Nochmals Hallo,
Bevor jetzt noch mehr Humbug geschrieben wird, versuche ich die Thematik kurz so zu erklären:
Ein Waisenbuch wurde „von Amts wegen“ in jeder Herrschaft geführt und hatte schlicht und einfach einen rechtlichen Hintergrund. Dabei ging es grundsätzlich darum die Waisen zu administrieren, sprich Zahlungen an das Waisenamt zu legitimieren und zu dokumentieren, Erbgelder richtig aufzuteilen (z.B. an die Vormünder) usw.
Grundsätzlich kann ich Dir erfahrungsgemäß folgendes sagen:
Das Waisenregister beinhaltet nicht automatisch alle Waisen. Wenn zum Beispiel die älteste Tochter bereits geheiratet und eine eigene Familie gegründet hat, ist diese nicht mehr im Waisenregister zu finden. Auch alte Jungfern wirst Du in Waisenbüchern finden, weil diese eben nicht verheiratet waren, die Einträge erfolgten unabhängig vom Alter und richteten sich nach dem Stand der Waisen.
Zu Deinem Eintrag von 1678: der Simon Hafner ist sicherlich nicht der Halbbruder, sondern ein Verwandter, welcher von Amts wegen oder eventuell auch testamentarisch zum Vormund erklärt wurde.
Am einfachsten findest Du die Rechtsgrundlage hier beschrieben:
http://repoestrg.info/wp/territorien/niederosterreich-rechtsquellen/niederosterreichische-gerhabschaftsordnung-1669/#A.0
Für Dich sind „zum Einlesen „ der Erste, der Vierdte und der Fünffte Titul interessant.
Du kannst das analog auch für die Kronländer Böhmen und Mähren verwenden, in diesen Kronländern wurde das nämlich innerstaatlich genauso gehandhabt wie in Österreich unter der Enns (selbe Rechtsgrundlagen aus dem 16.Jhdt.)
LG
Wanderer40
Bevor jetzt noch mehr Humbug geschrieben wird, versuche ich die Thematik kurz so zu erklären:
Ein Waisenbuch wurde „von Amts wegen“ in jeder Herrschaft geführt und hatte schlicht und einfach einen rechtlichen Hintergrund. Dabei ging es grundsätzlich darum die Waisen zu administrieren, sprich Zahlungen an das Waisenamt zu legitimieren und zu dokumentieren, Erbgelder richtig aufzuteilen (z.B. an die Vormünder) usw.
Grundsätzlich kann ich Dir erfahrungsgemäß folgendes sagen:
Das Waisenregister beinhaltet nicht automatisch alle Waisen. Wenn zum Beispiel die älteste Tochter bereits geheiratet und eine eigene Familie gegründet hat, ist diese nicht mehr im Waisenregister zu finden. Auch alte Jungfern wirst Du in Waisenbüchern finden, weil diese eben nicht verheiratet waren, die Einträge erfolgten unabhängig vom Alter und richteten sich nach dem Stand der Waisen.
Zu Deinem Eintrag von 1678: der Simon Hafner ist sicherlich nicht der Halbbruder, sondern ein Verwandter, welcher von Amts wegen oder eventuell auch testamentarisch zum Vormund erklärt wurde.
Am einfachsten findest Du die Rechtsgrundlage hier beschrieben:
http://repoestrg.info/wp/territorien/niederosterreich-rechtsquellen/niederosterreichische-gerhabschaftsordnung-1669/#A.0
Für Dich sind „zum Einlesen „ der Erste, der Vierdte und der Fünffte Titul interessant.
Du kannst das analog auch für die Kronländer Böhmen und Mähren verwenden, in diesen Kronländern wurde das nämlich innerstaatlich genauso gehandhabt wie in Österreich unter der Enns (selbe Rechtsgrundlagen aus dem 16.Jhdt.)
LG
Wanderer40
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