Namensübertragung, Vormundschaft etc.

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  • cecilia
    Erfahrener Benutzer
    • 08.07.2010
    • 805

    Namensübertragung, Vormundschaft etc.

    Hallo an alle,

    ich habe Klärungsbedarf

    Mein Ahne ist 1918 unehelich geboren worden. Seine Mutter hat dann einige Jahre später geheiratet. Dieser Mann hat dann durch amtliche Erklärung unter Bezug auf den 1925 noch geltenden § 1706 BGB "diesem Kinde seinen Familiennamen erteilt".

    [1. Januar 1900-1. Juli 1970]
    § 1706.
    (1) Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
    (2) [1] Führt die Mutter in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheirathung geführt hat. [2] Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen ertheilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
    Soweit so gut

    1939 wurde sodann die amtliche Vormundschaft vom Jugendamt/Vormundschaftsgericht wegen Volljährigkeit (mit 21 Jahren) beendet (Schreiben liegt vor; mit dem Hinweis auf noch ausstehende Zahlungen des leiblichen Vaters).

    Einige Monate vor der Volljährigkeit hat jedoch der (namensgebende) Vater als "gesetzlicher Vertreter" noch die Verpflichtungserklärung zur Kriegsmarine unterschrieben.

    Meine Frage jetzt: hätte nicht das Jugendamt/Vormundschaftsgericht die Erklärung unterschreiben müssen oder wie ist das zwischen Namensgebung, Vormund, gesetzlicher Vertreter und deren Auswirkungen zu verstehen???

    hat auch nichts gebracht. Vielleicht könnt Ihr mir dabei auf die Sprünge helfen?

    Vielen Dank schon mal im Voraus.
    Herzl. Gruß Cecilia
  • sternap
    Erfahrener Benutzer
    • 25.04.2011
    • 4070

    #2
    hierorts galt:normalerweise blieb das jugendamt vormund, wenn kein männlicher vormund vorhanden war. dazu geeignet war selbst ein naher onkel oder der grossvater. lebte die frau wieder in ehe,konnte der mann den vormund geben, auch wenn er nicht adoptierte.

    frauen waren laut gesetz unfähig, vormund zu sein.
    Zuletzt geändert von sternap; 09.08.2011, 18:17.
    freundliche grüße
    sternap
    ich schreibe weder aus missachtung noch aus mutwillen klein, sondern aus triftigem mangel.
    wer weitere rechtfertigung fordert, kann mich anschreiben. auf der duellwiese erscheine ich jedoch nicht.




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