Hallo an alle,
ich habe Klärungsbedarf
Mein Ahne ist 1918 unehelich geboren worden. Seine Mutter hat dann einige Jahre später geheiratet. Dieser Mann hat dann durch amtliche Erklärung unter Bezug auf den 1925 noch geltenden § 1706 BGB "diesem Kinde seinen Familiennamen erteilt".
Soweit so gut 
1939 wurde sodann die amtliche Vormundschaft vom Jugendamt/Vormundschaftsgericht wegen Volljährigkeit (mit 21 Jahren) beendet (Schreiben liegt vor; mit dem Hinweis auf noch ausstehende Zahlungen des leiblichen Vaters).
Einige Monate vor der Volljährigkeit hat jedoch der (namensgebende) Vater als "gesetzlicher Vertreter" noch die Verpflichtungserklärung zur Kriegsmarine unterschrieben.
Meine Frage jetzt: hätte nicht das Jugendamt/Vormundschaftsgericht die Erklärung unterschreiben müssen oder wie ist das zwischen Namensgebung, Vormund, gesetzlicher Vertreter und deren Auswirkungen zu verstehen???
hat auch nichts gebracht. Vielleicht könnt Ihr mir dabei auf die Sprünge helfen? 
Vielen Dank schon mal im Voraus.
ich habe Klärungsbedarf

Mein Ahne ist 1918 unehelich geboren worden. Seine Mutter hat dann einige Jahre später geheiratet. Dieser Mann hat dann durch amtliche Erklärung unter Bezug auf den 1925 noch geltenden § 1706 BGB "diesem Kinde seinen Familiennamen erteilt".
[1. Januar 1900-1. Juli 1970]
§ 1706.
(1) Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
(2) [1] Führt die Mutter in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheirathung geführt hat. [2] Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen ertheilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
§ 1706.
(1) Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
(2) [1] Führt die Mutter in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheirathung geführt hat. [2] Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen ertheilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

1939 wurde sodann die amtliche Vormundschaft vom Jugendamt/Vormundschaftsgericht wegen Volljährigkeit (mit 21 Jahren) beendet (Schreiben liegt vor; mit dem Hinweis auf noch ausstehende Zahlungen des leiblichen Vaters).
Einige Monate vor der Volljährigkeit hat jedoch der (namensgebende) Vater als "gesetzlicher Vertreter" noch die Verpflichtungserklärung zur Kriegsmarine unterschrieben.
Meine Frage jetzt: hätte nicht das Jugendamt/Vormundschaftsgericht die Erklärung unterschreiben müssen oder wie ist das zwischen Namensgebung, Vormund, gesetzlicher Vertreter und deren Auswirkungen zu verstehen???


Vielen Dank schon mal im Voraus.
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