M_Nagel; 08.09.2022, 16:26.
        Schöne Grüße
        Michael

        Kommentar

        • M_Nagel
          Erfahrener Benutzer
          • 13.10.2020
          • 2113

          #19
          Scan 45:

          Extract.

          Steinbacher Ambtß Protocolli.
          De dato d. 2.ten May. 1697“
          In
          Praesentia Herren Christi-
          an Görigs deß
          Staabhalthers.

          In stridtiger Lohßungs
          Sach, sich haldtent zwischen
          Jerg Göring dem Kieffer
          allhier zue Steinbach, alß
          Klägern Eines- und Hanns
          Carl Ohßern Burgern und
          Kieffern allda, als Bekhlag-
          ten andern Theyls, betref-
          ent einen von Herren
          Christian Göring dem Staab-
          halter hieselbsten, gegen
          Ihne Hanns Carl Ohßern
          pro 115.f. ? verkhaufften
          Hoffraithin Platz in der
          Vorstadt Steinbach, welchen
          Ermelter H. Staabhalter
          Vermög vorgewießenen
          Ambtlichen Vergleichscheins
          vnderm .1.ten Aprilis. 1670.
          von besagtem Jerg Göring
          Zuletzt geändert von M_Nagel; 08.09.2022, 18:38.
          Schöne Grüße
          Michael

          Kommentar

          • WastelG
            Erfahrener Benutzer
            • 09.04.2021
            • 660

            #20
            Danke Michael so weit schonmal,

            Bei der unklaren Stelle im Scan 45 nach der Angabe der 115 Gulden glaube ich, dass es sich hier nur um das Währungszeichen handelt, schließlich wurde das Zeichen ohne absetzen geschrieben.

            Liebe Grüße,
            Sebastian

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            • M_Nagel
              Erfahrener Benutzer
              • 13.10.2020
              • 2113

              #21
              Scan 46:

              daß einem ab Intestato
              gewessten Erbs -Interres-
              senten Susannae sein Herrn
              Staabhalters verstorbenen
              Ersteren Haußfrawen
              seel. /: mit dero er Shan-
              te (=Sancte?) Matrimonio kein Kindt
              erziehlet :/ vor ein Recht
              und wahres Aigenthumb
              Ahn sich gebracht, und
              ahngesehen solcher Anitzo
              verkhauft, obbesagter
              Jerg Göring darauff die
              Außlohßung praetendieret,
              aus Vrsachen weylen der
              Platz neben Seinigen
              /: allwo er wohnhaft :/
              gelegen, und sonderlichen,
              dz (=daß) er von berührter Susan[n]a
              seiner Baßen seel. her-
              Rühre, von welcher auch der
              seinige /: gestalten (=weil) beede
              Plätz Ihro Zueständig
              wahren :/ herkhom[m]en,
              Zuletzt geändert von M_Nagel; 08.09.2022, 21:53.
              Schöne Grüße
              Michael

              Kommentar

              • WastelG
                Erfahrener Benutzer
                • 09.04.2021
                • 660

                #22
                Guten Abend,


                Das Wort "Baßen" habe ich gerade zum ersten Mal gelesen. Laut dem Mittelhochdeutschen Wörterbuch (siehe) soll das eine alte Bezeichnung für "Tante" sein.

                welchen
                Ermelter H:[err] Staabhalter
                Vermög vorgewießenen
                Ambtlichen Vergleichscheins
                vnderm .1.ten Aprilis. 1670.
                von besagtem Jerg Göring
                daß einem ab Intestato
                gewessten Erbs Interres“
                senten Susanna sein Herrn
                Staabhalters verstorbenen
                Ersteren Haußfrawen
                Verstehe ich es richtig, dass Christian 1670 über seine erste Frau Susanna in den Besitz des Gartens gekommen ist, und das sie testamentarisch (Interstato) auch Georg als Erben eingesetzt hat? Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Georg und Christian ist mir leider weiterhin ein Rätsel, aber vielleicht helfen die nächsten Scans welche ich morgen hochladen werde hier etwas weiter.

                Wieder großen Dank für deine Mühe Michael!

                Liebe Grüße und ein erholsames Wochenende wünscht,
                Sebastian

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                • WastelG
                  Erfahrener Benutzer
                  • 09.04.2021
                  • 660

                  #23
                  Guten Abend,

                  Anbei sind wieder die nächsten drei Scans, samt Transkriptionsversuch. Offenbar hat sich zu Scan 45 und 46 die Fortsetzung nicht erhalten, denn das nächste Dokument beginnt wieder mit einer Kurialie.

                  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx
                  Scan 47:


                  Ist von Ambt- und Obrig-
                  keithß wegen Erkhanndt
                  wordten

                  .1.mo (=primo= Erstens) In Ahnsehung erwehnter
                  Herr Staabhalter obberühr-
                  ten verkaufften Platz durch
                  vorbesagtem Verglich aig-
                  enthumblich ahn sich gebracht,
                  Indeme er darin[n]en den Görig
                  vor sich, seine bruders Kind[er],
                  und Eva Knoffin (?) Ein andere
                  mitErbin, umb Ihr ahn seine
                  fraw seel:[ig] dero gewesste
                  Baaß zue praetendieren ge-
                  habtes Erbtheyl /: wie
                  dann auch in Einem andern
                  Verglich mit übrigen Erben
                  beschehen :/ sowohl mit obbe-
                  Rührtem sein des Göringß
                  besützendem Platz, worauff
                  Hauß, schewer (=Scheuer), und stallung
                  gestanden, alß auch mit Ackh-
                  ern, Madten, Reeben, und
                  10. f. Paaren Geldtß,
                  Gäntzlichen ab- und auß-


                  „madten“ müsste wohl auch irgendeine Art bäuerlich genutzte Fläche sein. Im Grimm finde ich die „Mattenweide“ als „Koppelweide“; In der Stadtordnung Steinbachs aus den 1650er wird „Mat(t)e)“ synonymisch für „Wiese“ verwendet.
                  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx
                  Scan 48:

                  gewießen, und sich da-
                  bey den anitzo Verkhauff-
                  ten Platz, nebst andern,
                  mehreren Güdthern, vor
                  seiner Errungenschafftß
                  Gebühr auch die nach Inn-
                  halt der Fürstl. Margg.
                  Baad. LandtsErbordtnung
                  auf dz gesambte von sein-
                  ner Frawen seel. hinder-
                  lassene Vermögen ge-
                  habte lebenlängliche Nutz-
                  nießungsGerechtigkeith
                  vorbehalten gehabt, so,
                  dz Er in künfftig nichts mehr
                  ahn sie, seiner Frawen
                  seel. Erben, noch selbige
                  ahn Ihne Herren Staab-
                  halthern Zue praetendieren
                  befuegt sein, sondtern
                  Ein Jeder dz seinig Ihme
                  ahngewießene, gleich
                  anderm seinem Aigenthumb,
                  ruheiglich possedieren solle
                  undt wolle,

                  possedieren…besitzen/innehaben (https://fwb-online.de/lemma/possedieren.s.3v)
                  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx
                  Scan 49:

                  worauffhien dann dz jenige
                  waß Herr Staabhalter
                  bekhom[m]en, obschon selbiges
                  von des Klägers Baaßen
                  herrührt, auff seiner seithß
                  Freindtschafft, und nicht mehr
                  auff jene fallen Thuet;

                  2.do. Weylen des Göringß
                  noch besitzender, und Herren
                  Staabhalters verkhauffter
                  Platz hiebevorn auch zwey
                  abgesönderte Platz ge-
                  weßen, die sein Ehevorfahr,
                  mit seiner Frawen seel. ahn
                  sich gekhaufft hadten, und mit
                  keinem Grundtzinß, so sie
                  Etwann zursam[m]en zue-
                  geben hedten, beschwehrt sein (=sind)
                  Sodtann
                  3.tio. bekhandt, dz Göring der
                  Küeffer, und seine Fraw /: wel-
                  che keine Kinder :/ Zwey
                  alte ohnvermögliche Leuth
                  seint, die Zwey lehen
                  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx

                  Liebe Grüße und genießt das Wochenende!
                  Sebastian






                  Zuletzt geändert von WastelG; 13.09.2022, 15:28.

                  Kommentar

                  • M_Nagel
                    Erfahrener Benutzer
                    • 13.10.2020
                    • 2113

                    #24
                    Hallo, Sebastian,

                    Die Scans hast du wahrscheinlich vergessen, beizufügen.
                    Schöne Grüße
                    Michael

                    Kommentar

                    • WastelG
                      Erfahrener Benutzer
                      • 09.04.2021
                      • 660

                      #25
                      Das habe ich in der Tat; Sorry!
                      Angehängte Dateien

                      Kommentar

                      • M_Nagel
                        Erfahrener Benutzer
                        • 13.10.2020
                        • 2113

                        #26
                        Ist von Ambt- und Obrig-
                        keithß wegen Erkhanndt
                        wordten

                        .1.mo (=primo= Erstens) In Ahnsehung erwehnter
                        Herr Staabhalter obberühr-
                        ten verkaufften Platz durch
                        vorbesagtem Verglich aig-
                        enthumblich ahn sich gebracht,
                        Indeme er darin[n]en den Görig
                        vor sich, seine bruders Kind[er],
                        und Eva Knoffin (?) Ein andere
                        mitErbin, umb Ihr ahn seine
                        fraw seel:[ig] dero gewesste
                        Baaß zue praetendieren ge-
                        habtes Erbtheyl /: wie
                        dann auch in Einem andern
                        Verglich mit übrigen Erben
                        beschehen :/ sowohl mit obbe-
                        Rührtem sein des Göringß
                        besützendem Platz, worauff
                        Hauß, schewer (=Scheuer), und stallung
                        gestanden, alß auch mit Ackh-
                        ern, Madten, Reeben, und
                        10. f. Paaren Geldtß,
                        Gäntzlichen ab- und auß-
                        Zuletzt geändert von M_Nagel; 11.09.2022, 17:50.
                        Schöne Grüße
                        Michael

                        Kommentar

                        • WastelG
                          Erfahrener Benutzer
                          • 09.04.2021
                          • 660

                          #27
                          Guten Abend,

                          Wieder vielen Dank Michael! Oben habe ich wieder alles nachgebessert.

                          er darin[n]en den Görig
                          vor sich, seine bruders Kind[er]
                          Das würde doch implizit bedeuten, dass Georg Görig der Bruder von Christian ist, oder?

                          Kommentar

                          • M_Nagel
                            Erfahrener Benutzer
                            • 13.10.2020
                            • 2113

                            #28
                            Scan 48:


                            gewießen, und sich da-
                            bey den anitzo Verkhauff-
                            ten Platz, nebst andern,
                            mehreren Güdthern, vor
                            seiner Errungenschafftß
                            Gebühr auch die nach Inn-
                            halt der Fürstl. Margg.
                            Baad. LandtsErbordtnung
                            auf dz gesambte von sein-
                            ner Frawen seel. hinder-
                            lassene Vermögen ge-
                            habte lebenlängliche Nutz-
                            nießungsGerechtigkeith
                            vorbehalten gehabt, so,
                            dz Er in künfftig nichts mehr
                            ahn sie, seiner Frawen
                            seel. Erben, noch selbige
                            ahn Ihne Herren Staab-
                            halthern Zue praetendieren
                            befuegt sein, sondtern
                            Ein Jeder dz seinig Ihme
                            ahngewießene, gleich
                            anderm seinem Aigenthumb,
                            ruheiglich possedieren solle
                            undt wolle,

                            -----

                            Links:



                            Schöne Grüße
                            Michael

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                            • M_Nagel
                              Erfahrener Benutzer
                              • 13.10.2020
                              • 2113

                              #29
                              Scan 49:

                              worauffhien dann dz jenige
                              waß Herr Staabhalter
                              bekhom[m]en, obschon selbiges
                              von des Klägers Baaßen
                              herrührt, auff seiner seithß
                              Freindtschafft, und nicht mehr
                              auff jene fallen Thuet;

                              2.do. Weylen des Göringß
                              noch besitzender, und Herren
                              Staabhalters verkhauffter
                              Platz hiebevorn auch zwey
                              abgesönderte Platz ge-
                              weßen, die sein Ehevorfahr,
                              mit seiner Frawen seel. ahn
                              sich gekhaufft hadten, und mit
                              keinem Grundtzinß, so sie
                              Etwann zursam[m]en zue-
                              geben hedten, beschwehrt sein (=sind)
                              Sodtann
                              3.tio. bekhandt, dz Göring der
                              Küeffer, und seine Fraw /: wel-
                              che keine Kinder :/ Zwey
                              alte ohnvermögliche Leuth
                              seint, die Zwey lehen
                              Zuletzt geändert von M_Nagel; 13.09.2022, 11:36.
                              Schöne Grüße
                              Michael

                              Kommentar

                              • WastelG
                                Erfahrener Benutzer
                                • 09.04.2021
                                • 660

                                #30
                                Hallo Michael,

                                Wieder vielen Dank für die Auflösung! Jetzt fehlen nur noch die letzten beiden Scans; Hier meine Lesung:

                                xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx
                                Scan 50:

                                abgebrandte Hauß Plätz
                                haben, und soviel mit wohl
                                im vermögen, dz sie den
                                einen Recht überbawen
                                könten, m?chßen selbige
                                sich nuer (?) Ein kleines hüdtel
                                auf den Platz neben dießem
                                verkhaufften gelegen, umb
                                Eben darin[n]en Ihre auffent“
                                haldt zue haben, machen
                                lassen, und allso genueg“
                                samb darauß zue praese“ (?)
                                mieren ist, dz er Göring
                                solchen Platz nicht vorsich
                                außlöhßen Thädte; dz
                                dießen so bewande?dingen
                                nach berührter Hanns Carl
                                Ohßer bey seinem ge“
                                troffenen kauff Manute“
                                niert, hiengegen Jerg
                                göring von der zue haben
                                vermeinten außlohßungs
                                Gerechtigkeit abgewießen
                                seine sollen Jedoch dz er
                                ?hßer, wie in mehr ahn“
                                gezogenem Vergleich mit H:[errn]

                                manutenieren…eine Rechtsstellung schützen (https://drw-www.adw.uni-heidelberg.d...m=manutenieren)

                                xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx
                                Scan 51:

                                Staabhaltern versehen,
                                Ihme Göring die darin[n]en
                                damahlß ahngedingte
                                Gerechtigkeit, dz Namblich
                                Er Göring die Einfahrt
                                zue seiner schewer, welche
                                Zwahre anitzo verbrandt,
                                aber wann selbige Midt“
                                ler Zent wider ge“
                                bawt werden dorft“ (?)
                                deoch (?) den Zuem (?) ver“
                                kauften Platz Sub“ (?)
                                stionis gehörigen garten
                                haben sollen Nullo Modo
                                Zue Disputieren, odter
                                zue verwaigern haben.
                                Publ: Steinbach die, et
                                an[n]o at supra.

                                Test:
                                Ambtshandtschrift
                                allda (Signatur)

                                anitzo…nunmehr, jetzt (https://fwb-online.de/lemma/anitzo.s...=anitzo&page=1)

                                xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx

                                Freundliche Grüße,
                                Sebastian
                                Angehängte Dateien

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