Hallo zusammen,
ich habe bei obigem Archiv bezüglich Akten zu meinen Vorfahren angefragt. Zu einer Person sind auch tatsächlich Unterlagen vorhanden. Meine genealogische Begründung war allerdings scheinbar nicht allzu intelligent gewählt Hier der wichtige Teil der Antwort:
Natürlich ist die Schutzfrist noch nicht abgelaufen... Um die Unterlagen dennoch einsehen zu können, muss ich also berechtigte Belange nachweisen.
Hat jemand von euch Erfahrungen damit und kann mir in diesem Fall behilflich sein? Ich würde mich sehr darüber freuen
Viele Grüße
nimmersath
ich habe bei obigem Archiv bezüglich Akten zu meinen Vorfahren angefragt. Zu einer Person sind auch tatsächlich Unterlagen vorhanden. Meine genealogische Begründung war allerdings scheinbar nicht allzu intelligent gewählt Hier der wichtige Teil der Antwort:
Bei den Lastenausgleichsakten handelt es sich um personenbezogene Unterlagen, die nach § 5 Abs. 2 Bundesarchivgesetz (BArchG) erst 30 Jahre nach dem Tod der Betroffenen benutzt werden können. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.
Eine Schutzfristverkürzung durch das Lastenausgleichsarchiv kann nur gewährt werden, wenn Sie entweder ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder aber berechtigte Belange (juristische, existenzielle, berufliche oder persönliche) gem. § 5 Abs. 5 Satz 3 BArchG nachweisen können, welche gegenüber dem Persönlichkeitsschutz überwiegen. Eine ggf. erfolgende archivische Schutzfristverkürzung bedeutet eine Gewährung besonderer Rechte und stellt eine Einzelfallentscheidung dar. Ich darf Sie daher bitten, darzulegen, inwiefern eine Schutzfristverkürzung für Ihr Erkenntnisinteresse unabdingbar ist.
Eine Schutzfristverkürzung durch das Lastenausgleichsarchiv kann nur gewährt werden, wenn Sie entweder ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder aber berechtigte Belange (juristische, existenzielle, berufliche oder persönliche) gem. § 5 Abs. 5 Satz 3 BArchG nachweisen können, welche gegenüber dem Persönlichkeitsschutz überwiegen. Eine ggf. erfolgende archivische Schutzfristverkürzung bedeutet eine Gewährung besonderer Rechte und stellt eine Einzelfallentscheidung dar. Ich darf Sie daher bitten, darzulegen, inwiefern eine Schutzfristverkürzung für Ihr Erkenntnisinteresse unabdingbar ist.
Hat jemand von euch Erfahrungen damit und kann mir in diesem Fall behilflich sein? Ich würde mich sehr darüber freuen
Viele Grüße
nimmersath
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