Todesanzeige gemäß §§ 34, 35 des Personenstandgesetzes

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  • vino nobile
    Erfahrener Benutzer
    • 14.04.2013
    • 103

    Todesanzeige gemäß §§ 34, 35 des Personenstandgesetzes

    Hallo zusammen,

    wie verhält es sich mit der Todesanzeige gemäß §§ 34, 35 des Personenstandgesetzes?
    Wann wird eine solche erstellt?
    Nur bei Tod im Krankenhaus?

    Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe.
  • holsteinforscher
    Erfahrener Benutzer
    • 05.04.2013
    • 2532

    #2
    *Heiderdaus*, Juristerei..lach*,
    diese beiden §§+§§19 PersStdG sagen aus, wie sich Institutionen, Einrichtungen
    usw. zu verhalten haben [Meldepflicht], wenn ebd. ein Todesfall eingetreten ist.
    So ist z.B. oftmals auf Urkunden zu lesen:
    "Der Leiter der Universitäts-Frauenklinik zeigt an, daß am...usw..
    Je nach größe eines Klinikums/Krankenhauses kann es durchaus sein, daß
    man hier ein eigenes Register geführt hat, bzw. auch ein Standesbeamter
    zur Beurkundung eingesetzt war.
    Sind z.B. Todesfälle unklar [z.B. Selbstmord] so werden diese durch
    die Kriminalpolizei zur Anzeige gebracht.
    Mit den besten Grüssen von der Kieler-Förde
    Roland
    Die besten Grüsse von der Kieler-Förde
    Roland...


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    • Xtine
      Administrator

      • 16.07.2006
      • 29957

      #3
      Hallo vino nobile,

      Zitat von vino nobile Beitrag anzeigen
      Todesanzeige gemäß §§ 34, 35 des Personenstandgesetzes?
      §34 und §35 behandeln Eheschließungen. Welchen § meinst Du? 32 + 33?
      Viele Grüße .................................. .
      Christine

      .. .............
      Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
      (Konfuzius)

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      • holsteinforscher
        Erfahrener Benutzer
        • 05.04.2013
        • 2532

        #4
        Moisen Christine,
        PersStdG § 34
        Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Krankenund ähnlichen Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend.
        LG. Roland
        Die besten Grüsse von der Kieler-Förde
        Roland...


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        • vino nobile
          Erfahrener Benutzer
          • 14.04.2013
          • 103

          #5
          Hallo holsteinforscher und Christine,

          vielen Dank.

          Kommentar

          • Xtine
            Administrator

            • 16.07.2006
            • 29957

            #6
            Lieber Holsteinforscher

            Ich bin verwirrt

            Auf der Seite des BMJ gibt es nur das PStG (Personenstandsgesetz), da ist §34/35 ein anderer.,
            Dann sind noch 2 Änderungen zum PerStdG (PersStdGÄndG und PersStdGÄndG 2 ) zu finden, aber kein PerStdG Laut Überschrift sind es aber Gesetze zur Änderung des Personenstandsgesetzes

            Gibt es da 2 verschiedene Gesetze? PStG und PerStdG die beide Personenstandsgesetz heißen??? Wo ist denn da der Unterschied?

            Ich finde einfach nur Texte zum PStG Die Anzeige von Sterbefällen wie von dir zitiert ist dann aber eher §30
            Viele Grüße .................................. .
            Christine

            .. .............
            Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
            (Konfuzius)

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            • Forschi
              Erfahrener Benutzer
              • 06.03.2011
              • 529

              #7
              Hallo Christine,

              schau mal hier.
              LG Forschi

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              • Xtine
                Administrator

                • 16.07.2006
                • 29957

                #8
                Hallo Forschi,

                danke, das ist aber von 1937, geändert 1999. Mein Link führt zur aktuellen Version von 2007
                Da haben die wohl die §§ geändert
                Viele Grüße .................................. .
                Christine

                .. .............
                Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                (Konfuzius)

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                • Forschi
                  Erfahrener Benutzer
                  • 06.03.2011
                  • 529

                  #9
                  Ja, das ist eine ältere Version. Vielleicht hat Holsteinforscher jene gewählt, weil wie es heute gesetzlich geregelt wird, nützt einem Ahnenforscher weniger.
                  LG Forschi

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                  • Xtine
                    Administrator

                    • 16.07.2006
                    • 29957

                    #10
                    Zitat von Forschi Beitrag anzeigen
                    weil wie es heute gesetzlich geregelt wird, nützt einem Ahnenforscher weniger.
                    Das is mir klar Aber ich dachte die §Nr bleibt bei einer Änderung gleich und Tante Gockel wollte mir einfach keine alte Version ausspucken
                    Viele Grüße .................................. .
                    Christine

                    .. .............
                    Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                    (Konfuzius)

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                    • Hibbeln
                      Erfahrener Benutzer
                      • 12.04.2008
                      • 469

                      #11
                      Hallo Christine,

                      das Rätsel lässt sich erst zweifelsfrei lösen, wenn der Fragesteller konkret den Zeitraum benennt, aus dem der von ihm erwähnte Eintrag zur Todesanzeige stammt. Erst dann kann man in das für diesen Zeitraum geltende Personenstandsgesetz schauen, was in den angeführten Paragraphen steht.

                      Es existiert übrigens bei Wikipedia ein ausführlicher Artikel zum Stichwort "Personenstandsgesetz". Dort werden auch die Entwicklung und die verschiedenen Änderungen des Gesetzes dargestellt.

                      Dieter

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                      • Xtine
                        Administrator

                        • 16.07.2006
                        • 29957

                        #12
                        Immer dieser Paragraphendschungel
                        Viele Grüße .................................. .
                        Christine

                        .. .............
                        Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                        (Konfuzius)

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                        • vino nobile
                          Erfahrener Benutzer
                          • 14.04.2013
                          • 103

                          #13
                          Hallo zusammen,

                          Todesanzeige gemäß §§ 34, 35 des Personenstandgesetzes vom 18.5.1957

                          Ich dachte natürlich auch, einmal festgelegt, immer so.

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                          • holsteinforscher
                            Erfahrener Benutzer
                            • 05.04.2013
                            • 2532

                            #14
                            Der Kieler-Küstenfunk,
                            lach*, was wäre Deutschland ohne seine Paragraphen...laaaaaaaaaaangweilig..!!..
                            Ich habe mal die Texte verglichen, bis z.Zt. letzten Änderung im Jahre 2013.
                            Von der Fassung aus 1937 bis jetzt, hat sich aber so gut wie nichts geändert.
                            Mit den besten Grüssen von der Kieler-Förde
                            Roland
                            Die besten Grüsse von der Kieler-Förde
                            Roland...


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                            • Xtine
                              Administrator

                              • 16.07.2006
                              • 29957

                              #15
                              Zitat von holsteinforscher Beitrag anzeigen
                              Von der Fassung aus 1937 bis jetzt, hat sich aber so gut wie nichts geändert.
                              Ja, im Text nicht wirklich, bis auf die Numerierung
                              Die wollen eine Laiin wie mich nur verwirren
                              Viele Grüße .................................. .
                              Christine

                              .. .............
                              Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                              (Konfuzius)

                              Kommentar

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