Ich weiß nicht, ob ich hier mit folgenden Fragestellung richtig bin und entschuldige mich schon im Vorhinein dafür, dass mein Beitrag sehr lang sein wird, aber das Problem ist in kurzen Worten nicht darzustellen:
Die siebzehnjährige „M. B. von L“ (aus einer verarmten Adelsfamilie) bringt am 26.12.1830 in Ondřejov – Hlaváčov, Böhmen ohne verheiratet zu sein den Sohn V. zu Welt. Im Geburtenbuch ist das vor zwei Zeugen abgelegte Vaterschaftsanerkenntnis des neunzehnjährigen „V. W. P.“ protokolliert. Etwaige sonstige Rand- oder Fußvermerke finde ich bei dieser Eintragung keine.
Die Rechtslage war damals laut §§ 164,165 ABGB wie folgt:
§. 164. Die auf Angeben der Mutter erfolgte Einschreibung des väterlichen Nahmens in das Tauf- oder Geburtsbuch macht nur dann einen vollständigen Beweis, wenn die Einschreibung nach der gesetzlichen Vorschrift mit Einwilligung des Vaters geschehen, und diese Einwilligung durch das Zeugniß des Seelsorgers und des Pathen mit dem Beysatze, daß er ihnen von Person bekannt sey, bestätiget worden ist.
§. 165. Uneheliche Kinder sind überhaupt von den Rechten der Familie und der Verwandtschaft ausgeschlossen; sie haben weder auf den Familien-Nahmen des Vaters, noch auf den Adel, das Wapen und andere Vorzüge der Aeltern Anspruch; sie führen den Geschlechtsnahmen der Mutter.
§. 166. …...... Uebrigens steht das uneheliche Kind nicht unter der eigentlichen väterlichen Gewalt seines Erzeugers, sondern wird von einem Vormunde vertreten.
§. 167. Zur Verpflegung ist vorzüglich der Vater verbunden; wenn aber dieser nicht im Stande ist, das Kind zu verpflegen, so fällt diese Verbindlichkeit auf die Mutter.
§. 168. So lange die Mutter ihr uneheliches Kind der künftigen Bestimmung gemäß, selbst erziehen will und kann, darf ihr dasselbe von dem Vater nicht entzogen werden; dessen ungeachtet muß er die Verpflegungskosten bestreiten.
Demnach müsste das Kind „V. B.“ – ohne den Adelszusatz „von L.“ heißen. Dass dem so wäre, ergibt sich aus dem Geburtenbuch nicht; dort ist beim Kind ja lediglich der Vorname eingetragen. Die nächste Spur des Kindes findet sich bei seiner eigenen Hochzeit, wo es den Familiennamen des Vaters trägt.
Im Jahre 1939 (anlässlich einer Anfrage wegen des Ariernachweises) schrieb der Pfarrer der Geburtsgemeinde meinem Vater: Der damalige Pfarrer habe fälschlicherweise „P.“ als Familiennamen des Kindes eingetragen, richtig hätte es heißen müssen: „P.-B.“. Abgesehen davon, dass auch das mE falsch ist, steht der Familienname des Kindes ja gar nicht bei der Eintragung über Geburt, Taufe und Vaterschaftsanerkenntnis.
Diese Umstände und auch andere Falschbeurkundungen, die von einem ehelichen Kind sprechen, haben mich, auch nach Einholung einer Expertenmeinung, lange vermuten lassen, dass es sich um ein eheliches Kind handelt, was ich jetzt aber dezidiert ausschließe.
Daraus ergeben sich für mich aber folgende Fragen:
1. Wie ist zu erklären, dass das Kind den Familiennamen des unehelichen Vaters und nicht jenen seiner Mutter (ohne Adelszusatz) trägt?
2. Es müsste für das Kind einen Vormund gegeben haben. Besteht eine Möglichkeit, den diesbezüglichen Akt zu finden? Wie?
3. Würde mich vor allem interessieren, ob das Kind im Familienverband der Mutter oder – wie immer das auch gegangen sein soll- in jenem des Vaters oder dessen Familie aufgewachsen ist, was dann die Führung des Familiennamens des Vaters erklären würde. Wie lässt sich das erforschen?
Vielen Dank
Wolfgang
Die siebzehnjährige „M. B. von L“ (aus einer verarmten Adelsfamilie) bringt am 26.12.1830 in Ondřejov – Hlaváčov, Böhmen ohne verheiratet zu sein den Sohn V. zu Welt. Im Geburtenbuch ist das vor zwei Zeugen abgelegte Vaterschaftsanerkenntnis des neunzehnjährigen „V. W. P.“ protokolliert. Etwaige sonstige Rand- oder Fußvermerke finde ich bei dieser Eintragung keine.
Die Rechtslage war damals laut §§ 164,165 ABGB wie folgt:
§. 164. Die auf Angeben der Mutter erfolgte Einschreibung des väterlichen Nahmens in das Tauf- oder Geburtsbuch macht nur dann einen vollständigen Beweis, wenn die Einschreibung nach der gesetzlichen Vorschrift mit Einwilligung des Vaters geschehen, und diese Einwilligung durch das Zeugniß des Seelsorgers und des Pathen mit dem Beysatze, daß er ihnen von Person bekannt sey, bestätiget worden ist.
§. 165. Uneheliche Kinder sind überhaupt von den Rechten der Familie und der Verwandtschaft ausgeschlossen; sie haben weder auf den Familien-Nahmen des Vaters, noch auf den Adel, das Wapen und andere Vorzüge der Aeltern Anspruch; sie führen den Geschlechtsnahmen der Mutter.
§. 166. …...... Uebrigens steht das uneheliche Kind nicht unter der eigentlichen väterlichen Gewalt seines Erzeugers, sondern wird von einem Vormunde vertreten.
§. 167. Zur Verpflegung ist vorzüglich der Vater verbunden; wenn aber dieser nicht im Stande ist, das Kind zu verpflegen, so fällt diese Verbindlichkeit auf die Mutter.
§. 168. So lange die Mutter ihr uneheliches Kind der künftigen Bestimmung gemäß, selbst erziehen will und kann, darf ihr dasselbe von dem Vater nicht entzogen werden; dessen ungeachtet muß er die Verpflegungskosten bestreiten.
Demnach müsste das Kind „V. B.“ – ohne den Adelszusatz „von L.“ heißen. Dass dem so wäre, ergibt sich aus dem Geburtenbuch nicht; dort ist beim Kind ja lediglich der Vorname eingetragen. Die nächste Spur des Kindes findet sich bei seiner eigenen Hochzeit, wo es den Familiennamen des Vaters trägt.
Im Jahre 1939 (anlässlich einer Anfrage wegen des Ariernachweises) schrieb der Pfarrer der Geburtsgemeinde meinem Vater: Der damalige Pfarrer habe fälschlicherweise „P.“ als Familiennamen des Kindes eingetragen, richtig hätte es heißen müssen: „P.-B.“. Abgesehen davon, dass auch das mE falsch ist, steht der Familienname des Kindes ja gar nicht bei der Eintragung über Geburt, Taufe und Vaterschaftsanerkenntnis.
Diese Umstände und auch andere Falschbeurkundungen, die von einem ehelichen Kind sprechen, haben mich, auch nach Einholung einer Expertenmeinung, lange vermuten lassen, dass es sich um ein eheliches Kind handelt, was ich jetzt aber dezidiert ausschließe.
Daraus ergeben sich für mich aber folgende Fragen:
1. Wie ist zu erklären, dass das Kind den Familiennamen des unehelichen Vaters und nicht jenen seiner Mutter (ohne Adelszusatz) trägt?
2. Es müsste für das Kind einen Vormund gegeben haben. Besteht eine Möglichkeit, den diesbezüglichen Akt zu finden? Wie?
3. Würde mich vor allem interessieren, ob das Kind im Familienverband der Mutter oder – wie immer das auch gegangen sein soll- in jenem des Vaters oder dessen Familie aufgewachsen ist, was dann die Führung des Familiennamens des Vaters erklären würde. Wie lässt sich das erforschen?
Vielen Dank

Wolfgang
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