"Berechtigtes Interesse" - ich blick da nicht durch

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  • AnNo
    Erfahrener Benutzer
    • 02.09.2024
    • 231

    "Berechtigtes Interesse" - ich blick da nicht durch

    Hallo, hier bin ich wieder nach längerer Absenz, in der ich mich durch halb Polen und Weißrussland geforscht habe, aber egal.

    Jetzt bin ich zu meinen eigenen Vorfahren zurückgekehrt und möchte anfangen, Schritt für Schritt Quellenforschung zu betreiben. Das beginnt zunächst mit den Geschwistern meiner Großeltern. Die sind so ziemlich alle nach 1875 geboren (der letzte dürfte Ende der 1980er/Anfang der 1990er gestorben sein, also 30-40 Jahre her), die Urkunden sollten daher wohl bei den einschlägigen Standesämtern erhältlich sein. Mal abgesehen von den für mich astronomischen Preisen (15 Euronen pro Urkunde, und ich bräuchte VIELE ...), macht mich das Datenschutzgesetz ganz wuschig. Ich hatte 2014 schon mal geforscht, da hat niemand nach einer Vollmacht für meine Tanten gefragt.

    Da ich nun mal kein direkter Abkömmling (hab jetzt abwechselnd Abkümmling und Abkämmling geschrieben, da seht ihr's) bin, müsste ich ergo ein "berechtigtes Interesse" nachweisen. Nur steht nirgendwo, was genau das sein soll. Beim Bundesportal nur 3 Beispiele: "Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel". Was soll ich denn damit? Die Leute sind lange tot und zwar alle, ich bin inzwischen die älteste noch Lebende, und ich betreibe schlicht und ergreifend Ahnenforschung. Ist das ein berechtigtes Interesse? Bitte klärt mich auf!

    Oder liegen die alle vielleicht schon in den Stadtarchiven? Da war ich 2014 auch schon mal, also in Chemnitz, und hatte ein paar Chemnitzer Vorfahren gefunden, damals noch auf Mikrofiches, war spannend.

    LG Angela
    Zuletzt geändert von AnNo; 22.02.2025, 22:08.
  • Anna Sara Weingart
    Erfahrener Benutzer
    • 23.10.2012
    • 16889

    #2
    Hallo
    wenn Du nur Ahnenforschung betreibst, benötigst Du doch keine Urkunde, sondern nur eine unbeglaubigte Fotokopie eines Eintrags.

    Also wenn Du Ämter anschreibst, solltest Du vermeiden zu formulieren, dass Du eine "Urkunde" haben möchtest.
    Viele Grüße

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    • AnNo
      Erfahrener Benutzer
      • 02.09.2024
      • 231

      #3
      Hallo Anna Sara,

      und die kriege ich auch ohne berechtigtes Interesse oder Vollmacht?

      Dass ich die Urkunden eigentlich gar nicht brauche, ist mir auch schon eingefallen. Ich will ja bloß wissen, was drinsteht. Das Anforderungsformular enthält allerdings diese Möglichkeit nicht, und Preise dafür sind auch nicht ausgewiesen. Ich werd das Standesamt also mal anrufen und mich genau erkundigen.

      Danke dir!
      LG Angela

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      • Gastonian
        Moderator
        • 20.09.2021
        • 5432

        #4
        Hallo Angela:

        Falls die Schutzfristen abgelaufen sind (also Tod vor mehr als 30 Jahren), sollten die Sterberegister nicht mehr im Standesamt sein, sondern im zuständigen Stadtarchiv/Kreisarchiv - und dort brauchst Du dann kein "berechtigtes Interesse". Gleiches für Heiratsregister mehr als 80 Jahre alt und Geburtsregister mehr als 110 Jahre alt.

        VG

        --Carl-Henry
        Wohnort USA - zur Zeit auf Archivreise in Deutschland

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        • Mismid
          Erfahrener Benutzer
          • 21.02.2009
          • 1174

          #5
          Eigentlich es ganz einfach. Sollten die Akten noch unter Schutzfristen fallen und du nicht in direkter Linie verwandt bist, kannst du praktisch kein berechtigtes Interesse nachweisen. Es sei denn du hättest z.B einen Erbschein oder ähnliches.
          Für nicht mehr unter Schutzfristen stehende Akten, Urkunden usw. brauchst du nichts nachzuweisen, da jeder Zugriff darauf haben kann. Ausnahmen wären wenn darin besondere Persönlichkeitsrechte anderer beschnitten wären, z.B bei Gerichtsakten
          Tanten, Onkel, Geschwister usw. bzw. deren Nachkommen kannst du also niemals berechtigtes Interesse nachweisen.
          Außer bei sehr kleinen Standesämter werden Akten/Urkunden normalerweise kurz nach Ablauf der Schutzfristen an das entsprechende Archiv abgeben (z.B Stadtarchiv). Dann kann jeder Zugriff erhalten. Kostet meistens trotzdem eine Gebühr, wenn der Archivar diese heraussuchen muß oder Kopien erstellt werden. Will man nur die Einsicht am Bildschirm (und dies ist auch technisch möglich) kostet es nichts.

          Das Datenschutzgesetz kommt meisten nicht zum tragen, da dies nur für lebende Personen gilt. Trotzdem gibt es, wie oben genannt, Archivfristen.
          Wenn du also unbedingt Kopien von "vielen" Personen benötigst, wirst du auch "viel" dafür bezahlen müssen.
          Zuletzt geändert von Mismid; 23.02.2025, 09:20.

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          • AnNo
            Erfahrener Benutzer
            • 02.09.2024
            • 231

            #6
            Hallo Carl-Henry, hallo Mismid,

            klarer Satz - klare Aussage - endlich hab ich die Schutzfristen kapiert! Demzufolge brauche ich überhaupt keine Standesämter mehr, sondern nur noch die örtlichen Archive als erste Anlaufstellen.

            Die sind i. d. R. auch billiger als die Standesämter. Letztere haben ihre Gebühren seit 10 Jahren mindestens verdoppelt. Ich habe 2014 ganz bestimmt noch keine 15 Euro pro Urkunde bezahlt. Zum Glück habe ich inzwischen alles über meine Eltern, Geschwister und Tanten. Jetzt geht's on to the Next Generation.

            Vielen Dank euch allen für die Klärungshilfen!
            LG Angela

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            • Nebber
              Erfahrener Benutzer
              • 05.06.2022
              • 303

              #7
              Zitat von Gastonian Beitrag anzeigen
              Hallo Angela:

              Falls die Schutzfristen abgelaufen sind (also Tod vor mehr als 30 Jahren), sollten die Sterberegister nicht mehr im Standesamt sein, sondern im zuständigen Stadtarchiv/Kreisarchiv - und dort brauchst Du dann kein "berechtigtes Interesse". Gleiches für Heiratsregister mehr als 80 Jahre alt und Geburtsregister mehr als 110 Jahre alt.

              VG

              --Carl-Henry
              Hallo zusammen,

              Hallo Henry, dazu mal eine kleine Frage von meiner Seite:
              Heben sich Schutzfristen gegenseitig auf?

              Bsp.: Person ist 1920 Geboren (ich müsste noch bis 2030 warten um Geburtsregister zu erhalten), aber Person ist bereits, nachweislich, im Jahr 1990 verstorben (Schutzfrist 2020 abgelaufen). Kann ich dann das Geburtsregister dennoch erhalten/anfragen?

              grüsslis
              Ben
              Suche Nachnamen Langrzik aus Schlesien, Raum Bottrop NRW, Frankreich und den Niederlanden.
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              Ficker aus Bernsbach/Sa,
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              • ReReBe
                Erfahrener Benutzer
                • 22.10.2016
                • 3196

                #8
                Hallo Ben,

                Gute Frage.

                Da es sich so verhält wie Carl-Henry bereits geschrieben hat, wären die Sterberegister in Deinem Fall bereits im Archiv und die Geburtsregister noch im Standesamt.
                Für den Erhalt des Geburtseintrags müsstest Du Dich also an das Standesamt wenden und dort auch einen Berechtigungsnachweis beibringen, wobei der vorhandene Sterbeeintrag sicher hilfreich sein kann (das Standesamt hat diese ja nicht mehr). Ich bezweifele aber, dass ein Sterbeeintrag die Geburts-Schutzfrist generell aufheben kann.

                Gruß
                Reiner

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                • Gastonian
                  Moderator
                  • 20.09.2021
                  • 5432

                  #9
                  Hallo Ben:

                  Genau wie Reiner es sagt. Die Schutzfristen beziehen sich nicht auf eine Person, sondern auf die Register als solche (siehe Paragrafen 5 und 7 im Personenstandsgesetz hier: https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/).

                  Laut Paragraph 62, Abschnitt 1 des Personenstandsgesetzes können nur Personen, die ein "rechtliches Interesse" haben, Auskunft aus Einträgen in Register erhalten, für die die Schutzfristen noch nicht abgelaufen sind. Aber, laut Abschnitt 3, können in dem von dir beschriebenen Fall (Geburt vor weniger als 110 Jahren, aber Tod sowohl der Person als auch beider seiner Eltern vor mehr als 30 Jahren) auch Personen, die ein "berechtigtes Interesse" (anstelle eines "rechtlichen Interesses") glaubhaftig machen können, Auskunft erfahren. Und laut der Diskussion bei genwiki (https://wiki.genealogy.net/Personens...uf_der_Fristen) ist Familienforschung ein "berechtigtes Interesse".

                  VG

                  --Carl-Henry
                  Wohnort USA - zur Zeit auf Archivreise in Deutschland

                  Kommentar

                  • Martina Rohde
                    Erfahrener Benutzer
                    • 13.04.2012
                    • 4772

                    #10
                    Ist die Schutzfrist um 1 Tag abgelaufen (also Folgetag des Ereignisses) kann man "jeden" Eintrag bekommen, da er dann unter das Archivrecht fällt, auch wenn das Buch bis Ablauf des vollen Jahres (oder mehrerer Folgejahre bei sehr kleinen Standesämtern) noch im Standesamt verbleibt.

                    >Bsp.: Person ist 1920 Geboren (ich müsste noch bis 2030 warten um Geburtsregister zu erhalten), aber Person ist bereits, nachweislich, im Jahr 1990 verstorben (Schutzfrist 2020 abgelaufen). Kann ich dann das Geburtsregister dennoch erhalten/anfragen?<

                    Da hier die Eltern eigentlich nicht mehr leben können sollte es kein Problem sein. Bei einem Kleinkind +1990 wäre das problematisch.
                    Zuletzt geändert von Martina Rohde; 25.02.2025, 20:38.

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                    • ReReBe
                      Erfahrener Benutzer
                      • 22.10.2016
                      • 3196

                      #11
                      Hallo Martina,

                      es geht hier aber doch nicht um die abgelaufene Schutzfrist des Sterberegisters selbst, sondern um die Frage, ob diese eine noch nicht abgelaufene Schutzfrist des Geburtsregisters aufheben kann, so dass ein Auszug/Kopie eines Geburtseintrags aus dem Geburtsregister dem Antragsteller auch ohne Nachweis eines berechtigten Interesses vom Standesamt auszuhändigen ist.

                      Gruß
                      Reiner

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                      • Hedwiga
                        Erfahrener Benutzer
                        • 06.04.2019
                        • 261

                        #12
                        Hallo, das mit den Schutzfristen wissen nach meiner Erfahrung nicht einmal manche Mitarbeitenden von Kommunen. Dazu Beispiel von heute: Anruf bei der Stadt Adelsheim,Nachfrage, warum auf meine- mehrmals per e-mail erfolgte, höfliche Bitte um Überlassung einer Kopie des Eheregistereintrags -von meinem Onkel , geb. 26.11.1914,in Schlierstadt, Eheschliessung 29.03.1941 in Adelsheim - vertorben 03.03.1998 in Möckmühl, nicht reagiert wird. Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters Herr W..........., Wir halten uns mehr als vielleicht andere an den Datenschutz, deshalb können wir Ihnen nur Auskunft geben, wenn Sie einen Stammbaum übersenden, nachweisen, dass Sie die Nichte des Herrn H.... sind, Geburtsurkunde von Ihrem Vater Otto H.... und Ihnen, sowie sonstige Nachweise, auch wenn Schutzfristen abgelaufen sind. Mir wurde gesagt, dass ohne amtlichen Nachweise meiner verwandschaftlichen Beziehung zu Herrn H..... keine Auskunft erfolgt. Persönliche Beziehungen zu diesen Verwandten bestehen seit 1955 nicht mehr, sodass ich auf diesem Wege auch nicht weiterkommen kann.

                        Jetzt, bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als mit Einschreiben die geforderten amtlichen Unterlagen zu übersenden, um wenigstens das 20. Jhdt. mit Kopien der Personenstandsregister für meine Verwandten in Adelsheim vervollständigen zu können.

                        Einen schönen Tag

                        Update: 11.41 h heute, Anruf von Standesamt Adelsheim, angeforderte Kopie wurde angefertigt, kommt in den nächsten Tagen per Briefpost.

                        Freu mich, Ärger über den "allwissenden" Amtsleiter, z.d.A.
                        Zuletzt geändert von Hedwiga; 26.02.2025, 16:33. Grund: Formatierung, Rechtschreibung
                        Ich grüße freundlich

                        Hedwiga

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                        • KlaraLein
                          Benutzer
                          • 11.02.2025
                          • 56

                          #13
                          Ich würde mich an dieser Stelle mal einklinken und hätte eine Verständnisfrage:

                          Ich bin auf der Suche nach Querverbindungen meiner Familie. Leider lebt niemand mehr, den ich da um Hilfe bitten könnte und früher scheint man in meiner Familie über bestimmte "Zweige" geschwiegen zu haben.

                          Ich habe im Familienstammbuch meines Urgroßvaters bei den Geburten seiner Söhne mehrfach Taufpaten gesehen, die "meinen" Nachnamen tragen, aber niemandem in der Familie etwas sagen und auch in anderen Unterlagen nicht auftauchen. Standen in den Kirchenregistern neben dem Namen auch die genauere Anschrift der Paten?

                          Und bezüglich einer möglichen Auskunft: Der letzte Bruder wurde 1932 geboren und ist vor ein paar Jahren verstorben. Wann genau weiß ich nicht. Der Geburtseintrag ist daher noch beim Standesamt und ich würde wohl keine Auskunft bekommen, da die Geburt noch keine 110 Jahre her ist.

                          Geben denn die Kirchen Auskunft aus den Kirchenbüchern, wenn es sich um einen Verwandten handelt, der bereits verstorben ist? Oder halten sich die Kirchen auch an diese 110 Jahre?

                          Grüße,
                          Silvio

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                          • Gastonian
                            Moderator
                            • 20.09.2021
                            • 5432

                            #14
                            Hallo Silvio:

                            1) Nein, in den Kirchenregistern stehen in der Regel nicht die Adressen der Taufpaten (höchstens der Wohnort von auswärtigen Paten, aber nicht die genaue Adresse).

                            2) Für Kirchenbücher gibt es eigene Schutzfristen, die von der jeweiligen Kirche gesetzt werden. Bei katholischen Kirchenbüchern ist die Schutzfrist normalerweise länger als beim Standesamt (im Bistum Würzburg z.B. 120 Jahre für Taufen, 100 Jahre für Trauungen), bei evangelischen Kirchenbüchern normalerweise kürzer (in der Landeskirche Kurhessen-Waldeck z.B. 100 Jahre für Taufen) - allerdings verweisen einige Landeskirchen (z.B. evangelische Landeskirche Württemberg) für die Zeit nach Einführung der Standesämter (um etwa 1875) auf die standesamtlichen Einträge. Viele der freigegebenen Kirchenbücher sind online einsehbar (für katholische kostenlos bei data.matricula-online.eu; für evangelische kostenpflichtig bei archion.de); die anderen sind entweder in dem zuständingen Bistumsarchiv oder Landeskirchenarchiv einsehbar oder befinden sich noch im Pfarramt.

                            VG

                            --Carl-Henry
                            Wohnort USA - zur Zeit auf Archivreise in Deutschland

                            Kommentar

                            • KlaraLein
                              Benutzer
                              • 11.02.2025
                              • 56

                              #15
                              Zitat von Gastonian Beitrag anzeigen
                              Hallo Silvio:

                              1) Nein, in den Kirchenregistern stehen in der Regel nicht die Adressen der Taufpaten (höchstens der Wohnort von auswärtigen Paten, aber nicht die genaue Adresse).

                              2) Für Kirchenbücher gibt es eigene Schutzfristen, die von der jeweiligen Kirche gesetzt werden. Bei katholischen Kirchenbüchern ist die Schutzfrist normalerweise länger als beim Standesamt (im Bistum Würzburg z.B. 120 Jahre für Taufen, 100 Jahre für Trauungen), bei evangelischen Kirchenbüchern normalerweise kürzer (in der Landeskirche Kurhessen-Waldeck z.B. 100 Jahre für Taufen) - allerdings verweisen einige Landeskirchen (z.B. evangelische Landeskirche Württemberg) für die Zeit nach Einführung der Standesämter (um etwa 1875) auf die standesamtlichen Einträge. Viele der freigegebenen Kirchenbücher sind online einsehbar (für katholische kostenlos bei data.matricula-online.eu; für evangelische kostenpflichtig bei archion.de); die anderen sind entweder in dem zuständingen Bistumsarchiv oder Landeskirchenarchiv einsehbar oder befinden sich noch im Pfarramt.

                              VG

                              --Carl-Henry

                              Danke für die Ausführungen.

                              Ich verstehe nicht, warum Geburtseinträge 110 Jahre gesperrt sind, Heiratseinträge aber "nur" 80 Jahre. Welche Infos sind in den Geburtsregistern zusätzlich, die ich in Heiratsregistern nicht habe?

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